Rechtssatz RS0096076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096076
Entscheidungsdatum
21.12.1989
Rechtssatz
Zur Bezeichnung der Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und gutgeheißen wird, genügt die Anführung jener tatsächlichen Umstände, welche diese Strafdrohung nach sich ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096076
Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00085_8900000_004