Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt. Die als unerheblich abgelehnten Beweisanträge waren der Beschwerdeansicht (Z 4) zuwider nicht geeignet, die Beweisgrundlage für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevant zu erweitern, sodass durch ihre Abweisung Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. So lässt der Antrag auf Vernehmung des Berichterstatters (gemeint ersichtlich des Berichtes vom 10. Juni 2002, S 131) darüber, dass "auf diesem Handy" (nämlich jenem des Beschwerdeführers) "zwei Provider verwendet wurden, wobei aber die Nummer nicht festgestellt und auch nicht bestätigt wurde", ein entscheidungsrelevantes Beweisthema nicht entnehmen. Im zitierten Bericht wurde festgehalten, dass nach Auskunft der Fa ONE Connect Austria aufgrund der Seriennummer des vom Angeklagten benutzten Mobiltelefons eindeutig festgestellt werden konnte, dass die SIM-Karte mit der ONE-Nummer 0699/***** in diesem Gerät verwendet wurde. Wie aus dem Bericht weiters hervorgeht, gab der Beschwerdeführer, damit konfrontiert, zu, diese Nummer "vorher" gehabt zu haben. Dabei handelte es sich aber um jene Nummer, die M***** seinen Angaben vom 9. Mai 2002 zufolge ca drei Tage zuvor von jenem ihm als "Bata" bekannten Jugoslawen erhalten hatte, der ihm gegenüber angegeben hatte, "einen Mann zu kennen, der Falschgeld macht" und der ihm anbot, gegen ein Entgelt von 15 % Falschgeld zu wechseln (S 59). Mit Rücksicht darauf stellt sich auch der Antrag auf Ausforschung und Vernehmung jenes Handyverkäufers, von dem der Angeklagte behauptet, (erst) nach dem 15. Mai 2002 das übertragbare Handygerät gekauft zu haben, als unzulässiger Erkundungsbeweis dar. Die ebenfalls begehrte Vernehmung des Vermieters der "Wohnung im 2. Bezirk" (gemeint *****) zum Beweis dafür, dass diese Wohnung (zu welcher M***** die Ermittlungsbeamten der Polizei am 9. Mai 2002 geführt hatte) vom Beschwerdeführer "erst nach dem 15. 5. 2002 ... in Betrieb gesetzt wurde", konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten im Hinblick darauf unterbleiben, dass nach den Ermittlungsergebnissen an dieser Adresse eine Frau Novica Ma***** gemeldet war, die durchgeführten Erhebungen aber ergaben, dass in der betreffenden Wohnung zu dieser Zeit ein Mann - allein - wohnte, welcher der auf den Angeklagten zutreffenden Personenbeschreibung jenes Mannes entsprach, von welchem M***** das Falschgeld erhalten hatte (S 61). In welcher Weise sich die Beweislage durch die beantragte Zeugenvernehmung zugunsten des Angeklagten verändern könnte, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt. Die als unerheblich abgelehnten Beweisanträge waren der Beschwerdeansicht (Ziffer 4,) zuwider nicht geeignet, die Beweisgrundlage für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevant zu erweitern, sodass durch ihre Abweisung Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. So lässt der Antrag auf Vernehmung des Berichterstatters (gemeint ersichtlich des Berichtes vom 10. Juni 2002, S 131) darüber, dass "auf diesem Handy" (nämlich jenem des Beschwerdeführers) "zwei Provider verwendet wurden, wobei aber die Nummer nicht festgestellt und auch nicht bestätigt wurde", ein entscheidungsrelevantes Beweisthema nicht entnehmen. Im zitierten Bericht wurde festgehalten, dass nach Auskunft der Fa ONE Connect Austria aufgrund der Seriennummer des vom Angeklagten benutzten Mobiltelefons eindeutig festgestellt werden konnte, dass die SIM-Karte mit der ONE-Nummer 0699/***** in diesem Gerät verwendet wurde. Wie aus dem Bericht weiters hervorgeht, gab der Beschwerdeführer, damit konfrontiert, zu, diese Nummer "vorher" gehabt zu haben. Dabei handelte es sich aber um jene Nummer, die M***** seinen Angaben vom 9. Mai 2002 zufolge ca drei Tage zuvor von jenem ihm als "Bata" bekannten Jugoslawen erhalten hatte, der ihm gegenüber angegeben hatte, "einen Mann zu kennen, der Falschgeld macht" und der ihm anbot, gegen ein Entgelt von 15 % Falschgeld zu wechseln (S 59). Mit Rücksicht darauf stellt sich auch der Antrag auf Ausforschung und Vernehmung jenes Handyverkäufers, von dem der Angeklagte behauptet, (erst) nach dem 15. Mai 2002 das übertragbare Handygerät gekauft zu haben, als unzulässiger Erkundungsbeweis dar. Die ebenfalls begehrte Vernehmung des Vermieters der "Wohnung im 2. Bezirk" (gemeint *****) zum Beweis dafür, dass diese Wohnung (zu welcher M***** die Ermittlungsbeamten der Polizei am 9. Mai 2002 geführt hatte) vom Beschwerdeführer "erst nach dem 15. 5. 2002 ... in Betrieb gesetzt wurde", konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten im Hinblick darauf unterbleiben, dass nach den Ermittlungsergebnissen an dieser Adresse eine Frau Novica Ma***** gemeldet war, die durchgeführten Erhebungen aber ergaben, dass in der betreffenden Wohnung zu dieser Zeit ein Mann - allein - wohnte, welcher der auf den Angeklagten zutreffenden Personenbeschreibung jenes Mannes entsprach, von welchem M***** das Falschgeld erhalten hatte (S 61). In welcher Weise sich die Beweislage durch die beantragte Zeugenvernehmung zugunsten des Angeklagten verändern könnte, ist dem Antrag nicht zu entnehmen.
Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die angebliche Vernachlässigung des unterschiedlichen Deliktsaufbaus der §§ 232 und 233 StGB durch das Schöffengericht und die zugleich thematisierte Konkurrenzproblematik Zweifel an der "intersubjektiven Überzeugungskraft" der tatrichterlichen Schlussfolgerungen aufkommen lassen könnten. Solche werden auch nicht durch den Verweis auf ein telefonisches Ersuchen an den Angeklagten um Beschaffung von Falsifikaten im Nennwert von 100.000 EUR für einen Freund hervorgerufen, woraus das Schöffengericht formell mängelfrei und unbedenklich auf den Direktkontakt des Beschwerdeführers zum Fälscher selbst (US 5) schließen konnte (US 6).Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen nicht zu erwecken. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die angebliche Vernachlässigung des unterschiedlichen Deliktsaufbaus der Paragraphen 232 und 233 StGB durch das Schöffengericht und die zugleich thematisierte Konkurrenzproblematik Zweifel an der "intersubjektiven Überzeugungskraft" der tatrichterlichen Schlussfolgerungen aufkommen lassen könnten. Solche werden auch nicht durch den Verweis auf ein telefonisches Ersuchen an den Angeklagten um Beschaffung von Falsifikaten im Nennwert von 100.000 EUR für einen Freund hervorgerufen, woraus das Schöffengericht formell mängelfrei und unbedenklich auf den Direktkontakt des Beschwerdeführers zum Fälscher selbst (US 5) schließen konnte (US 6).
Eben diese für die Verwirklichung des Verbrechens nach § 232 Abs 2 StGB entscheidende - und ausreichende - Urteilsannahme negiert die auf das Fehlen von Feststellungen über eine "Geldfälschervertriebsstruktur" abzielende und auf die Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen nach § 233 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), die solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.Eben diese für die Verwirklichung des Verbrechens nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB entscheidende - und ausreichende - Urteilsannahme negiert die auf das Fehlen von Feststellungen über eine "Geldfälschervertriebsstruktur" abzielende und auf die Beurteilung des Täterverhaltens als Vergehen nach Paragraph 233, StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.