Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 6, 8 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Boris B*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer die Stellung einer "uneigentlichen Zusatzfrage" nach unqualifiziertem Raub vermisst (Z 6) und darin eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung erblickt, übersieht er, dass die in § 143 StGB namentlich angeführten Erschwerungsgründe zwar den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) bilden, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können (§ 317 Abs 2 StPO), sofern die Geschworenen ausdrücklich darüber belehrt werden, dass sie diese mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können (Schindler in WK-StPO § 314 Rz 32, zweiter Absatz). Dies ist vorliegend durch die allgemeine Rechtsbelehrung (§ 325 Abs 2 StPO), die Rechtsbelehrung gemäß § 321 StPO (S 29 der Beilage zu ON 41) und das Formblatt über die Fragen an die Geschworenen erfolgt. Dass die Laienrichter dies auch verstanden haben, zeigt die - einschränkende - Beantwortung der Eventualfrage I.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 6, 8 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Boris B*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer die Stellung einer "uneigentlichen Zusatzfrage" nach unqualifiziertem Raub vermisst (Ziffer 6,) und darin eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung erblickt, übersieht er, dass die in Paragraph 143, StGB namentlich angeführten Erschwerungsgründe zwar den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) bilden, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), sofern die Geschworenen ausdrücklich darüber belehrt werden, dass sie diese mit einer entsprechenden Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) bejahen können (Schindler in WK-StPO Paragraph 314, Rz 32, zweiter Absatz). Dies ist vorliegend durch die allgemeine Rechtsbelehrung (Paragraph 325, Absatz 2, StPO), die Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 321, StPO (S 29 der Beilage zu ON 41) und das Formblatt über die Fragen an die Geschworenen erfolgt. Dass die Laienrichter dies auch verstanden haben, zeigt die - einschränkende - Beantwortung der Eventualfrage römisch eins.
Die unter demselben Nichtigkeitsgrund bemängelte "Vermischung" der Beitragsformen (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) in der Anklageschrift (ON 26) erfuhr durch die gesonderte Fragestellung nach Bestimmungs- (Hauptfrage B) und Beitragstäterschaft (Eventualfrage I) eine Klarstellung. Zudem lässt die Beschwerde offen, worin eine (noch) "differenziertere Ausgestaltung" des Fragenschemas bestehen hätte können. Gleiches gilt für die Forderung, die Schwere der Schuld (als Beitragstäter) in das Fragenschema aufzunehmen, zumal dies als Strafbemessungsfrage gesetzlich nicht geboten ist (s §§ 33 Z 4; 34 Abs 1 Z 6 StGB).Die unter demselben Nichtigkeitsgrund bemängelte "Vermischung" der Beitragsformen (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) in der Anklageschrift (ON 26) erfuhr durch die gesonderte Fragestellung nach Bestimmungs- (Hauptfrage B) und Beitragstäterschaft (Eventualfrage römisch eins) eine Klarstellung. Zudem lässt die Beschwerde offen, worin eine (noch) "differenziertere Ausgestaltung" des Fragenschemas bestehen hätte können. Gleiches gilt für die Forderung, die Schwere der Schuld (als Beitragstäter) in das Fragenschema aufzunehmen, zumal dies als Strafbemessungsfrage gesetzlich nicht geboten ist (s Paragraphen 33, Ziffer 4,; 34 Absatz eins, Ziffer 6, StGB).
Das Vorbringen zur Instruktionsrüge (Z 8) wiederum, die Geschworenen seien auf die "Unterscheidung" zwischen der "Vortat" des schweren Raubes durch Gregori P***** und jener der "Nachfolgetat" der Hehlerei durch den Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden, übergeht die jeweils ausführlichen diesbezüglichen Belehrungen (Rechtsbelehrung S 12 f der Beilage zu ON 41). Welche "Rechtsbegriffe" von der Belehrung nicht erfasst worden sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Befassung mit dem Grundsatz "in dubio pro reo", wie dies der Beschwerdeführer verlangt, erübrigt sich schon deshalb, weil es sich hiebei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, auf die in der schriftlichen Rechtsbelehrung grundsätzlich nicht einzugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 39).Das Vorbringen zur Instruktionsrüge (Ziffer 8,) wiederum, die Geschworenen seien auf die "Unterscheidung" zwischen der "Vortat" des schweren Raubes durch Gregori P***** und jener der "Nachfolgetat" der Hehlerei durch den Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden, übergeht die jeweils ausführlichen diesbezüglichen Belehrungen (Rechtsbelehrung S 12 f der Beilage zu ON 41). Welche "Rechtsbegriffe" von der Belehrung nicht erfasst worden sein sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Eine Befassung mit dem Grundsatz "in dubio pro reo", wie dies der Beschwerdeführer verlangt, erübrigt sich schon deshalb, weil es sich hiebei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, auf die in der schriftlichen Rechtsbelehrung grundsätzlich nicht einzugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 39).
Ein Subsumtionsfehler des Schwurgerichtshofes bei der rechtlichen Beurteilung einer von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Tat kann nur durch einen Vergleich des Verdikts mit der darauf angewendeten Strafbestimmung gesetzmäßig dargetan werden; indem aber ausgehend von der eigenen von den Geschworenen abgelehnten Verantwortung des Angeklagten nur die belastenden Angaben des Mitangeklagten als "widersprüchlich und völlig unglaubwürdig" bestritten werden und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (15 Os 58/90), die den hilfweisen Rückgriff auf Verfahrensergebnisse lediglich zur Sinndeutung des Wahrspruchs für zulässig erklärt, unrichtig interpretiert wird, entbehrt die eine Beurteilung des Tatverhaltens (höchstens) als Hehlerei anstrebende Subsumtionsrüge (Z 12) einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.Ein Subsumtionsfehler des Schwurgerichtshofes bei der rechtlichen Beurteilung einer von den Geschworenen als erwiesen angenommenen Tat kann nur durch einen Vergleich des Verdikts mit der darauf angewendeten Strafbestimmung gesetzmäßig dargetan werden; indem aber ausgehend von der eigenen von den Geschworenen abgelehnten Verantwortung des Angeklagten nur die belastenden Angaben des Mitangeklagten als "widersprüchlich und völlig unglaubwürdig" bestritten werden und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (15 Os 58/90), die den hilfweisen Rückgriff auf Verfahrensergebnisse lediglich zur Sinndeutung des Wahrspruchs für zulässig erklärt, unrichtig interpretiert wird, entbehrt die eine Beurteilung des Tatverhaltens (höchstens) als Hehlerei anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Auch die Berufung ist unbegründet.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wobei es als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten sowie die Sicherstellung der Raubbeute wertete. Damit wurden die in Betracht kommenden Strafbemessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst und ausgewogen gewichtet. Zusätzliche, vom Erstgericht unberücksichtigte Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Denn dass ihm Beitragstäterschaft angelastet wird, ist für sich allein nicht als mildernd zu werten, von der hiefür notwendigen Voraussetzung, dass er an der Straftat nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) kann angesichts der festgestellten Beitragshandlungen keine Rede sein. Auch das reklamierte Teilgeständnis liegt nicht vor, wird doch mit dem Eingeständnis, sich der Hehlerei schuldig gemacht zu haben, in Wahrheit der Tatvorwurf der Beitragstäterschaft zum schweren Raub in Abrede gestellt. Schließlich wurde von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB zu Recht kein Gebrauch gemacht. Mag auch beim Fehlen von Erschwerungsgründen die Annahme mildender Umstände deren beträchtliches Überwiegen indizieren, so stehen der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die vom Geschworenengericht zutreffend geäußerten präventiven Bedenken entgegen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einer Reduktion der (Mindest-)Strafe nicht veranlasst.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wobei es als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten sowie die Sicherstellung der Raubbeute wertete. Damit wurden die in Betracht kommenden Strafbemessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst und ausgewogen gewichtet. Zusätzliche, vom Erstgericht unberücksichtigte Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen. Denn dass ihm Beitragstäterschaft angelastet wird, ist für sich allein nicht als mildernd zu werten, von der hiefür notwendigen Voraussetzung, dass er an der Straftat nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen wäre (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB) kann angesichts der festgestellten Beitragshandlungen keine Rede sein. Auch das reklamierte Teilgeständnis liegt nicht vor, wird doch mit dem Eingeständnis, sich der Hehlerei schuldig gemacht zu haben, in Wahrheit der Tatvorwurf der Beitragstäterschaft zum schweren Raub in Abrede gestellt. Schließlich wurde von der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB zu Recht kein Gebrauch gemacht. Mag auch beim Fehlen von Erschwerungsgründen die Annahme mildender Umstände deren beträchtliches Überwiegen indizieren, so stehen der Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung die vom Geschworenengericht zutreffend geäußerten präventiven Bedenken entgegen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einer Reduktion der (Mindest-)Strafe nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.