Rechtssatz RS0101505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101505
Entscheidungsdatum
09.03.2004
Rechtssatz
Ein Subsumtionsfehler des Schwurgerichtshofs bei der rechtlichen Beurteilung einer von den Laienrichtern als erwiesen angenommenen Tat (Z 12) kann nur durch einen Vergleich des Verdikts mit der darauf angewendeten Strafbestimmung gesetzmäßig dargetan werden; auf Verfahrensergebnisse darf nur zur Sinndeutung des Wahrspruchs hilfsweise zurückgegriffen werden.Ein Subsumtionsfehler des Schwurgerichtshofs bei der rechtlichen Beurteilung einer von den Laienrichtern als erwiesen angenommenen Tat (Ziffer 12,) kann nur durch einen Vergleich des Verdikts mit der darauf angewendeten Strafbestimmung gesetzmäßig dargetan werden; auf Verfahrensergebnisse darf nur zur Sinndeutung des Wahrspruchs hilfsweise zurückgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 58/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 15 Os 58/90
- 11 Os 156/03
Entscheidungstext OGH 09.03.2004 11 Os 156/03
nur: Ein Subsumtionsfehler des Schwurgerichtshofs bei der rechtlichen Beurteilung einer von den Laienrichtern als erwiesen angenommenen Tat (Z 12) kann nur durch einen Vergleich des Verdikts mit der darauf angewendeten Strafbestimmung gesetzmäßig dargetan werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101505
Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0150OS00058_9000000_001