Diese Gesetzesverletzung war daher festzustellen.
Die Generalprokuratur vertritt aber darüber hinaus auch die Ansicht und leitet ihren Standpunkt aus der Bestimmung des § 265 Abs. 1 StPO (nF) ab, das Landesgericht für Strafsachen Wien (als erkennendes Gericht) wäre verpflichtet gewesen, noch innerhalb der Hauptverhandlung (vom 29.Jänner 1976) über die bedingte Entlassung des Karl A Beschluß zu fassen. Sie führt dazu im einzelnen aus:Die Generalprokuratur vertritt aber darüber hinaus auch die Ansicht und leitet ihren Standpunkt aus der Bestimmung des Paragraph 265, Absatz eins, StPO (nF) ab, das Landesgericht für Strafsachen Wien (als erkennendes Gericht) wäre verpflichtet gewesen, noch innerhalb der Hauptverhandlung (vom 29.Jänner 1976) über die bedingte Entlassung des Karl A Beschluß zu fassen. Sie führt dazu im einzelnen aus:
'Es stand nicht im Belieben des Gerichtes, über die bedingte Entlassung des Karl A nach Eintritt der Urteilsrechtskraft in der Hauptverhandlung (vgl. S 365 des Bezugsaktes) - und allfälliger ergänzender Erhebungen - in irgend einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Dieses war vielmehr verpflichtet, die bedingte Entlassung schon in der Hauptverhandlung selbst auszusprechen, sofern schon in diesem Zeitpunkt nicht nur die zeitlichen Voraussetzungen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen, deren Beurteilung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes obliegt, für eine bedingte Entlassung vorlagen; dies insbesondere auch dann, wenn sich der Verurteilte, wie hier, im Zeitpunkt des Urteils (nach Aufhebung der auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft) bereits auf freiem Fuß befand.'Es stand nicht im Belieben des Gerichtes, über die bedingte Entlassung des Karl A nach Eintritt der Urteilsrechtskraft in der Hauptverhandlung vergleiche S 365 des Bezugsaktes) - und allfälliger ergänzender Erhebungen - in irgend einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Dieses war vielmehr verpflichtet, die bedingte Entlassung schon in der Hauptverhandlung selbst auszusprechen, sofern schon in diesem Zeitpunkt nicht nur die zeitlichen Voraussetzungen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen, deren Beurteilung dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes obliegt, für eine bedingte Entlassung vorlagen; dies insbesondere auch dann, wenn sich der Verurteilte, wie hier, im Zeitpunkt des Urteils (nach Aufhebung der auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft) bereits auf freiem Fuß befand.
Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die bedingte Entlassung des Karl A nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung, sondern erst Monate später durch gesonderten Beschluß zu entscheiden, obwohl es schon bei Urteilsfällung neben den zeitlichen Voraussetzungen seiner auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen überzeugung zufolge auch die materiellen Erfordernisse gemäß dem § 46 Abs. 2 StGB für gegeben erachtete, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Schon diese beträchtliche Verzögerung der Entscheidung war geeignet, den Verurteilten zu benachteiligen, weil die gemäß dem § 48 Abs. 1 StGB festgesetzte Probezeit mit dem dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Tag zu laufen beginnt.' Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die bedingte Entlassung des Karl A nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung, sondern erst Monate später durch gesonderten Beschluß zu entscheiden, obwohl es schon bei Urteilsfällung neben den zeitlichen Voraussetzungen seiner auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen überzeugung zufolge auch die materiellen Erfordernisse gemäß dem Paragraph 46, Absatz 2, StGB für gegeben erachtete, entspricht sohin nicht dem Gesetz. Schon diese beträchtliche Verzögerung der Entscheidung war geeignet, den Verurteilten zu benachteiligen, weil die gemäß dem Paragraph 48, Absatz eins, StGB festgesetzte Probezeit mit dem dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Tag zu laufen beginnt.' Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (die nicht mehr die Verbüßung einer bestimmten Zeit in Strafhaft erfordert) infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor, so hat gemäß dem § 265 StPO (in der Fassung des Strafprozeßanpassungsgesetzes) das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluß bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich hat daher das erkennende Gericht schon bei der Urteilsfällung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind, und, wenn es diese Voraussetzungen bejaht, die bedingte Entlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auszusprechen. Eine Verzögerung dieses Ausspruches - hierin ist der Generalprokuratur beizupflichten - steht nicht im Belieben des Gerichtes.Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (die nicht mehr die Verbüßung einer bestimmten Zeit in Strafhaft erfordert) infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor, so hat gemäß dem Paragraph 265, StPO (in der Fassung des Strafprozeßanpassungsgesetzes) das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluß bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im Paragraph 46, StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich hat daher das erkennende Gericht schon bei der Urteilsfällung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind, und, wenn es diese Voraussetzungen bejaht, die bedingte Entlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auszusprechen. Eine Verzögerung dieses Ausspruches - hierin ist der Generalprokuratur beizupflichten - steht nicht im Belieben des Gerichtes.
Eine solche Entscheidung wird jedoch in jenen Ausnahmefällen nicht sofort getroffen werden können, in denen die verläßliche Beurteilung, ob auch die übrigen (materiellen) Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach dem § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind, von dem Ergebnis ergänzender Erhebungen abhängt. Diesfalls (wie auch im Falle erst nachträglich eingetretener Urteilsrechtskraft - vgl. ÖJZ-LSK. 1976/291) hat das Gericht unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Z 12 StVG -Eine solche Entscheidung wird jedoch in jenen Ausnahmefällen nicht sofort getroffen werden können, in denen die verläßliche Beurteilung, ob auch die übrigen (materiellen) Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach dem Paragraph 46, Absatz eins, StGB erfüllt sind, von dem Ergebnis ergänzender Erhebungen abhängt. Diesfalls (wie auch im Falle erst nachträglich eingetretener Urteilsrechtskraft - vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/291) hat das Gericht unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG -
im geschwornen- und schöffengerichtlichen Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 28. Hauptstückes der StPO (§ 265 Abs. 2 StPO) in der Zusammensetzung des § 13 Abs. 3 StPO - mit gesondertem Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Eben so liegen aber die Verhältnisse im Verfahren 20 Vr 3922/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.im geschwornen- und schöffengerichtlichen Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 28. Hauptstückes der StPO (Paragraph 265, Absatz 2, StPO) in der Zusammensetzung des Paragraph 13, Absatz 3, StPO - mit gesondertem Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden. Eben so liegen aber die Verhältnisse im Verfahren 20 römisch fünf r 3922/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Denn wie sich aus den in der Folge veranlaßten Erhebungen (Einholung einer neuen Strafregisterauskunft /ON 72 /, eines Polizeiberichtes /ON 73 / und eines Führungsberichtes der Gefangenenhausdirektion /ON 74 / über Karl A) in Verbindung mit dem schon am 9.Februar 1976 gesetzten pro domo-Vermerk (ON 68) ergibt, unterblieb die sofortige Beschlußfassung nach dem § 265 Abs. 1 StPO deshalb, weil das Gericht eine Verfahrensergänzung zur Beurteilung der Frage, ob nach der Person des Verurteilten, seinem Vorleben, seinen Aussichten für ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der (Straf-) Vollstreckung künftiges Wohlverhalten des Rechtsbrechers anzunehmen ist, noch für erforderlich erachtete. Diese in den Ermessensspielraum fallende Beurteilungskomponente entzieht sich aber einer Prüfung auf Gesetzmäßigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Daß es in diesem Verfahrensstadium zu einer - von der Generalprokuratur zutreffend erwähnten - erheblichen Verzögerung in der Beschlußfassung kam, ist auf zwischenzeitige Aktenabforderungen durch das Strafregisteramt (ON 69) und den Jugendgerichtshof Wien (ON 71) zurückzuführen, die an sich bei geeigneter Vorsorge (etwa durch Anlegung eines Teilaktes oder andere Maßnahmen) die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht in diesem Maße hätten hemmen müssen. Das ändert jedoch nichts daran, daß in der der Hauptverhandlung erst einige Zeit nachfolgenden Beschlußfassung über eine bedingte Entlassung des Verurteilten durch das erkennende Gericht der von der Generalprokuratur angenommene Verstoß gegen das Gesetz nicht erblickt werden kann.Denn wie sich aus den in der Folge veranlaßten Erhebungen (Einholung einer neuen Strafregisterauskunft /ON 72 /, eines Polizeiberichtes /ON 73 / und eines Führungsberichtes der Gefangenenhausdirektion /ON 74 / über Karl A) in Verbindung mit dem schon am 9.Februar 1976 gesetzten pro domo-Vermerk (ON 68) ergibt, unterblieb die sofortige Beschlußfassung nach dem Paragraph 265, Absatz eins, StPO deshalb, weil das Gericht eine Verfahrensergänzung zur Beurteilung der Frage, ob nach der Person des Verurteilten, seinem Vorleben, seinen Aussichten für ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der (Straf-) Vollstreckung künftiges Wohlverhalten des Rechtsbrechers anzunehmen ist, noch für erforderlich erachtete. Diese in den Ermessensspielraum fallende Beurteilungskomponente entzieht sich aber einer Prüfung auf Gesetzmäßigkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Daß es in diesem Verfahrensstadium zu einer - von der Generalprokuratur zutreffend erwähnten - erheblichen Verzögerung in der Beschlußfassung kam, ist auf zwischenzeitige Aktenabforderungen durch das Strafregisteramt (ON 69) und den Jugendgerichtshof Wien (ON 71) zurückzuführen, die an sich bei geeigneter Vorsorge (etwa durch Anlegung eines Teilaktes oder andere Maßnahmen) die noch vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht in diesem Maße hätten hemmen müssen. Das ändert jedoch nichts daran, daß in der der Hauptverhandlung erst einige Zeit nachfolgenden Beschlußfassung über eine bedingte Entlassung des Verurteilten durch das erkennende Gericht der von der Generalprokuratur angenommene Verstoß gegen das Gesetz nicht erblickt werden kann.
Mit dieser Erkenntnis fallen aber auch die auf solcher vermeintlicher Gesetzesverletzung aufbauenden weiteren Anträge der Generalprokuratur dahin.
Es ergibt sich nämlich, daß - ausgehend von jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.August 1976, GZ 20 Vr 3922/76-75, in Rechtskraft erwuchs, - sowohl die Tat, die den Anlaß für den Widerruf der bedingten Entlassung bildete, innerhalb der Probezeit von einem Jahr (wie sie richtig zu bestimmen gewesen wäre) begangen, als auch daß der Beschluß über den Widerruf (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9.September 1977, GZ 20 Vr 3922/76-85) innerhalb der möglichen Widerrufsfrist (§ 56 StGB) gefaßt wurde.Es ergibt sich nämlich, daß - ausgehend von jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.August 1976, GZ 20 römisch fünf r 3922/76-75, in Rechtskraft erwuchs, - sowohl die Tat, die den Anlaß für den Widerruf der bedingten Entlassung bildete, innerhalb der Probezeit von einem Jahr (wie sie richtig zu bestimmen gewesen wäre) begangen, als auch daß der Beschluß über den Widerruf (Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9.September 1977, GZ 20 römisch fünf r 3922/76-85) innerhalb der möglichen Widerrufsfrist (Paragraph 56, StGB) gefaßt wurde.
Dem Verurteilten Karl A ist daher durch die - gemäß den vorstehenden Ausführungen - allein festzustellende Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 48 Abs. 1 StGB ein Nachteil nicht erwachsen. Mithin war wie im Spruche zu erkennen.Dem Verurteilten Karl A ist daher durch die - gemäß den vorstehenden Ausführungen - allein festzustellende Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, StGB ein Nachteil nicht erwachsen. Mithin war wie im Spruche zu erkennen.