Rechtssatz RS0091742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091742
Geschäftszahl
11Os156/78 (11Os157/78); 11Os24/02
Entscheidungsdatum
09.04.2002
Rechtssatz
Grundsätzlich ist - bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen - noch in der Hauptverhandlung über eine bedingte Entlassung zu entscheiden. Hängt jedoch die verläßliche Beurteilung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche erfüllt und, vom Ergebnis ergänzender Erhebungen ab, dann hat das Gericht hierüber - ungesäumt und unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG - außerhalb der Hauptverhandlung (im geschworenengerichtlichen und schöffengerichtlichen Verfahren in der Zusammensetzung des § 13 Abs 3 StPO) zu erkennen.Grundsätzlich ist - bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen - noch in der Hauptverhandlung über eine bedingte Entlassung zu entscheiden. Hängt jedoch die verläßliche Beurteilung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche erfüllt und, vom Ergebnis ergänzender Erhebungen ab, dann hat das Gericht hierüber - ungesäumt und unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG - außerhalb der Hauptverhandlung (im geschworenengerichtlichen und schöffengerichtlichen Verfahren in der Zusammensetzung des Paragraph 13, Absatz 3, StPO) zu erkennen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 156/78
Entscheidungstext OGH 07.11.1978 11 Os 156/78
Veröff: EvBl 1979/108 S 328 = RZ 1979/7 S 21
- 11 Os 24/02
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 11 Os 24/02
Vgl; Beisatz: Hier: Eintreten der zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges: analoge Anwendung des § 265 StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091742
Dokumentnummer
JJR_19781107_OGH0002_0110OS00156_7800000_001