Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem ersten Satz des Abs 1 der - durch das Strafprozessanpassungsgesetz, BGBl Nr 423/1974, in den Rechtsbestand eingeführten - Bestimmung des § 265 StPO hat das Gericht, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vorliegen, dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, sofern auch die übrigen in § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen.Nach dem ersten Satz des Absatz eins, der - durch das Strafprozessanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 423 aus 1974,, in den Rechtsbestand eingeführten - Bestimmung des Paragraph 265, StPO hat das Gericht, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vorliegen, dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, sofern auch die übrigen in Paragraph 46, StGB genannten Voraussetzungen vorliegen.
Den erläuternden Bemerkungen im JAB (1257 BlgNR XIII. GP, 8) ist zwar zu entnehmen, dass mit der Bestimmung des § 265 StPO eine Ausnahmeregelung geschaffen werden sollte, auf Grund derer die an sich dem Vollzugsgericht zustehende Befugnis zur Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB zur Zeit der Urteilsfällung dem erkennenden Gericht zukommen soll. Der Entlassungsbeschluss kann überdies auch bloß für den Fall gefasst werden, dass das Urteil sofort rechtskräftig wird, und wird bei dessen Anfechtung und eine für den Verurteilten nachteiligen Rechtsmittelentscheidung gegenstandslos (insoweit übereinstimmend Leukauf/Steininger Komm3 § 46 RN 6 sowie Foregger/Fabrizy StPO8 und Mayerhofer StPO4, jeweils Anm 2 zu § 265).Den erläuternden Bemerkungen im JAB (1257 BlgNR römisch dreizehn. GP, 8) ist zwar zu entnehmen, dass mit der Bestimmung des Paragraph 265, StPO eine Ausnahmeregelung geschaffen werden sollte, auf Grund derer die an sich dem Vollzugsgericht zustehende Befugnis zur Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB zur Zeit der Urteilsfällung dem erkennenden Gericht zukommen soll. Der Entlassungsbeschluss kann überdies auch bloß für den Fall gefasst werden, dass das Urteil sofort rechtskräftig wird, und wird bei dessen Anfechtung und eine für den Verurteilten nachteiligen Rechtsmittelentscheidung gegenstandslos (insoweit übereinstimmend Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 46, RN 6 sowie Foregger/Fabrizy StPO8 und Mayerhofer StPO4, jeweils Anmerkung 2 zu Paragraph 265,).
Dem aus § 265 StPO hervorgehenden Grundanliegen des Gesetzgebers, bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz über die bedingte Entlassung zu erkennen, sofern ihre zeitlichen Voraussetzungen vorliegen, läuft es zuwider, mit dieser Entscheidung nach Urteilsrechtskraft ungeachtet des (wenn auch erst nach dem Urteil erster Instanz erfolgten) Eintritts der erwähnten zeitlichen Voraussetzungen stets bis zum Beginn des Strafvollzugs (Strafantritt) zuzuwarten (mit welchem das gemäß § 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG zuständige Gericht erst eindeutig feststünde; vgl 15 Os 186/94). In einem Fall wie dem vorliegenden könnte dies dazu führen, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafe unter Umständen nur zur Ermöglichung des Ausspruchs seiner bedingten Entlassung antreten müsste. Den gesetzgeberischen Intentionen entspricht es vielmehr, in diesem Falle, in welchem - wie auch bei einer noch vor Strafantritt gewährten Hemmung des Strafvollzugs nach § 510 Abs 2 StPO - die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes noch nicht begründet ist, analog der Bestimmung des § 265 StPO weiterhin das - in erster Instanz (vgl EvBl 1979/108 = RZ 1979/7) - erkennende Gericht über die bedingte Entlassung entscheiden zu lassen, und zwar - im Hinblick auf die Verweisung in § 265 StPO auf das sinngemäß anzuwendende 28. Hauptstück der StPO - in der sich aus § 13 Abs 3 StPO iVm § 495 Abs 1 StPO ergebenden Zusammensetzung (vgl erneut die zuletzt zitierte Entscheidung; siehe auch 13 Os 83/76 = ÖJZ-LSK 1976/291 zu § 265 StPO nF).Dem aus Paragraph 265, StPO hervorgehenden Grundanliegen des Gesetzgebers, bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz über die bedingte Entlassung zu erkennen, sofern ihre zeitlichen Voraussetzungen vorliegen, läuft es zuwider, mit dieser Entscheidung nach Urteilsrechtskraft ungeachtet des (wenn auch erst nach dem Urteil erster Instanz erfolgten) Eintritts der erwähnten zeitlichen Voraussetzungen stets bis zum Beginn des Strafvollzugs (Strafantritt) zuzuwarten (mit welchem das gemäß Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12, StVG zuständige Gericht erst eindeutig feststünde; vergleiche 15 Os 186/94). In einem Fall wie dem vorliegenden könnte dies dazu führen, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafe unter Umständen nur zur Ermöglichung des Ausspruchs seiner bedingten Entlassung antreten müsste. Den gesetzgeberischen Intentionen entspricht es vielmehr, in diesem Falle, in welchem - wie auch bei einer noch vor Strafantritt gewährten Hemmung des Strafvollzugs nach Paragraph 510, Absatz 2, StPO - die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes noch nicht begründet ist, analog der Bestimmung des Paragraph 265, StPO weiterhin das - in erster Instanz vergleiche EvBl 1979/108 = RZ 1979/7) - erkennende Gericht über die bedingte Entlassung entscheiden zu lassen, und zwar - im Hinblick auf die Verweisung in Paragraph 265, StPO auf das sinngemäß anzuwendende 28. Hauptstück der StPO - in der sich aus Paragraph 13, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 495, Absatz eins, StPO ergebenden Zusammensetzung vergleiche erneut die zuletzt zitierte Entscheidung; siehe auch 13 Os 83/76 = ÖJZ-LSK 1976/291 zu Paragraph 265, StPO nF).
Zu Unrecht wurde vom Beschwerdegericht die Kompetenz des (in dieser Zusammensetzung entscheidenden) Jugendgerichtshofes Wien verneint und die Zuständigkeitsvorschrift des § 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG als maßgebend erachtet.Zu Unrecht wurde vom Beschwerdegericht die Kompetenz des (in dieser Zusammensetzung entscheidenden) Jugendgerichtshofes Wien verneint und die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12, StVG als maßgebend erachtet.
Weil sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil der Verurteilten auswirken, war die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien aufzuheben und diesem Gerichtshof die neuerliche Beschlussfassung aufzutragen.