Rechtssatz RS0116527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116527
Entscheidungsdatum
19.09.2017
Rechtssatz
Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des § 265 StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO) zuständig. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung des grundsätzlich dem Vollzugsgericht vorbehaltenen Ausspruchs seiner bedingten Entlassung die Strafe antreten.Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des Paragraph 265, StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO) zuständig. Andernfalls müsste der Verurteilte nur zur Ermöglichung des grundsätzlich dem Vollzugsgericht vorbehaltenen Ausspruchs seiner bedingten Entlassung die Strafe antreten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 24/02
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 11 Os 24/02
- 14 Os 141/05z
Entscheidungstext OGH 09.01.2006 14 Os 141/05z
Auch; Beisatz: Damit werden Angeklagte, welche in Betreff eines gegen sie ergangenen Strafurteils von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen, gegenüber Angeklagten, welche von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unter dem Aspekt einer möglichen bedingten Entlassung nicht benachteiligt. (T1)
- 13 Os 9/10p
Entscheidungstext OGH 10.02.2010 13 Os 9/10p
Auch; Beisatz: Die von 14 Os 141/05z, verlangte analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO bedeutet zwar - in Fortentwicklung des von 11 Os 24/02, aufgezeigten Schutzzwecks -, dass eine solche Entscheidung nicht stets nur (solcherart aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft geschieht, sondern bereits aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu erfolgen hat, wenn es allein darum geht, Angeklagte, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, nicht zu benachteiligen. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, vom Bezugspunkt einer Strafhaft, die von Rechtskraft des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und Strafvollzugsanordnung abhängt, auch hinsichtlich der Rechtskraft abzusehen, nachdem vom Erfordernis der Strafvollzugsanordnung bereits von 11 Os 24/02, abgesehen wurde. Die von § 265 Abs 2 (§ 498 Abs 2) StPO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde ändert am Beschwerdegegenstand, welcher hier in einer Beurteilung anhand des erstgerichtlichen Strafausspruchs besteht, nichts. Wird das Urteil jedoch auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten, kommt bedingte Entlassung nur (aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft in Betracht. (T2)
- 15 Os 86/10a
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 86/10a
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 15 Os 78/12b
Entscheidungstext OGH 27.06.2012 15 Os 78/12b
Vgl; Ähnlich Beis wie T1
- 15 Os 110/17s
Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 110/17s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116527
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0110OS00024_0200000_001