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Entscheidung 14 Os 141/05z×

Entscheidung 14 Os 141/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os141/05z

Entscheidungsdatum

09.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stanislaw Z***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 (vierter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Marek S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. November 2005, AZ 10 Bs 415/05p, auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Marek S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Marek S***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. August 2005, GZ 4 Hv 85/05t-110, des (gemeint jedenfalls [die in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht angenommene Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall {US 13} ist schon angesichts der Deliktsbezeichnung bloß als „schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl" nicht erkennbar Gegenstand des Schuldspruchs [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO]:) Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 (vierter Fall) StGB (A/I), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A/II/1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/II/2) schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft vom 4. Februar 2005, 23.30 Uhr bis 1. August 2005, 12.00 Uhr, verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Graz und anderen Orten

römisch eins. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchsdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemeinsam mit Stanislaw Z***** durch „Einbruch oder Eindringen in Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen" (gemeint:) nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten „Werkzeug" fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwar

1. in der Nacht zum 5. Dezember 2002 mit zwei weiteren Unbekannten dem Lamul K***** einen versperrt abgestellten dunkelblauen PKW der Marke Mercedes 200 E mit dem amtlichen Kennzeichen G ***** im Wert von 2.000 Euro und

2. in der Nacht zum 14. September 2003 dem Johan Gareth W. H***** ein versperrt abgestelltes rotes Motorrad der Marke Kawasaki ZX 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen GU ***** im Wert von ca 1.500 Euro;

römisch zwei. am 28. Jänner 2005 Narcyz M*****

3. durch Faustschläge und Tritte eine Jochbeinstauchung, eine kleine Platzwunde über dem rechten Auge und Hämatome am Oberkörper zugefügt;

4. durch diese Tat und die Äußerung, wenn er etwas zur Polizei sage, dann sei er tot, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung einer Strafanzeige wegen der zu A/I genannten Taten genötigt.

Über die allein vom Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Marek S***** gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO fort. Seiner Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Die Beschwerde räumt zutreffend ein, dass im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdacht von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen ist. Die rechtliche Annahme der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren hinwiederum wird anlässlich einer Grundrechtsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185 und RS0117806).

Die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführte Vorstrafenbelastung „wegen (gemeint:) Verkehrs- und Urkundendelikten" und die bei zwei Fahrzeugdiebstählen als dringend wahrscheinlich angesehene Absicht des als „vermögenslos" bezeichneten Beschwerdeführers, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 5 der angefochtenen Entscheidung) lassen einen formal einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zu. Ob dieser zum Zeitpunkt seiner Festnahme „beschäftigungs- und einkommenslos" war - was die Beschwerde bestreitet - kann demnach außer Betracht bleiben.

Die in der Beschwerde unter dem Aspekt des Paragraph 180, Absatz 3, dritter Satz reklamierte Dauer der bisherigen Untersuchungshaft wurde bei der Prognose ebenfalls in Rechnung gestellt, womit sich diese als rechtsfehlerfrei erweist. Welche das „Persönlichkeitsbild des Angeklagten" betreffenden Tatumstände übergangen wurden, sagt die Grundrechtsbeschwerde nicht. Davon abgesehen sind bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände ohnehin unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des Paragraph 10, GRBG erfolgt (näher Ratz, ÖJZ 2005, 415 [418]).

Da bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, bedürfen die in der Beschwerde angestellten Erwägungen zum darüber hinaus angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr keiner Erörterung. Eine Sicherheitsleistung kommt nach Paragraph 190, Absatz eins, StPO nur in Betracht, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.

Mit Blick auf das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 15 Monaten, an dem sich - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - die Prüfung eines nach Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO angemessenen Verhältnisses zu der zu erwartenden Strafe auszurichten hat (RIS-Justiz RS0108401), erscheint die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa 9 1/2 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Gleiches gilt in Bezug auf die Bedeutung der Sache, mit anderen Worten der nach den Verdachtsannahmen dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Taten.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Paragraph 193, Absatz eins, StPO (richtungweisend: 15 Os 34/04, JBl 2005, 262; vergleiche auch 14 Os 139/04, EvBl 2005/91) durch die erst am 27. September 2005 erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des bereits am 1. August 2005 ergangenen (und keineswegs besonders komplexen) Urteils vergleiche aber Paragraph 270, Absatz eins, StPO) wurde nicht geltend gemacht (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens werden übrigens Angeklagte, welche in Betreff eines gegen sie ergangenen Strafurteils von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen - anders als der Beschwerdeführer meint - gegenüber Angeklagten, welche von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen, unter dem Aspekt einer möglichen bedingten Entlassung nicht benachteiligt. Dafür sorgt eine vom Obersten Gerichtshof verlangte analoge Anwendung des Paragraph 265, StPO, welche das erkennende Gericht bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz bis zu einem etwaigen Strafantritt dazu verpflichtet, in der im Paragraph 13, Absatz 3, StPO genannten Zusammensetzung dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen vergleiche 11 Os 24/02).

Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO hingegen ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht vergleiche erneut 14 Os 139/04, EvBl 2005/91 mwN), was der Beschwerdeführer ohnehin erkannt hat.

Ebensowenig von Relevanz sind angebliche Vorteile des Strafvollzugs gegenüber der weiteren Anhaltung eines das Strafurteil anfechtenden Angeklagten in Untersuchungshaft.

Anmerkung

E79631 14Os141.05z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/40 = ÖJZ-LSK 2006/41 = ÖJZ-LSK 2006/42 = EvBl 2006/39 S 209 - EvBl 2006,209 = Jus-Extra OGH-St 3893 = Jus-Extra OGH-St 3894 = RZ 2006,177 EÜ228 - RZ 2006 EÜ228 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00141.05Z.0109.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20060109_OGH0002_0140OS00141_05Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0108401 Rechtssatz 05.08.1997Strafrecht
Bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen; Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen wü …
RS0108486 Rechtssatz 01.10.1997Strafrecht
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (so schon 11 Os 88/93, 15 Os 105/93, 11 Os 20/94, 14 Os 34/94, 11 Os 142/95, 13 Os 103/96).
RS0116527 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte En …
RS0117806 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlic …
RS0118876 Rechtssatz 31.03.2004Strafrecht
Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz …
RS0120458 Rechtssatz 09.01.2006Strafrecht
Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt.
RS0120459 Rechtssatz 09.01.2006Strafrecht
Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 193 Abs 1 StPO (hier: durch verspätete Zustellung einer Urteilsausfertigung) im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.