Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Marek S***** gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fort. Seiner Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Die Beschwerde räumt zutreffend ein, dass im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdacht von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen ist. Die rechtliche Annahme der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren hinwiederum wird anlässlich einer Grundrechtsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185 und RS0117806).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des Marek S***** gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO fort. Seiner Grundrechtsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu. Die Beschwerde räumt zutreffend ein, dass im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdacht von denjenigen des - wenngleich angefochtenen - Urteils auszugehen ist. Die rechtliche Annahme der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren hinwiederum wird anlässlich einer Grundrechtsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0118185 und RS0117806).
Die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführte Vorstrafenbelastung „wegen (gemeint:) Verkehrs- und Urkundendelikten" und die bei zwei Fahrzeugdiebstählen als dringend wahrscheinlich angesehene Absicht des als „vermögenslos" bezeichneten Beschwerdeführers, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 5 der angefochtenen Entscheidung) lassen einen formal einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu. Ob dieser zum Zeitpunkt seiner Festnahme „beschäftigungs- und einkommenslos" war - was die Beschwerde bestreitet - kann demnach außer Betracht bleiben.Die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführte Vorstrafenbelastung „wegen (gemeint:) Verkehrs- und Urkundendelikten" und die bei zwei Fahrzeugdiebstählen als dringend wahrscheinlich angesehene Absicht des als „vermögenslos" bezeichneten Beschwerdeführers, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S 5 der angefochtenen Entscheidung) lassen einen formal einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zu. Ob dieser zum Zeitpunkt seiner Festnahme „beschäftigungs- und einkommenslos" war - was die Beschwerde bestreitet - kann demnach außer Betracht bleiben.
Die in der Beschwerde unter dem Aspekt des § 180 Abs 3 dritter Satz reklamierte Dauer der bisherigen Untersuchungshaft wurde bei der Prognose ebenfalls in Rechnung gestellt, womit sich diese als rechtsfehlerfrei erweist. Welche das „Persönlichkeitsbild des Angeklagten" betreffenden Tatumstände übergangen wurden, sagt die Grundrechtsbeschwerde nicht. Davon abgesehen sind bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände ohnehin unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt (näher Ratz, ÖJZ 2005, 415 [418]).Die in der Beschwerde unter dem Aspekt des Paragraph 180, Absatz 3, dritter Satz reklamierte Dauer der bisherigen Untersuchungshaft wurde bei der Prognose ebenfalls in Rechnung gestellt, womit sich diese als rechtsfehlerfrei erweist. Welche das „Persönlichkeitsbild des Angeklagten" betreffenden Tatumstände übergangen wurden, sagt die Grundrechtsbeschwerde nicht. Davon abgesehen sind bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände ohnehin unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des Paragraph 10, GRBG erfolgt (näher Ratz, ÖJZ 2005, 415 [418]).
Da bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, bedürfen die in der Beschwerde angestellten Erwägungen zum darüber hinaus angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr keiner Erörterung. Eine Sicherheitsleistung kommt nach § 190 Abs 1 StPO nur in Betracht, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.Da bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, bedürfen die in der Beschwerde angestellten Erwägungen zum darüber hinaus angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr keiner Erörterung. Eine Sicherheitsleistung kommt nach Paragraph 190, Absatz eins, StPO nur in Betracht, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.
Mit Blick auf das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 15 Monaten, an dem sich - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - die Prüfung eines nach § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO angemessenen Verhältnisses zu der zu erwartenden Strafe auszurichten hat (RIS-Justiz RS0108401), erscheint die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa 9 1/2 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Gleiches gilt in Bezug auf die Bedeutung der Sache, mit anderen Worten der nach den Verdachtsannahmen dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Taten.Mit Blick auf das vom Erstgericht gefundene Strafmaß von 15 Monaten, an dem sich - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - die Prüfung eines nach Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO angemessenen Verhältnisses zu der zu erwartenden Strafe auszurichten hat (RIS-Justiz RS0108401), erscheint die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa 9 1/2 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Gleiches gilt in Bezug auf die Bedeutung der Sache, mit anderen Worten der nach den Verdachtsannahmen dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Taten.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 193 Abs 1 StPO (richtungweisend: 15 Os 34/04, JBl 2005, 262; vgl auch 14 Os 139/04, EvBl 2005/91) durch die erst am 27. September 2005 erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des bereits am 1. August 2005 ergangenen (und keineswegs besonders komplexen) Urteils (vgl aber § 270 Abs 1 StPO) wurde nicht geltend gemacht (§ 3 Abs 1 GRBG). Durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens werden übrigens Angeklagte, welche in Betreff eines gegen sie ergangenen Strafurteils von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen - anders als der Beschwerdeführer meint - gegenüber Angeklagten, welche von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen, unter dem Aspekt einer möglichen bedingten Entlassung nicht benachteiligt. Dafür sorgt eine vom Obersten Gerichtshof verlangte analoge Anwendung des § 265 StPO, welche das erkennende Gericht bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz bis zu einem etwaigen Strafantritt dazu verpflichtet, in der im § 13 Abs 3 StPO genannten Zusammensetzung dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen (vgl 11 Os 24/02).Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Paragraph 193, Absatz eins, StPO (richtungweisend: 15 Os 34/04, JBl 2005, 262; vergleiche auch 14 Os 139/04, EvBl 2005/91) durch die erst am 27. September 2005 erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des bereits am 1. August 2005 ergangenen (und keineswegs besonders komplexen) Urteils vergleiche aber Paragraph 270, Absatz eins, StPO) wurde nicht geltend gemacht (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens werden übrigens Angeklagte, welche in Betreff eines gegen sie ergangenen Strafurteils von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen - anders als der Beschwerdeführer meint - gegenüber Angeklagten, welche von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen, unter dem Aspekt einer möglichen bedingten Entlassung nicht benachteiligt. Dafür sorgt eine vom Obersten Gerichtshof verlangte analoge Anwendung des Paragraph 265, StPO, welche das erkennende Gericht bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz bis zu einem etwaigen Strafantritt dazu verpflichtet, in der im Paragraph 13, Absatz 3, StPO genannten Zusammensetzung dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen vergleiche 11 Os 24/02).
Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO hingegen ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht (vgl erneut 14 Os 139/04, EvBl 2005/91 mwN), was der Beschwerdeführer ohnehin erkannt hat.Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO hingegen ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht vergleiche erneut 14 Os 139/04, EvBl 2005/91 mwN), was der Beschwerdeführer ohnehin erkannt hat.
Ebensowenig von Relevanz sind angebliche Vorteile des Strafvollzugs gegenüber der weiteren Anhaltung eines das Strafurteil anfechtenden Angeklagten in Untersuchungshaft.