Der Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, welche die vom Oberlandesgericht bejahte Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) ausdrücklich zugesteht, aber bestreitet, dass das Gericht "die fakultative Haftverschonung nach freiem Ermessen zu treffen" hat, und neben der Haftdauer abstrakt die zu erwartende Freiheitsstrafe und die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ins Treffen führt, kommt Berechtigung nicht zu.Der Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, welche die vom Oberlandesgericht bejahte Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) ausdrücklich zugesteht, aber bestreitet, dass das Gericht "die fakultative Haftverschonung nach freiem Ermessen zu treffen" hat, und neben der Haftdauer abstrakt die zu erwartende Freiheitsstrafe und die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ins Treffen führt, kommt Berechtigung nicht zu.
Nach der Rsp des EGMR ist das der zuständigen Behörde bei einer Freilassung auf Kaution nach dem letzten Satz des Art 5 Abs 3 EMRK zustehende Ermessen auf Null reduziert, wenn - neben dem Tatverdacht - die Fluchtgefahr der einzige Haftgrund war (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 191 mwN, Frowein/Peukert EMRK2 Art 5 Rz 131). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die Haftgründe des Art 5 Abs 1 lit c EMRK.Nach der Rsp des EGMR ist das der zuständigen Behörde bei einer Freilassung auf Kaution nach dem letzten Satz des Artikel 5, Absatz 3, EMRK zustehende Ermessen auf Null reduziert, wenn - neben dem Tatverdacht - die Fluchtgefahr der einzige Haftgrund war vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 191 mwN, Frowein/Peukert EMRK2 Artikel 5, Rz 131). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die Haftgründe des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK.
Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 EMRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Art 5 Abs 1 lit a EMRK. Dabei kommt es nach der Rsp des EGMR nicht darauf an, "ob die Haft formell auf der Basis des die Verurteilung aussprechenden Urteils oder auf der Grundlage eines besonderen Beschlusses vollzogen wird" (EGMR, 27. 6. 1968, Wemhoff gg Deutschland; EGMR, 28. 3. 1990, B. gg Österreich, ÖJZ-MRK 1990/12; Grabenwarter aaO, 180, Frowein/Peukert EMRK2 Art 5 Rz 121; vgl aber 15 Os 117/04 unter Berufung auf Reindl, Untersuchungshaft und Menschenrechtskonvention, 51, 130 f).Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablauf den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, EMRK. Dabei kommt es nach der Rsp des EGMR nicht darauf an, "ob die Haft formell auf der Basis des die Verurteilung aussprechenden Urteils oder auf der Grundlage eines besonderen Beschlusses vollzogen wird" (EGMR, 27. 6. 1968, Wemhoff gg Deutschland; EGMR, 28. 3. 1990, B. gg Österreich, ÖJZ-MRK 1990/12; Grabenwarter aaO, 180, Frowein/Peukert EMRK2 Artikel 5, Rz 121; vergleiche aber 15 Os 117/04 unter Berufung auf Reindl, Untersuchungshaft und Menschenrechtskonvention, 51, 130 f).
Fänden Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung auch nach erstinstanzlicher Verurteilung in Art 5 Abs 1 lit c EMRK, könnte mit Blick auf den Wortlaut des Art 5 Abs 1 EMRK argumentiert werden, dass die aus welchem Grund immer verhängte oder fortgesetzte Untersuchungshaft nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch nach Maßgabe der EMRK stets aufgehoben werden müsste, weil die StPO eine "Vorführung" des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nicht kennt (§§ 286 Abs 1 zweiter Satz, 294 Abs 5 zweiter Satz, 296 Abs 3 zweiter Satz, 344 zweiter Satz, 473 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO; vgl aber auch Frowein/Peukert EMRK2 Art 5 Rz 82).Fänden Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung auch nach erstinstanzlicher Verurteilung in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK, könnte mit Blick auf den Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins, EMRK argumentiert werden, dass die aus welchem Grund immer verhängte oder fortgesetzte Untersuchungshaft nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch nach Maßgabe der EMRK stets aufgehoben werden müsste, weil die StPO eine "Vorführung" des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nicht kennt (Paragraphen 286, Absatz eins, zweiter Satz, 294 Absatz 5, zweiter Satz, 296 Absatz 3, zweiter Satz, 344 zweiter Satz, 473 Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO; vergleiche aber auch Frowein/Peukert EMRK2 Artikel 5, Rz 82).
Gelangt Art 5 Abs 3 EMRK demnach nicht zur Anwendung, war das Oberlandesgericht - ungeachtet Art 5 Abs 2 zweiter Satz PersFrG - auch nicht verhalten, § 190 Abs 1 StPO grundrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall einer Freiheitsstrafdrohung von mehr als fünf Jahren (§ 130 zweiter Strafsatz StGB) die bloß wegen Fluchtgefahr fortgesetzte Untersuchungshaft jedenfalls gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufgehoben werden muss.Gelangt Artikel 5, Absatz 3, EMRK demnach nicht zur Anwendung, war das Oberlandesgericht - ungeachtet Artikel 5, Absatz 2, zweiter Satz PersFrG - auch nicht verhalten, Paragraph 190, Absatz eins, StPO grundrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall einer Freiheitsstrafdrohung von mehr als fünf Jahren (Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB) die bloß wegen Fluchtgefahr fortgesetzte Untersuchungshaft jedenfalls gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufgehoben werden muss.
Das ihm von dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen aber hat der Gerichtshof II. Instanz in nicht zu beanstandender Weise gebraucht, indem er mit Blick auf das Fehlen einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu Österreich, die Tatsache, dass dieser erst nach rund drei Jahre währender internationaler Fahndung bei einem Grenzübetritt in das EU-Ausland festgenommen werden konnte und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren die Erreichbarkeit des Haftzweckes durch Sicherheitsleistung verneinte (§ 180 Abs 1 zweiter Satz [zweiter Fall] StPO).Das ihm von dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen aber hat der Gerichtshof römisch zwei. Instanz in nicht zu beanstandender Weise gebraucht, indem er mit Blick auf das Fehlen einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu Österreich, die Tatsache, dass dieser erst nach rund drei Jahre währender internationaler Fahndung bei einem Grenzübetritt in das EU-Ausland festgenommen werden konnte und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren die Erreichbarkeit des Haftzweckes durch Sicherheitsleistung verneinte (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz [zweiter Fall] StPO).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf "verbüßte Haftdauer" und - wenngleich bloß abstrakt - auf die Möglichkeit bedingter Entlassung beruft und damit der Sache nach die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellt, zeigt er keine Verletzung des § 193 Abs 1 und 2 StPO auf.Soweit sich der Beschwerdeführer auf "verbüßte Haftdauer" und - wenngleich bloß abstrakt - auf die Möglichkeit bedingter Entlassung beruft und damit der Sache nach die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellt, zeigt er keine Verletzung des Paragraph 193, Absatz eins und 2 StPO auf.
Wer sich wegen der Verlängerung seiner Haft über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus aufgrund der Verzögerung, die mit der Entscheidung über sein Rechtsmittel verbunden ist, zu beschweren hätte, kann sich nach der Rsp des EGMR nicht auf Art 5 Abs 3 EMRK berufen, wohl aber "möglicherweise Nichtbeachtung der in Art 6 Abs 1 EMRK vorgesehenen angemessenen Frist geltend machen" (EGMR, 27. 6. 1968, Wemhoff gg Deutschland). Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes setzen § 193 Abs 1 und 2 StPO diese Grundrechtsverheißung auf einfachgesetzlicher Stufe um (richtungweisend: 15 Os 34/04).Wer sich wegen der Verlängerung seiner Haft über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus aufgrund der Verzögerung, die mit der Entscheidung über sein Rechtsmittel verbunden ist, zu beschweren hätte, kann sich nach der Rsp des EGMR nicht auf Artikel 5, Absatz 3, EMRK berufen, wohl aber "möglicherweise Nichtbeachtung der in Artikel 6, Absatz eins, EMRK vorgesehenen angemessenen Frist geltend machen" (EGMR, 27. 6. 1968, Wemhoff gg Deutschland). Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes setzen Paragraph 193, Absatz eins und 2 StPO diese Grundrechtsverheißung auf einfachgesetzlicher Stufe um (richtungweisend: 15 Os 34/04).
Eine überlange Verfahrensdauer lag indes im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Angesichts der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und der dem erstinstanzlichen Schuldspruch zugrunde gelegten Taten stand die Dauer der Untersuchungshaft von knapp drei Monaten (die Zeit der Auslieferungshaft ist - auch unter dem Aspekt des Art 5 Abs 3 EMRK - nicht in Rechnung zu stellen, weil der ersuchende Staat dafür nicht verantwortlich ist; vgl Frowein/Peukert EMRK2 Art 5 Rz 120, aber auch Rz 141 zu Art 6 EMRK) zudem weder zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis, sodass auch der über den Mindeststandard des Art 5 EMRK hinausgehenden Vorschrift des § 180 Abs 1 zweiter Satz (erster Fall) StPO Rechnung getragen wurde. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, welche zudem erst im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht wurde (§ 1 Abs 1 GRBG, vgl 13 Os 158/00), bleibt schließlich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der jüngeren Rsp des Obersten Gerichtshofes außer Betracht (15 Os 34/04, 12 Os 39/04, 12 Os 98/04; aM Venier, AnwBl 2004, 567, der jedoch übergeht, dass § 493 Abs 1 StPO die bedingte Nachsicht der Strafe dieser keineswegs gleichstellt, vielmehr nur - nicht anders als § 435 Abs 2 StPO für freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen und § 443 Abs 3 StPO für Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und Einziehung - anordnet, dass der Ausspruch darüber zum Sanktionsausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO zählt und demnach mit Berufung angefochten werden kann, damit aber diese Aussprüche keineswegs zu Strafen macht).Eine überlange Verfahrensdauer lag indes im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Angesichts der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und der dem erstinstanzlichen Schuldspruch zugrunde gelegten Taten stand die Dauer der Untersuchungshaft von knapp drei Monaten (die Zeit der Auslieferungshaft ist - auch unter dem Aspekt des Artikel 5, Absatz 3, EMRK - nicht in Rechnung zu stellen, weil der ersuchende Staat dafür nicht verantwortlich ist; vergleiche Frowein/Peukert EMRK2 Artikel 5, Rz 120, aber auch Rz 141 zu Artikel 6, EMRK) zudem weder zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis, sodass auch der über den Mindeststandard des Artikel 5, EMRK hinausgehenden Vorschrift des Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz (erster Fall) StPO Rechnung getragen wurde. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, welche zudem erst im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht wurde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, vergleiche 13 Os 158/00), bleibt schließlich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der jüngeren Rsp des Obersten Gerichtshofes außer Betracht (15 Os 34/04, 12 Os 39/04, 12 Os 98/04; aM Venier, AnwBl 2004, 567, der jedoch übergeht, dass Paragraph 493, Absatz eins, StPO die bedingte Nachsicht der Strafe dieser keineswegs gleichstellt, vielmehr nur - nicht anders als Paragraph 435, Absatz 2, StPO für freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen und Paragraph 443, Absatz 3, StPO für Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und Einziehung - anordnet, dass der Ausspruch darüber zum Sanktionsausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zählt und demnach mit Berufung angefochten werden kann, damit aber diese Aussprüche keineswegs zu Strafen macht).