Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Sie geht nämlich sowohl bei Argumentation mit § 39 SMG als auch bei der Behauptung unverhältnismäßiger Dauer (im Vergleich zum nicht bedingt nachgesehenen Strafteil) von gesetzesfremden Prämissen aus. Nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Bedeutung der Sache und "der zu erwartenden Strafe" vorzunehmen. Unter dem sonach entscheidenden Parameter ist - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung - die nach den Regeln des vierten Abschnittes des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zu bemessende Strafe zu verstehen. Deren Höhe, die als exakte Messgröße eindeutige Aussagen ermöglicht, ist somit Gegenstand des Vergleichs mit der Dauer der Untersuchungshaft. Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hingegen die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt daher für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre (13 Os 92/03), kann somit bei allen zu erwartenden Strafen, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vgl § 53 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie §§ 4 bis 6, 133 StVG und § 39 SMG) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden (vgl Jerabek in WK² § 43 Rz 30; zur nunmehr ständigen Judikatur etwa 15 Os 34/04; 12 Os 39/04; zuletzt 11 Os 2/04 = EvBl 2004/114; zur Unerheblichkeit sämtlicher Umstände des Vollzugsverfahrens 15 Os 160/02).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Sie geht nämlich sowohl bei Argumentation mit Paragraph 39, SMG als auch bei der Behauptung unverhältnismäßiger Dauer (im Vergleich zum nicht bedingt nachgesehenen Strafteil) von gesetzesfremden Prämissen aus. Nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Bedeutung der Sache und "der zu erwartenden Strafe" vorzunehmen. Unter dem sonach entscheidenden Parameter ist - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung - die nach den Regeln des vierten Abschnittes des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zu bemessende Strafe zu verstehen. Deren Höhe, die als exakte Messgröße eindeutige Aussagen ermöglicht, ist somit Gegenstand des Vergleichs mit der Dauer der Untersuchungshaft. Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hingegen die im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt daher für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 3 JGG, Paragraph 7, JGG [§ 90b StPO], Paragraphen 12, 13, JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre (13 Os 92/03), kann somit bei allen zu erwartenden Strafen, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie Paragraphen 4 bis 6, 133 StVG und Paragraph 39, SMG) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 43, Rz 30; zur nunmehr ständigen Judikatur etwa 15 Os 34/04; 12 Os 39/04; zuletzt 11 Os 2/04 = EvBl 2004/114; zur Unerheblichkeit sämtlicher Umstände des Vollzugsverfahrens 15 Os 160/02).
Im Hinblick auf die eingangs angeführten Daten kann im Gegenstand von unverhältnismäßiger Dauer der Untersuchungshaft daher keine Rede sein.
Die Behauptung willkürlicher Argumentation zur Begründung des Haftgrundes gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO bleibt ihrerseits ohne jegliche Untermauerung. Das Beschwerdegericht hat vielmehr akten- und denkgesetzkonform im langjährig und unbeeinflussbar bis in die Gegenwart andauernden Suchtgiftkonsum (drei Vorstrafen nach § 27 Abs 1 SMG seit 2001 [S 9/I] sowie neuerliche - wenngleich nicht rechtskräftige, so doch nie inhaltlich bestrittene - einschlägige Verurteilung) und der weiteren Delinquenz zur Erlangung unrechtmäßiger Vermögenswerte trotz mehrfacher Betretung (vgl S 99, 364/I und S 11 in ON 36), somit dem "durch die nach wie vor bestehende Drogensucht bedingten erhöhten Geldbedarf" (BS 4) jene bestimmten Tatsachen ersehen, aus denen es auf die Gefahr schließen konnte, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen das selbe - bereits durch fortgesetzte Handlungen verletzte - Rechtsgut begehen (vgl zur zumindest teilweisen Überschneidung der Schutzbereiche des sechsten und dreizehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches Schroll in WK2 Vorbem zu §§ 232 bis 242 Rz 3).Die Behauptung willkürlicher Argumentation zur Begründung des Haftgrundes gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO bleibt ihrerseits ohne jegliche Untermauerung. Das Beschwerdegericht hat vielmehr akten- und denkgesetzkonform im langjährig und unbeeinflussbar bis in die Gegenwart andauernden Suchtgiftkonsum (drei Vorstrafen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG seit 2001 [S 9/I] sowie neuerliche - wenngleich nicht rechtskräftige, so doch nie inhaltlich bestrittene - einschlägige Verurteilung) und der weiteren Delinquenz zur Erlangung unrechtmäßiger Vermögenswerte trotz mehrfacher Betretung vergleiche S 99, 364/I und S 11 in ON 36), somit dem "durch die nach wie vor bestehende Drogensucht bedingten erhöhten Geldbedarf" (BS 4) jene bestimmten Tatsachen ersehen, aus denen es auf die Gefahr schließen konnte, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen das selbe - bereits durch fortgesetzte Handlungen verletzte - Rechtsgut begehen vergleiche zur zumindest teilweisen Überschneidung der Schutzbereiche des sechsten und dreizehnten Abschnittes des Strafgesetzbuches Schroll in WK2 Vorbem zu Paragraphen 232 bis 242 Rz 3).
Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.