In der Grundrechtsbeschwerde wird zu Recht gerügt, dass in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen, die mit der Frage nach Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft verbunden sind, nicht Bedacht genommen wurde. Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO). Überdies darf über Jugendliche die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen (§ 35 Abs 1 zweiter Satz JGG). Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen.In der Grundrechtsbeschwerde wird zu Recht gerügt, dass in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen, die mit der Frage nach Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft verbunden sind, nicht Bedacht genommen wurde. Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Überdies darf über Jugendliche die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen (Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG). Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 3 JGG, Paragraph 7, JGG [§ 90b StPO], Paragraphen 12, 13, JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen.
Indem das Oberlandesgericht bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit von einer "dem Beschuldigten im Falle anklagekonformer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr" ausging, nahm es zwar auf die gesetzliche Strafdrohung (§ 224 StGB, § 5 Z 4 JGG), aber nicht darauf Bedacht, ob im gegebenen Fall im Hinblick auf die genannten Bestimmungen des JGG überhaupt eine Strafe „zu erwarten" war (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO und § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG). Letzteres wäre auf Grund der festgestellten Umstände vor allem mit Blick auf die §§ 12 und 13 JGG zu verneinen gewesen. Der Grundrechtsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Folge zu geben.Indem das Oberlandesgericht bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit von einer "dem Beschuldigten im Falle anklagekonformer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr" ausging, nahm es zwar auf die gesetzliche Strafdrohung (Paragraph 224, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG), aber nicht darauf Bedacht, ob im gegebenen Fall im Hinblick auf die genannten Bestimmungen des JGG überhaupt eine Strafe „zu erwarten" war (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO und Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG). Letzteres wäre auf Grund der festgestellten Umstände vor allem mit Blick auf die Paragraphen 12 und 13 JGG zu verneinen gewesen. Der Grundrechtsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Folge zu geben.