Rechtssatz RS0116496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116496
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Rechtssatz
Aus dem in § 35 Abs 1 JGG enthaltenen Klammerzitat der §§ 175, 180 StPO erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den §§ 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten.Aus dem in Paragraph 35, Absatz eins, JGG enthaltenen Klammerzitat der Paragraphen 175, 180, StPO erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den Paragraphen 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 77/02
Entscheidungstext OGH 10.07.2002 15 Os 77/02
- 13 Os 92/03
Entscheidungstext OGH 23.07.2003 13 Os 92/03
Vgl; Beisatz: Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen. (T1)
- 15 Os 79/08v
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 15 Os 79/08v
Vgl; Beisatz: Dieser strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt allerdings mit fortschreitendem Alter (die inkriminierten Tatzeitpunkte liegen deutlich nach dem 20. Geburtstag des Angeklagten) weniger Bedeutung zu (WK-StGB - 2 JGG § 35 Rz 10). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116496
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20020710_OGH0002_0150OS00077_0200000_001