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Rechtssatz RS0116496

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0116496

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Rechtssatz

Aus dem in Paragraph 35, Absatz eins, JGG enthaltenen Klammerzitat der Paragraphen 175, 180, StPO erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den Paragraphen 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 77/02
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 15 Os 77/02
  • 13 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 23.07.2003 13 Os 92/03
    Vgl; Beisatz: Ist auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gegebenen Verdachtes im Hinblick auf jugendstrafrechtliche Sonderbestimmungen nicht mit der Verhängung einer Strafe zu rechnen (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), so ist der auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Antrag des Staatsanwaltes wegen Unverhältnismäßigkeit des Zwangsmittels abzuweisen. (T1)
  • 15 Os 79/08v
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 15 Os 79/08v
    Vgl; Beisatz: Dieser strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt allerdings mit fortschreitendem Alter (die inkriminierten Tatzeitpunkte liegen deutlich nach dem 20. Geburtstag des Angeklagten) weniger Bedeutung zu (WK-StGB - 2 JGG § 35 Rz 10). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116496

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20020710_OGH0002_0150OS00077_0200000_001