Die Beschwerde ist unbegründet.
Sie zitiert zwar § 35 Abs 3 JGG vollständig und richtig, folgert aber aus der Tatsache, "daß § 35 JGG [ihrer Meinung nach] den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gar nicht kennt", und aus der Behauptung, "Der Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist jedoch - wie aus dem Wortlaut eindeutig ableitbar - die lex specialis gegenüber Absatz 1 und auch gegenüber § 180 StPO" rechtsirrig, dass "die Verhängung [auf den aktuellen Fall abgestellt, ersichtlich gemeint: die Aufrechterhaltung bzw Fortsetzung] einer Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr über drei Monate, sechs Monate oder über ein Jahr hinaus tatsächlich gesetzwidrig ist".Sie zitiert zwar Paragraph 35, Absatz 3, JGG vollständig und richtig, folgert aber aus der Tatsache, "daß Paragraph 35, JGG [ihrer Meinung nach] den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gar nicht kennt", und aus der Behauptung, "Der Absatz 3 dieser Gesetzesstelle ist jedoch - wie aus dem Wortlaut eindeutig ableitbar - die lex specialis gegenüber Absatz 1 und auch gegenüber Paragraph 180, StPO" rechtsirrig, dass "die Verhängung [auf den aktuellen Fall abgestellt, ersichtlich gemeint: die Aufrechterhaltung bzw Fortsetzung] einer Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr über drei Monate, sechs Monate oder über ein Jahr hinaus tatsächlich gesetzwidrig ist".
Diese Rechtsansicht findet im Gesetz keine Deckung. Zutreffend verweist der Gerichtshof zweiter Instanz auf das in § 35 Abs 1 JGG enthaltene Klammerzitat des § 180 StPO. Daraus erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den §§ 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten (vgl hiezu Jesionek, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz3, § 35 Anm 1. bis 4., 14. bis 16., 34. und 37.).Diese Rechtsansicht findet im Gesetz keine Deckung. Zutreffend verweist der Gerichtshof zweiter Instanz auf das in Paragraph 35, Absatz eins, JGG enthaltene Klammerzitat des Paragraph 180, StPO. Daraus erhellt unmissverständlich, dass die darin normierten allgemeinen Vorschriften über die Verhängung und Fortsetzung einer Untersuchungshaft grundsätzlich auch für Jugendliche und junge Erwachsene gelten. Für diese Personengruppe sind allerdings die in den Paragraphen 35 und 36 JGG enthaltenen Sonderbestimmungen (lediglich) in Bezug auf eine strengere Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, kürzere Haftfristen und besondere Mitwirkungs- und Verständigungspflichten zu beachten vergleiche hiezu Jesionek, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz3, Paragraph 35, Anmerkung 1. bis 4., 14. bis 16., 34. und 37.).
Unter genauer Beachtung aller darin für die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus geforderten stringenten Voraussetzungen und Kautelen hat das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - die bekämpfte Entscheidung sorgfältig und auch formell fehlerfrei begründet. Auf das (hier) ausschlaggebende Kriterium, nämlich die Unvermeidbarkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft wegen des besonderen Umfanges der Untersuchungen im Hinblick auf das Gewicht des herangezogenen Haftgrundes, geht die Beschwerde jedoch mit keinem Wort ein. Lediglich unter Punkt 2. der Beschwerdeschrift bemängelt sie, im Übrigen sei der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht ausreichend begründet, weil die angeführten "mutmaßlichen Tatumstände", deren Richtigkeit erwiesen werden müssten, möglicherweise bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien, könnten aber nicht konkret darstellen, warum die Gefahr bestehen soll, dass der Angeklagte "die Straftat, deren er verdächtig ist, ausführen wolle".
Indes unterliegen die Beschwerdeführer insoweit einem weiteren Rechtsirrtum, weil § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO nur auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr verlangt, der Angeklagte (Beschuldigte) werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens "eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen". Die Befürchtung, dass der Angeklagte Patrick S***** die Straftat, deren er verdächtig ist, "ausführen wolle", ist in dem hier zu beurteilenden Fall schon (wegen des eingetretenen Todes des Christian M*****) begrifflich ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gerichtshof zweiter Instanz die für die Tatbegehungsgefahr notwendigen bestimmten Tatsachen aktengetreu, zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens aus den bisher erhobenen Beweisen abgeleitet (vgl dazu insbesondere S 97 f/III).Indes unterliegen die Beschwerdeführer insoweit einem weiteren Rechtsirrtum, weil Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO nur auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr verlangt, der Angeklagte (Beschuldigte) werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens "eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen". Die Befürchtung, dass der Angeklagte Patrick S***** die Straftat, deren er verdächtig ist, "ausführen wolle", ist in dem hier zu beurteilenden Fall schon (wegen des eingetretenen Todes des Christian M*****) begrifflich ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gerichtshof zweiter Instanz die für die Tatbegehungsgefahr notwendigen bestimmten Tatsachen aktengetreu, zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens aus den bisher erhobenen Beweisen abgeleitet vergleiche dazu insbesondere S 97 f/III).
Da sohin Patrick S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin Patrick S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.