Die Grundrechtsbeschwerde bekämpft mit der Behauptung, "sämtliche Voraussetzungen des § 4 StVG" seien gegeben, die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Verhältnismäßigkeit der Haft. Sie schlägt fehl.Die Grundrechtsbeschwerde bekämpft mit der Behauptung, "sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 4, StVG" seien gegeben, die Annahmen des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Verhältnismäßigkeit der Haft. Sie schlägt fehl.
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist zum einen von der Dauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (hier: knapp 18 Monate), zum anderen von der zu erwartenden Strafe (hier maßgeblich: die in erster Instanz verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe) unter Berücksichtigung weiterer anzurechnender Haftzeiten (hier: der rund 15-monatigen Auslieferungshaft) auszugehen. Unverhältnismäßigkeit liegt demnach nicht vor.
Ob, in welchem Umfang und wann die zu vollziehende Strafe zukünftig tatsächlich vollzogen wird, ist für die Prüfung hingegen nicht von Bedeutung.
Die Beschwerde vernachlässigt mit ihrer einleitenden, auf 14 Os 30/94 gestützten Argumentation zur Verhältnismäßigkeitsprüfung die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach die Möglichkeit einer bedingten Entlassung (wie auch jene einer bedingten Strafnachsicht) unter anderem vom (weiteren) Verhalten eines Verurteilten abhängt, welches in aller Regel antizipativ nicht beurteilt werden kann (15 Os 110/00, 12 Os 93/01, 13 Os 81/01, 13 Os 130/01, 13 Os 29/02, 13 Os 76/02, 13 Os 109/02). Von dieser Rechtsansicht abzugehen besteht kein Anlass.
Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Wien mängelfrei begründet, weshalb im konkreten Fall eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB (schon aufgrund des Vorlebens) nicht zu erwarten sei. Den zentralen Beschwerdebehauptungen zuwider hat bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 180 Abs 1 StPO eine mögliche Anwendung des § 4 StVG, also das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung, außer Betracht zu bleiben (ebenso ein allenfalls nach §§ 5, 6, 133 StVG oder § 39 SMG zu gewährender Aufschub des Strafvollzugs).Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Wien mängelfrei begründet, weshalb im konkreten Fall eine bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB (schon aufgrund des Vorlebens) nicht zu erwarten sei. Den zentralen Beschwerdebehauptungen zuwider hat bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Paragraph 180, Absatz eins, StPO eine mögliche Anwendung des Paragraph 4, StVG, also das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung, außer Betracht zu bleiben (ebenso ein allenfalls nach Paragraphen 5, 6, 133, StVG oder Paragraph 39, SMG zu gewährender Aufschub des Strafvollzugs).
Denn der Gesetzgeber beschränkt das Postulat der Verhältnismäßigkeit (§§ 180 Abs 1, 193 Abs 2 StPO) unmissverständlich auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe und stellt nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien iwS abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug ab. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit iSd § 5 Abs 1 StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger das Vorliegen eines uU nur temporären Vollzugshindernisses.Denn der Gesetzgeber beschränkt das Postulat der Verhältnismäßigkeit (Paragraphen 180, Absatz eins, 193, Absatz 2, StPO) unmissverständlich auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe und stellt nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien iwS abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug ab. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger das Vorliegen eines uU nur temporären Vollzugshindernisses.
Nur ein solches wird aber hier dargetan: Mit der Behauptung des Vorliegens "sämtlicher Voraussetzungen des § 4 StVG" (ersichtlich gemeint: für ein endgültiges Absehen) übersieht die Beschwerde nämlich, dass § 4 erster Satz StVG nur ein vorläufiges Absehen vom Vollzug (ähnlich einem Strafaufschub) normiert, das überdies von generalpräventiven Gründen abhängig ist. Kehrt der Verurteilte nach seiner Auslieferung nach Österreich zurück, so ist die Strafe zu vollziehen (zweiter Satz leg cit). Hievon kann nur dann abgesehen und die Strafe nachträglich bedingt nachgesehen werden, wenn am Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen wurde und dieser durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte (dritter Satz leg cit).Nur ein solches wird aber hier dargetan: Mit der Behauptung des Vorliegens "sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 4, StVG" (ersichtlich gemeint: für ein endgültiges Absehen) übersieht die Beschwerde nämlich, dass Paragraph 4, erster Satz StVG nur ein vorläufiges Absehen vom Vollzug (ähnlich einem Strafaufschub) normiert, das überdies von generalpräventiven Gründen abhängig ist. Kehrt der Verurteilte nach seiner Auslieferung nach Österreich zurück, so ist die Strafe zu vollziehen (zweiter Satz leg cit). Hievon kann nur dann abgesehen und die Strafe nachträglich bedingt nachgesehen werden, wenn am Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen wurde und dieser durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte (dritter Satz leg cit).
Volker Sch***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Volker Sch***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.