Gründe:
Dem seit 29. März 2000 in Untersuchungshaft angehaltenen Jonathan Z***** liegt laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Juli 2000 (ON 68) zur Last, im Dezember 1999 und März 2000 in Wien (in zwei Angriffen - richtig:) die Verbrechen nach § 28 Abs 2, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB mit Beziehung auf jeweils rund 2 kg Kokain, somit auf ein Suchtgift, dessen Menge jeweils das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, begangen zu haben, indem er jeweils die gesondert verfolgte, in Frankreich inhaftierte Claudia S***** zur Ausführung der Taten bestimmte.Dem seit 29. März 2000 in Untersuchungshaft angehaltenen Jonathan Z***** liegt laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Juli 2000 (ON 68) zur Last, im Dezember 1999 und März 2000 in Wien (in zwei Angriffen - richtig:) die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB mit Beziehung auf jeweils rund 2 kg Kokain, somit auf ein Suchtgift, dessen Menge jeweils das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, begangen zu haben, indem er jeweils die gesondert verfolgte, in Frankreich inhaftierte Claudia S***** zur Ausführung der Taten bestimmte.
In der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2000 stellte der Angeklagte den (in der Hauptverhandlung am 11. Jänner 2001 wiederholten - ON 99) Antrag auf Überstellung der Zeugin Claudia S*****, die in Frankreich, im Rechtshilfeweg vernommen, angegeben hatte, vom Angeklagten zu den inkriminierten Taten bestimmt worden zu sein, nach Wien und auf deren zeugenschaftliche Vernehmung vor dem erkennenden Senat. Dem im Sinne dieses Antrages an das französische Justizministerium gerichteten Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2000 (ON 87) konnte seitens der französischen Behörden nicht entsprochen werden, weil die Zeugin die Zustimmung zur zeitweiligen Überstellung nach Österreich verweigerte (Mitteilung des französischen Justizministeriums vom 11. April 2001, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. April 2001 - ON 111). Am 2. Mai 2001 richtete das Landesgericht für Strafsachen Wien ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das französische Justizministerium mit dem Ziel der Vernehmung der Zeugin S***** mittels Videokonferenz oder Bildtelefon (ON 113 iVm ON 118), auf das derzeit noch keine Reaktion der französischen Behörden vorliegt.In der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2000 stellte der Angeklagte den (in der Hauptverhandlung am 11. Jänner 2001 wiederholten - ON 99) Antrag auf Überstellung der Zeugin Claudia S*****, die in Frankreich, im Rechtshilfeweg vernommen, angegeben hatte, vom Angeklagten zu den inkriminierten Taten bestimmt worden zu sein, nach Wien und auf deren zeugenschaftliche Vernehmung vor dem erkennenden Senat. Dem im Sinne dieses Antrages an das französische Justizministerium gerichteten Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2000 (ON 87) konnte seitens der französischen Behörden nicht entsprochen werden, weil die Zeugin die Zustimmung zur zeitweiligen Überstellung nach Österreich verweigerte (Mitteilung des französischen Justizministeriums vom 11. April 2001, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 13. April 2001 - ON 111). Am 2. Mai 2001 richtete das Landesgericht für Strafsachen Wien ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das französische Justizministerium mit dem Ziel der Vernehmung der Zeugin S***** mittels Videokonferenz oder Bildtelefon (ON 113 in Verbindung mit ON 118), auf das derzeit noch keine Reaktion der französischen Behörden vorliegt.
Der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anhaltung in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortzusetzen ist (ON 113), gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge. Der dagegen erhobenen, allein ungerechtfertigte Verzögerungen sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer problematisierenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem seine Anhaltung in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO fortzusetzen ist (ON 113), gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge. Der dagegen erhobenen, allein ungerechtfertigte Verzögerungen sowie die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer problematisierenden Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.