Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Soweit sie die zusätzliche Annahme eines weiteren Haftgrundes durch das Oberlandesgericht kritisiert, verkennt sie, dass das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Beschwerdegericht befugt ist, sich gegenüber der Entscheidung erster Instanz auf andere oder auch auf zusätzliche Gründe zu stützen (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 76, 12 Os 78/00 = RZ 2001/28). Insoferne sie die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen moniert, ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO maßzunehmen hat (§ 10GRBG; JBl 2000, 259 = EvBl 1999/192; EvBl 2000/112; EvBl 2000/193; EvBl 2001/97; 11 Os 143, 144/99, 12 Os 135/01, 13 Os 6/02, 14 Os 47/02 uva). Inwieweit durch den Umstand, dass weder gegen die Firma T***** noch gegen den Beschuldigten ein rechtskräftiger Abgabenbescheid vorliegt und ihm (vermeintlich) nicht hinreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich zum Tatverdacht zu äußern, der Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen in Frage gestellt wird, lässt die Beschwerde mit dieser pauschalen Bestreitung des Tatverdachtes offen und vermag damit den tragfähigen, aktenkonformen Ausführungen des Oberlandesgerichtes zum Vorliegen des dringenden Tatverdachtes nichts Substantiielles entgegenzusetzen und damit einen Begründungsfehler der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Das Vorbringen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass über den Beschuldigten keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden würde, übersieht, dass bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe (im Fall der Verhängung auch einer Freiheitsstrafe) die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren fehlenden vollständigen Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen - weitgehend von einer aufgrund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit der künftigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den er auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt (vgl 13 Os 162/96, 12 Os 146/98). Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch (11 Os 117/98, 15 Os 110/00, 13 Os 114/00, 13 Os 81/01, 15 Os 131/01). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt rund einen Monat andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.Soweit sie die zusätzliche Annahme eines weiteren Haftgrundes durch das Oberlandesgericht kritisiert, verkennt sie, dass das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Beschwerdegericht befugt ist, sich gegenüber der Entscheidung erster Instanz auf andere oder auch auf zusätzliche Gründe zu stützen (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 76, 12 Os 78/00 = RZ 2001/28). Insoferne sie die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen moniert, ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, dass eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung an den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO maßzunehmen hat (Paragraph 10 G, R, B, G,; JBl 2000, 259 = EvBl 1999/192; EvBl 2000/112; EvBl 2000/193; EvBl 2001/97; 11 Os 143, 144/99, 12 Os 135/01, 13 Os 6/02, 14 Os 47/02 uva). Inwieweit durch den Umstand, dass weder gegen die Firma T***** noch gegen den Beschuldigten ein rechtskräftiger Abgabenbescheid vorliegt und ihm (vermeintlich) nicht hinreichend Gelegenheit geboten worden sei, sich zum Tatverdacht zu äußern, der Beweiswert der vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen in Frage gestellt wird, lässt die Beschwerde mit dieser pauschalen Bestreitung des Tatverdachtes offen und vermag damit den tragfähigen, aktenkonformen Ausführungen des Oberlandesgerichtes zum Vorliegen des dringenden Tatverdachtes nichts Substantiielles entgegenzusetzen und damit einen Begründungsfehler der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Das Vorbringen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass über den Beschuldigten keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden würde, übersieht, dass bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe (im Fall der Verhängung auch einer Freiheitsstrafe) die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren fehlenden vollständigen Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen - weitgehend von einer aufgrund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit der künftigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den er auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt vergleiche 13 Os 162/96, 12 Os 146/98). Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch (11 Os 117/98, 15 Os 110/00, 13 Os 114/00, 13 Os 81/01, 15 Os 131/01). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt rund einen Monat andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.
Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Fortsetzung der Untersuchungshaft trägt, bedarf die Kritik an der Annahme der Fluchtgefahr bzw deren Ersetzbarkeit durch ein anderes als das vom Erstgericht angenommene gelindere Mittel keiner Erörterung. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Fortsetzung der Untersuchungshaft trägt, bedarf die Kritik an der Annahme der Fluchtgefahr bzw deren Ersetzbarkeit durch ein anderes als das vom Erstgericht angenommene gelindere Mittel keiner Erörterung. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.