Gründe:
Werner (Franz) S***** befindet sich seit 27. April 2000 in Untersuchungshaft. Die mittlerweile rechtskräftige Anklageschrift legt ihm das Verbrechen nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall (siehe dazu RZ 1998/10 = Foregger/Litzka/Matzka, SMG, Erl VIII. 1. zu § 28 sowie insbesondere zuletzt 11 Os 91/00) SMG und das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG zur Last, weil erWerner (Franz) S***** befindet sich seit 27. April 2000 in Untersuchungshaft. Die mittlerweile rechtskräftige Anklageschrift legt ihm das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall (siehe dazu RZ 1998/10 = Foregger/Litzka/Matzka, SMG, Erl römisch acht. 1. zu Paragraph 28, sowie insbesondere zuletzt 11 Os 91/00) SMG und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zur Last, weil er
in Graz und nicht näher bekannten Orten in der Weststeiermark den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
1. in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat, indem er im Zeitraum November 1999 bis April 2000 800 Gramm Marihuana unbekannter Menge Reinsubstanz, welche er im November 1999 sowie weitere 850 Gramm Marihuana (rund 35 Gramm THC-Gehalt) welche er Mitte März von den abgesondert verfolgten Harald Josef S***** gekauft hatte; somit insgesamt 1.650 Gramm Marihuana mit Gewinnaufschlag an bislang unbekannte Abnehmer im Raum Weststeiermark weiterverkaufte und1. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat, indem er im Zeitraum November 1999 bis April 2000 800 Gramm Marihuana unbekannter Menge Reinsubstanz, welche er im November 1999 sowie weitere 850 Gramm Marihuana (rund 35 Gramm THC-Gehalt) welche er Mitte März von den abgesondert verfolgten Harald Josef S***** gekauft hatte; somit insgesamt 1.650 Gramm Marihuana mit Gewinnaufschlag an bislang unbekannte Abnehmer im Raum Weststeiermark weiterverkaufte und
2. über die im Punkt 1. genannte Menge hinaus erworben, besessen, erzeugt und einem anderen überlassen hat, indem er im Zeitraum 1996 bis 26. April 2000 eine unbekannte Menge Marihuana aus selbst angebauten Hanfpflanzen gewann, konsumierte und dabei teilweise etwa im Zuge gemeinsamen Konsumes mit Harald Josef S***** diesem Marihuana kostenlos zur Verfügung stellte, sowie von diesem zur Verfügung gestellt erhielt.
Es wurden (zuletzt) die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO angenommen, deren Substitution durch gelindere Mittel beim Beschwerdeführer (bei dem auch die Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen) nicht in Frage kam. Die Grundrechtsbeschwerde erblickt in der diesbezüglichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, weil eine Enthaftung gegen gelindere Mittel (Therapie, allenfalls Gelöbnis, Abnahme der Reisedokumente) angebracht und demgegenüber die Aufrechterhaltung der Haft unverhältnismäßig gewesen sei (§§ 3 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG).Es wurden (zuletzt) die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO angenommen, deren Substitution durch gelindere Mittel beim Beschwerdeführer (bei dem auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB vorliegen) nicht in Frage kam. Die Grundrechtsbeschwerde erblickt in der diesbezüglichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, weil eine Enthaftung gegen gelindere Mittel (Therapie, allenfalls Gelöbnis, Abnahme der Reisedokumente) angebracht und demgegenüber die Aufrechterhaltung der Haft unverhältnismäßig gewesen sei (Paragraphen 3, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG).
Die Beschwerde ist unbegründet.