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Rechtssatz RS0061288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061288

Geschäftszahl

14Os150/93; 13Os114/00

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Norm

GRBG §2 Abs1
GRBG §193 Abs2
StPO §193 Abs4

Rechtssatz

Der Einwand, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft könne im Hinblick darauf, daß die Ermittlungen schon lange vor deren Beginn einsetzten, nicht mehr mit dem besonderen Umfang der Untersuchung gerechtfertigt werden, ist verfehlt, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung der Haft zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis steht oder die Haft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe offenbar unangemessen ist (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG, Paragraph 193, Absatz 2, StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 150/93
    Entscheidungstext OGH 05.10.1993 14 Os 150/93
  • 13 Os 114/00
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 13 Os 114/00
    Auch; Beisatz: Dazu kommt, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft bei weitem nicht einmal die Hälfte der angedrohten gesetzlichen Mindeststrafe erreicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061288

Dokumentnummer

JJR_19931005_OGH0002_0140OS00150_9300000_003