Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der zum einen eine unrichtige Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, zum anderen Unverhältnismäßigkeit der Haft moniert wird, kommt keine Berechtigung zu.
Der Hinweis auf die Unbescholtenheit, das Verspüren des Haftübels über mehrere Monate und die beim Raub - mit Ausnahme eines Faktums - sich im Einzelnen im Bereich von 20 S bis 5.000 S bewegenden Schadensbeträge vermag den - diese Umstände ohnedies in seine Erwägungen einbeziehenden - zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes nichts Substantielles entgegenzusetzen. Soweit die Beschwerde bei der Beurteilung sowohl der Anlass- als auch der Prognosetat als eine solche mit schweren Folgen lediglich auf den Vermögensschaden abstellt, ist unvorgreiflich der Beurteilung durch das Schöffengericht zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bei bandenmäßig begangenem Raub nicht nur aus der Sozialschädlichkeit der Vermögensbeeinträchtigung, sondern insbesondere aus dem Gewaltfaktor und der bandenmäßigen Begehung erhellt, sodass die isolierte Betrachtung eines dabei verursachten Vermögensschadens allein keine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Einordnung einer Tat mit schweren Folgen darstellen kann (vgl auch 14 Os 134/97, 11 Os 131/97, 12 Os 23/96, 14 Os 186/93).Der Hinweis auf die Unbescholtenheit, das Verspüren des Haftübels über mehrere Monate und die beim Raub - mit Ausnahme eines Faktums - sich im Einzelnen im Bereich von 20 S bis 5.000 S bewegenden Schadensbeträge vermag den - diese Umstände ohnedies in seine Erwägungen einbeziehenden - zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes nichts Substantielles entgegenzusetzen. Soweit die Beschwerde bei der Beurteilung sowohl der Anlass- als auch der Prognosetat als eine solche mit schweren Folgen lediglich auf den Vermögensschaden abstellt, ist unvorgreiflich der Beurteilung durch das Schöffengericht zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bei bandenmäßig begangenem Raub nicht nur aus der Sozialschädlichkeit der Vermögensbeeinträchtigung, sondern insbesondere aus dem Gewaltfaktor und der bandenmäßigen Begehung erhellt, sodass die isolierte Betrachtung eines dabei verursachten Vermögensschadens allein keine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Einordnung einer Tat mit schweren Folgen darstellen kann vergleiche auch 14 Os 134/97, 11 Os 131/97, 12 Os 23/96, 14 Os 186/93).
Das Vorbringen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien auch die Bestimmungen des § 43 StGB zu erwägen, übersieht, dass bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren fehlenden vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit der künftigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den er auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt (vgl 13 Os 162/96, 12 Os 146/98). Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung (unter Einbeziehung der schwergewichtig prognostisch häufig im Ermessensbereich liegenden Gewährung) hypothetisch (11 Os 117/98, 15 Os 110/00, 13 Os 114/00, 13 Os 81/01). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt rund viereinhalb Monate andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.Das Vorbringen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien auch die Bestimmungen des Paragraph 43, StGB zu erwägen, übersieht, dass bei Berücksichtigung einer Prognose über die zu erwartende Strafe die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht - neben der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren fehlenden vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände - weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose abhängt, die nicht zuletzt mit der künftigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Tatgericht und dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den er auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt vergleiche 13 Os 162/96, 12 Os 146/98). Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung (unter Einbeziehung der schwergewichtig prognostisch häufig im Ermessensbereich liegenden Gewährung) hypothetisch (11 Os 117/98, 15 Os 110/00, 13 Os 114/00, 13 Os 81/01). Davon, dass die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insgesamt rund viereinhalb Monate andauernde Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache oder (bei verdachtskonformer Verurteilung) zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stünde, kann keine Rede sein.
Sharyar Z***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Sharyar Z***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.