Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Der Begriff der schweren Folgen in § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist - nach seit Jahren gefestigter, vom Oberlandesgericht Innsbruck aber dennoch unbeachtet gebliebenen Judikatur - mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist demnach zu berücksichtigen (Ratz WK² § 21 Rz 27 mwN; Fabrizy StPO9 § 180 Rz 8).1. Der Begriff der schweren Folgen in Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO ist - nach seit Jahren gefestigter, vom Oberlandesgericht Innsbruck aber dennoch unbeachtet gebliebenen Judikatur - mit jenem der Paragraphen 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist demnach zu berücksichtigen (Ratz WK² Paragraph 21, Rz 27 mwN; Fabrizy StPO9 Paragraph 180, Rz 8).
Davon ausgehend ist aber die Anlasstat sinnfällig als eine strafbare Handlung mit schweren Folgen anzusehen, weil die Flucht eines Diebes mit der Beute unter Bedrohung von Verfolgern auf offener Straße mit einer Faustfeuerwaffe durchaus geeignet war, eine weitreichende und nachhaltige Beunruhigung und Besorgnis insbesondere bei den Tatopfern herbeizuführen. Dass der soziale Störwert des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens daher als erheblich zu beurteilen ist, liegt auf der Hand.
Nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Bedeutung der Sache "oder der zu erwartenden Strafe" vorzunehmen. Unter der demnach maßgeblichen "zu erwartenden Strafe" ist - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung - die nach den Regeln des 4. Abschnitts des AT des StGB zu bemessende Strafe zu verstehen. Deren Höhe, die als exakte Messgröße eindeutige Aussagen ermöglicht, ist somit Gegenstand des Vergleichs mit der Dauer der Untersuchungshaft. Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hingegen die im 5. Abschnitt des AT des StGB geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt daher nach nunmehr ständiger - vom Oberlandesgericht Innsbruck abermals ignorierter - Judikatur (etwa 13 Os 29/02 mwN) für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre (13 Os 92/03), kann somit bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vgl § 53 Abs 1 und Abs 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden (vgl Jerabek in WK² § 43 Rz 30).Nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Bedeutung der Sache "oder der zu erwartenden Strafe" vorzunehmen. Unter der demnach maßgeblichen "zu erwartenden Strafe" ist - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung - die nach den Regeln des 4. Abschnitts des AT des StGB zu bemessende Strafe zu verstehen. Deren Höhe, die als exakte Messgröße eindeutige Aussagen ermöglicht, ist somit Gegenstand des Vergleichs mit der Dauer der Untersuchungshaft. Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hingegen die im 5. Abschnitt des AT des StGB geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt daher nach nunmehr ständiger - vom Oberlandesgericht Innsbruck abermals ignorierter - Judikatur (etwa 13 Os 29/02 mwN) für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und 3 JGG, Paragraph 7, JGG [§ 90b StPO], Paragraphen 12, 13, JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre (13 Os 92/03), kann somit bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 43, Rz 30).
Um den mit der Untersuchungshaft verbundenen Grundrechtseingriff möglichst gering zu halten, verpflichtet jedoch § 193 Abs 1 StPO sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere.Um den mit der Untersuchungshaft verbundenen Grundrechtseingriff möglichst gering zu halten, verpflichtet jedoch Paragraph 193, Absatz eins, StPO sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauere.