Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Wolfgang S*****, die sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gilt dieses Gesetz nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gilt dieses Gesetz nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Eine Grundrechtsbeschwerde ist daher gegen die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung nicht zulässig. Insoweit sah der Gesetzgeber den Rechtsschutz durch die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der StPO als ausreichend an (AB 852 BlgNR 18. GP 4; Graff, ÖJZ 1992, 777 [780]; Reiter, ÖJZ 2007, 391 [392]).Eine Grundrechtsbeschwerde ist daher gegen die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung nicht zulässig. Insoweit sah der Gesetzgeber den Rechtsschutz durch die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe der StPO als ausreichend an Ausschussbericht 852, BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 4, ; Graff, ÖJZ 1992, 777 [780]; Reiter, ÖJZ 2007, 391 [392]).
Die Bestimmung des § 265 StPO ermöglicht es - als Ausnahmeregelung -, über die bedingte Entlassung eines zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten auch schon vor Rechtskraft des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und Erlassung der Strafvollzugsanordnung zu entscheiden. Schutzzweck dieser Norm ist es, Angeklagte, welche von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen, gegenüber Angeklagten, die von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen, nicht zu benachteiligen (RIS-Justiz RS0116527 [T1]; Lewisch, WK-StPO § 265 Rz 2).Die Bestimmung des Paragraph 265, StPO ermöglicht es - als Ausnahmeregelung -, über die bedingte Entlassung eines zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten auch schon vor Rechtskraft des Strafausspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und Erlassung der Strafvollzugsanordnung zu entscheiden. Schutzzweck dieser Norm ist es, Angeklagte, welche von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen, gegenüber Angeklagten, die von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen, nicht zu benachteiligen (RIS-Justiz RS0116527 [T1]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 265, Rz 2).
Ein solcher Beschluss entfaltet Wirksamkeit nur für den Fall der Rechtskraft des Urteils (15 Os 86/10a; WK-StPO § 265 Rz 5; einschränkend für den Fall, dass das Urteil auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten wird 13 Os 9/10p). Somit liegt inhaltlich eine Entscheidung über den Vollzug von Freiheitsstrafen im Sinn des § 1 Abs 2 GRBG vor (so auch 13 Os 9/10p). Demgemäß unterliegen solche Beschlüsse auch dem Regelungsregime und den Kriterien der bedingten Entlassung (§ 46 StGB; dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe - dem Beschwerdeeinwand zuwider - nicht notwendig stets von der Rechtskraft des Strafausspruchs abhängt, zeigt übrigens § 294 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).Ein solcher Beschluss entfaltet Wirksamkeit nur für den Fall der Rechtskraft des Urteils (15 Os 86/10a; WK-StPO Paragraph 265, Rz 5; einschränkend für den Fall, dass das Urteil auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten wird 13 Os 9/10p). Somit liegt inhaltlich eine Entscheidung über den Vollzug von Freiheitsstrafen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vor (so auch 13 Os 9/10p). Demgemäß unterliegen solche Beschlüsse auch dem Regelungsregime und den Kriterien der bedingten Entlassung (Paragraph 46, StGB; dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe - dem Beschwerdeeinwand zuwider - nicht notwendig stets von der Rechtskraft des Strafausspruchs abhängt, zeigt übrigens Paragraph 294, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO).
Auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit nach Art 5 MRK ergibt sich keine grundrechtliche Prüfungsnotwendigkeit, ist die aufgrund einer erstinstanzlichen Verurteilung verhängte Haft doch aus Art 5 Abs 1 lit a MRK gerechtfertigt (Grabenwarter/Pabel EMRK5 § 21 Rz 10).Auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit nach Artikel 5, MRK ergibt sich keine grundrechtliche Prüfungsnotwendigkeit, ist die aufgrund einer erstinstanzlichen Verurteilung verhängte Haft doch aus Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK gerechtfertigt (Grabenwarter/Pabel EMRK5 Paragraph 21, Rz 10).
Da der von der Grundrechtsbeschwerde angefochtene Beschluss somit eine Frage des Vollzugs, nämlich die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe, zum Entscheidungsgegenstand hatte, war die dagegen gerichtete, nicht in einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO umdeutbare (RIS-Justiz RS0123350) Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061089).Da der von der Grundrechtsbeschwerde angefochtene Beschluss somit eine Frage des Vollzugs, nämlich die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe, zum Entscheidungsgegenstand hatte, war die dagegen gerichtete, nicht in einen Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO umdeutbare (RIS-Justiz RS0123350) Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061089).