Die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft reklamierende Grundrechtsbeschwerde übersieht, dass nach dem erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung liegende Zeiträume nicht zu der von § 178 StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft zählen (RIS-Justiz RS0098035; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 7).Die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft reklamierende Grundrechtsbeschwerde übersieht, dass nach dem erstmaligen Beginn der Hauptverhandlung liegende Zeiträume nicht zu der von Paragraph 178, StPO festgelegten Höchstdauer der Untersuchungshaft zählen (RIS-Justiz RS0098035; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 7).
Soweit sie vorbringt, dass die zum AZ 24 Hv 99/08k des Landesgerichts Innsbruck nach § 38 StGB angerechnete Haftzeit bei der von § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO vorgeschriebenen Prüfung in Anschlag zu bringen gewesen wäre, benennt sie keine daraus für ihren Standpunkt ableitbaren Folgerungen. Sie sagt nämlich nicht, weshalb die Gesamtdauer der Untersuchungshaft als Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung deren Ergebnis in Frage gestellt hätte.Soweit sie vorbringt, dass die zum AZ 24 Hv 99/08k des Landesgerichts Innsbruck nach Paragraph 38, StGB angerechnete Haftzeit bei der von Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO vorgeschriebenen Prüfung in Anschlag zu bringen gewesen wäre, benennt sie keine daraus für ihren Standpunkt ableitbaren Folgerungen. Sie sagt nämlich nicht, weshalb die Gesamtdauer der Untersuchungshaft als Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung deren Ergebnis in Frage gestellt hätte.
Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung für sich allein zwingt dazu, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, keineswegs (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 10). Das geht schon aus der § 265 Abs 2 iVm § 498 Abs 2 letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach § 265 Abs 1 StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel (vgl § 87 Abs 3 StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Art 5 Abs 1 lit a MRK gerechtfertigten Haft (vgl Grabenwarter EMRK4 § 21 Rz 12 mwN) keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Art 5 MRK (vgl Grabenwarter EMRK4 § 21 Rz 10; Frowein/Peukert, EMRK3 Art 5 Rz 113).Das Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung für sich allein zwingt dazu, wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei, keineswegs vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 173, Rz 10). Das geht schon aus der Paragraph 265, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 2, letzter Satz StPO zugrunde liegenden Wertung des einfachen Gesetzgebers hervor, Beschwerden gegen nach Paragraph 265, Absatz eins, StPO gefasste Beschlüsse - entgegen der allgemeinen Regel vergleiche Paragraph 87, Absatz 3, StPO) - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Wertung kann auch bei der von Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO verlangten Beurteilung nicht unbeachtet bleiben, bedarf doch die Dauer einer - wie hier aufgrund (wenngleich noch nicht in Rechtskraft erwachsener) erstinstanzlicher Verurteilung - durch Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK gerechtfertigten Haft vergleiche Grabenwarter EMRK4 Paragraph 21, Rz 12 mwN) keiner Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Unverhältnismäßigkeit nach Artikel 5, MRK vergleiche Grabenwarter EMRK4 Paragraph 21, Rz 10; Frowein/Peukert, EMRK3 Artikel 5, Rz 113).
Inhaltlich fassbare weitere Argumente führt die Beschwerde nicht ins Treffen (§ 3 Abs 1 erster Satz GRBG), sodass ihr ein Erfolg versagt bleiben muss.Inhaltlich fassbare weitere Argumente führt die Beschwerde nicht ins Treffen (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG), sodass ihr ein Erfolg versagt bleiben muss.
Unklar bleibt, welche Verletzung haftrelevanter Vorschriften mit dem Vorbringen, wonach „die Untersuchungshaft zu einem Zeitpunkt unterbrochen wurde, in dem die acht Monate Freiheitsstrafe schon verbüßt waren“ (BS 2 unten), geltend gemacht werden sollte (vgl im Übrigen 13 Os 122/08b).Unklar bleibt, welche Verletzung haftrelevanter Vorschriften mit dem Vorbringen, wonach „die Untersuchungshaft zu einem Zeitpunkt unterbrochen wurde, in dem die acht Monate Freiheitsstrafe schon verbüßt waren“ (BS 2 unten), geltend gemacht werden sollte vergleiche im Übrigen 13 Os 122/08b).
Wenngleich für die Erledigung der erhobenen Grundrechtsbeschwerde ohne Bedeutung (§ 1 Abs 2 GRBG; RIS-Justiz RS0123343), sieht sich der Oberste Gerichtshof unter dem Aspekt analoger Anwendung des § 265 Abs 1 StPO durch das erkennende Gericht (RIS-Justiz RS0116527) angesichts vorliegend die Hälfte der in erster Instanz ausgesprochenen Strafe übersteigender Gesamtdauer der (teilweise indes in einem anderen Verfahren nach § 38 StGB angerechneten) Untersuchungshaft zur Klarstellung veranlasst, dass derzeit kein Anlass für eine solche Entscheidung besteht.Wenngleich für die Erledigung der erhobenen Grundrechtsbeschwerde ohne Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG; RIS-Justiz RS0123343), sieht sich der Oberste Gerichtshof unter dem Aspekt analoger Anwendung des Paragraph 265, Absatz eins, StPO durch das erkennende Gericht (RIS-Justiz RS0116527) angesichts vorliegend die Hälfte der in erster Instanz ausgesprochenen Strafe übersteigender Gesamtdauer der (teilweise indes in einem anderen Verfahren nach Paragraph 38, StGB angerechneten) Untersuchungshaft zur Klarstellung veranlasst, dass derzeit kein Anlass für eine solche Entscheidung besteht.
Die von 14 Os 141/05z, EvBl 2006/39, 209, verlangte analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO bedeutet zwar - in Fortentwicklung des von 11 Os 24/02, SSt 64/12, aufgezeigten Schutzzwecks -, dass eine solche Entscheidung nicht stets nur (solcherart aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft geschieht (vgl Lewisch, WK-StPO § 265 Rz 5, 9), sondern bereits aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu erfolgen hat, wenn es allein darum geht, Angeklagte, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, nicht zu benachteiligen. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, vom Bezugspunkt einer Strafhaft, die von Rechtskraft des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und Strafvollzugsanordnung abhängt, auch hinsichtlich der Rechtskraft abzusehen, nachdem vom Erfordernis der Strafvollzugsanordnung bereits von 11 Os 24/02, SSt 64/12, abgesehen wurde. Die von § 265 Abs 2 (§ 498 Abs 2) StPO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde ändert am Beschwerdegegenstand, welcher hier in einer Beurteilung anhand des erstgerichtlichen Strafausspruchs besteht, nichts.Die von 14 Os 141/05z, EvBl 2006/39, 209, verlangte analoge Anwendung des Paragraph 265, Absatz eins, StPO bedeutet zwar - in Fortentwicklung des von 11 Os 24/02, SSt 64/12, aufgezeigten Schutzzwecks -, dass eine solche Entscheidung nicht stets nur (solcherart aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft geschieht vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 265, Rz 5, 9), sondern bereits aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu erfolgen hat, wenn es allein darum geht, Angeklagte, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, nicht zu benachteiligen. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, vom Bezugspunkt einer Strafhaft, die von Rechtskraft des Strafausspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und Strafvollzugsanordnung abhängt, auch hinsichtlich der Rechtskraft abzusehen, nachdem vom Erfordernis der Strafvollzugsanordnung bereits von 11 Os 24/02, SSt 64/12, abgesehen wurde. Die von Paragraph 265, Absatz 2, (Paragraph 498, Absatz 2,) StPO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde ändert am Beschwerdegegenstand, welcher hier in einer Beurteilung anhand des erstgerichtlichen Strafausspruchs besteht, nichts.
Wird das Urteil jedoch auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten, kommt bedingte Entlassung nur (aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft in Betracht.