Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand (14 Os 43/07s, EvBl 2007/101, 552; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 182 aF Rz 9; vgl 13 Os 16/93, EvBl 1993/86) und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde (jüngst 14 Os 31/08b), kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832 = AnwBl 2007, 501 = JSt 2007/46/47, 173 = EuGRZ 2007, 584 = JBl 2008, 62 = JBl 2008, 23 [Rieder]) - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge § 173 Abs 4 StPO) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu (aM noch 13 Os 149/01, ÖJZ-LSK 2002/73 = EvBl 2002/69, 271 = JUS St3165). Die Grundrechtsbeschwerde ist demnach zulässig.1. Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand (14 Os 43/07s, EvBl 2007/101, 552; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 182, aF Rz 9; vergleiche 13 Os 16/93, EvBl 1993/86) und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde (jüngst 14 Os 31/08b), kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832 = AnwBl 2007, 501 = JSt 2007/46/47, 173 = EuGRZ 2007, 584 = JBl 2008, 62 = JBl 2008, 23 [Rieder]) - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge Paragraph 173, Absatz 4, StPO) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu (aM noch 13 Os 149/01, ÖJZ-LSK 2002/73 = EvBl 2002/69, 271 = JUS St3165). Die Grundrechtsbeschwerde ist demnach zulässig.
2. Gegen eine - hier der Sache nach angesprochene - Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Bereich der Staatsanwaltschaft, der es im neu geregelten Ermittlungsverfahren (unter anderem) grundsätzlich obliegt, Sachverständige zu bestellen (§ 126 Abs 3 StPO) und erforderlichenfalls die Erstattung von Befund und Gutachten zu urgieren (vgl § 127 Abs 5 StPO), kann gerichtlicher Rechtsschutz erreicht werden, indem - mit Blick auf das über den weit reichenden Prozessgegenstand von Haftentscheidungen schon Gesagte (14 Os 43/07s) - ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag „auf Enthaftung" oder - bedeutungsgleich -„auf Freilassung" gestellt wird (dessen auf die häufigste Beschwerdeintention, nämlich Beendigung der Haft, abgestellte gesetzliche Bezeichnung [§ 174 Abs 3 Z 8, § 176 Abs 1 Z 2 StPO] nichts daran ändert, dass damit auch gezielt bloß die Einhaltung haftrelevanter Vorschriften begehrt werden kann) und nötigenfalls gegen die darüber ergangene Entscheidung Beschwerde geführt wird: Erfordert auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich allein noch keine Freilassung (vgl demgegenüber § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO), wohl aber - selbstverständlich - das konzentrierte Hinwirken auf eine (jedenfalls von da an) in ganz besonderem Maß vorrangige Verfahrensführung, kann auf diesem Weg ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch (nötigenfalls vom Gericht näher zu bezeichnende) Maßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus den Bestimmungen über den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (§ 106 Abs 4 StPO), den entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO). Für den Fall der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft, mit dem das Gericht im Weg eines - auf Prüfung der Einhaltung einer die Haft betreffenden Vorschrift zielenden - Antrags auf Freilassung befasst wird, kann (per analogiam) nichts anderes gelten (vgl auch Pilnacek/Pscheidl, Das Strafverfahren und seine Grundsätze, ÖJZ 2008, 629 [631]).2. Gegen eine - hier der Sache nach angesprochene - Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Bereich der Staatsanwaltschaft, der es im neu geregelten Ermittlungsverfahren (unter anderem) grundsätzlich obliegt, Sachverständige zu bestellen (Paragraph 126, Absatz 3, StPO) und erforderlichenfalls die Erstattung von Befund und Gutachten zu urgieren vergleiche Paragraph 127, Absatz 5, StPO), kann gerichtlicher Rechtsschutz erreicht werden, indem - mit Blick auf das über den weit reichenden Prozessgegenstand von Haftentscheidungen schon Gesagte (14 Os 43/07s) - ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag „auf Enthaftung" oder - bedeutungsgleich -„auf Freilassung" gestellt wird (dessen auf die häufigste Beschwerdeintention, nämlich Beendigung der Haft, abgestellte gesetzliche Bezeichnung [§ 174 Absatz 3, Ziffer 8,, Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, StPO] nichts daran ändert, dass damit auch gezielt bloß die Einhaltung haftrelevanter Vorschriften begehrt werden kann) und nötigenfalls gegen die darüber ergangene Entscheidung Beschwerde geführt wird: Erfordert auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich allein noch keine Freilassung vergleiche demgegenüber Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO), wohl aber - selbstverständlich - das konzentrierte Hinwirken auf eine (jedenfalls von da an) in ganz besonderem Maß vorrangige Verfahrensführung, kann auf diesem Weg ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch (nötigenfalls vom Gericht näher zu bezeichnende) Maßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus den Bestimmungen über den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (Paragraph 106, Absatz 4, StPO), den entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 107, Absatz 4, StPO). Für den Fall der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft, mit dem das Gericht im Weg eines - auf Prüfung der Einhaltung einer die Haft betreffenden Vorschrift zielenden - Antrags auf Freilassung befasst wird, kann (per analogiam) nichts anderes gelten vergleiche auch Pilnacek/Pscheidl, Das Strafverfahren und seine Grundsätze, ÖJZ 2008, 629 [631]).
Somit ist das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot (nach wie vor) wirksamer gerichtlicher Kontrolle und Abhilfemöglichkeit unterstellt.
Im gegebenen Fall einer bei Beschlussfassung in erster Instanz, aber (zufolge § 173 Abs 4 StPO) nicht mehr bei der Beschwerdeentscheidung aktuellen Untersuchungshaft ist dem Oberlandesgericht, das in der Begründung seines Beschlusses die Säumigkeit der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Betreibung des Gutachtens als das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzend beanstandete (BS 9), eine Grundrechtsverletzung demnach nicht vorzuwerfen.Im gegebenen Fall einer bei Beschlussfassung in erster Instanz, aber (zufolge Paragraph 173, Absatz 4, StPO) nicht mehr bei der Beschwerdeentscheidung aktuellen Untersuchungshaft ist dem Oberlandesgericht, das in der Begründung seines Beschlusses die Säumigkeit der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Betreibung des Gutachtens als das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzend beanstandete (BS 9), eine Grundrechtsverletzung demnach nicht vorzuwerfen.
3. Der Einwand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts „keine berechtigten Gründe für eine Fortführung der Untersuchungshaft" vorgelegen seien, entzieht sich mangels Substantiierung einer argumentationsbezogenen Erwiderung.
4. Zur irrigen Annahme einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten gelangt der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Annahme, es komme für die Maßnahme nach § 173 Abs 4 StPO nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auf deren Zustellung an.4. Zur irrigen Annahme einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten gelangt der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Annahme, es komme für die Maßnahme nach Paragraph 173, Absatz 4, StPO nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auf deren Zustellung an.
5. Dass die Überschreitung der Mahnfrist des § 112 Abs 1 StPO aF für sich allein zu einer Beendigung der Untersuchungshaft führen sollte, wie der Beschwerdeführer begründungslos behauptet, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.5. Dass die Überschreitung der Mahnfrist des Paragraph 112, Absatz eins, StPO aF für sich allein zu einer Beendigung der Untersuchungshaft führen sollte, wie der Beschwerdeführer begründungslos behauptet, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.
6. Die keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.6. Die keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.