Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten. Sie ist zulässig, weil durch den kassatorischen Beschluss des Oberlandesgerichts nach Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wurde (vgl 14 Os 22/02, 15 Os 86/06w).Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten. Sie ist zulässig, weil durch den kassatorischen Beschluss des Oberlandesgerichts nach Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wurde vergleiche 14 Os 22/02, 15 Os 86/06w).
Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Sie kritisiert die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, indem sie auf „den gesamten Akteninhalt" verweist, die Enthaftung des Beschuldigten durch das Erstgericht mit der Begründung als „rechtmäßig" bezeichnet, er habe mit seiner Bekanntgabe vom 6. November 2007 (ON 103) „wesentlich zur Tataufklärung beigetragen" und „den Nachweis erbracht, selbst betrogen worden zu sein" und sich letztlich auf auf die subjektive Einschätzung seines Verhaltens durch die Masseverwalterin der A***** GmbH bezieht, die nach dem weiteren Vorbringen anlässlich eines Besuchs in der Justizanstalt geäußert haben soll, er sei ihrer Ansicht nach selbst betrogen worden.
Soweit diese Ausführungen dahin verstanden werden könnten, dass damit auch das Vorliegen dringenden Tatverdachts bestritten werden soll, verkennt der Beschwerdeführer die Anfechtungskategorien einer Grundrechtsbeschwerde.
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei „insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden.
Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern ausschließlich dazu, Rechtsfehler wahrzunehmen (vgl auch §§ 3 Abs 1 erster Satz, 7 Abs 1, 11 GRBG).Der Oberste Gerichtshof ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern ausschließlich dazu, Rechtsfehler wahrzunehmen vergleiche auch Paragraphen 3, Absatz eins, erster Satz, 7 Absatz eins, 11, GRBG).
Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146).Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5, und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden vergleiche RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146).
Mit dem zitierten Vorbringen wird nichts geltend gemacht, was die vom Oberlandesgericht angenommene Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts als mangelhaft dargestellt oder als mangelhaft begründet erscheinen ließe oder Anlass zu erheblichen Bedenken bieten würde. Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat sich das Oberlandesgericht gar wohl auseinandergesetzt (BS 5). Indem die Beschwerde diese Argumentation ignoriert, bekämpft sie bloß substanzlos das Resultat des mit ausführlichen Erwägungen versehenen oberlandesgerichtlichen Beschlusses, womit sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Dass den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrückliche Sachverhaltsannahmen zur Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht zu entnehmen sind, macht den angefochtenen Beschluss übrigens nicht undeutlich im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) und wurde aus Z 5 erster Fall nicht gerügt. Entsprechende Feststellungen wird das erkennende Gericht zu treffen haben.Dass den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausdrückliche Sachverhaltsannahmen zur Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht zu entnehmen sind, macht den angefochtenen Beschluss übrigens nicht undeutlich im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) und wurde aus Ziffer 5, erster Fall nicht gerügt. Entsprechende Feststellungen wird das erkennende Gericht zu treffen haben.
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO (§ 180 Abs 2 StPO aF) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO (Paragraph 180, Absatz 2, StPO aF) genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Mit dem zitierten Vorbringen wird jedoch auch keinerlei Willkür bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr aufgezeigt.
Das Oberlandesgericht hat seine Prognose, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm angelasteten - wiederholt begangenen - Handlungen aus der nach der Verdachtslage gewerbsmäßigen wiederholten Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, der planvollen und äußerst professionellen Tatausführung und dem hohen Schaden im Kontext mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach wie vor Geschäftsführer der L***** Ltd. sei und zudem beabsichtige, aufgrund seiner Geschäftsverbindungen als Kaufmann tätig zu werden und zu diesem Zweck die Gründung einer Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand „Consulting und Vermittlung von Handelsgeschäften" plane, abgeleitet. Aus der nach dem Akteninhalt vorliegenden höheren Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe sich alleine im Jahr 2004 einen Teil der Anlagegelder in Höhe von 210.000 Euro selbst zugeeignet, erschloss das Beschwerdegericht, dass seine Absicht keineswegs bloß darauf gerichtet war, sich durch die ihm vorgeworfenen Betrügereien lediglich den zur Sicherung einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt zu verschaffen, weshalb auch die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel, namentlich die Weisung, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen (§ 180 Abs 5 Z 3 letzter Fall StPO aF; 170 Abs 5 Z 4 letzter Fall StPO), zu verneinen sei.Das Oberlandesgericht hat seine Prognose, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm angelasteten - wiederholt begangenen - Handlungen aus der nach der Verdachtslage gewerbsmäßigen wiederholten Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, der planvollen und äußerst professionellen Tatausführung und dem hohen Schaden im Kontext mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach wie vor Geschäftsführer der L***** Ltd. sei und zudem beabsichtige, aufgrund seiner Geschäftsverbindungen als Kaufmann tätig zu werden und zu diesem Zweck die Gründung einer Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand „Consulting und Vermittlung von Handelsgeschäften" plane, abgeleitet. Aus der nach dem Akteninhalt vorliegenden höheren Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe sich alleine im Jahr 2004 einen Teil der Anlagegelder in Höhe von 210.000 Euro selbst zugeeignet, erschloss das Beschwerdegericht, dass seine Absicht keineswegs bloß darauf gerichtet war, sich durch die ihm vorgeworfenen Betrügereien lediglich den zur Sicherung einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt zu verschaffen, weshalb auch die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel, namentlich die Weisung, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, letzter Fall StPO aF; 170 Absatz 5, Ziffer 4, letzter Fall StPO), zu verneinen sei.
Damit wurden zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen.
Eine Erörterung der weiteren Einwände gegen die vom Oberlandesgericht ebenfalls als bestehend angesehene Fluchtgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.