Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu. Sie kritisiert die Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 Z 3 lit a und b StPO und behauptet deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel mit der Begründung, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der untergeordneten Beteiligung der Beschuldigten sowie damit auseinandergesetzt habe, dass diese weder vorher noch nachher strafbare Handlungen begangen habe. Zwischen ihrer Enthaftung und ihrer neuerlichen Verhaftung habe sie sich einen Monat lang nichts zuschulden kommen lassen.Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu. Sie kritisiert die Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b StPO und behauptet deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel mit der Begründung, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit der untergeordneten Beteiligung der Beschuldigten sowie damit auseinandergesetzt habe, dass diese weder vorher noch nachher strafbare Handlungen begangen habe. Zwischen ihrer Enthaftung und ihrer neuerlichen Verhaftung habe sie sich einen Monat lang nichts zuschulden kommen lassen.
Die rechtliche Annahme der Gefahr, die Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihr angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO), wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme der Gefahr, die Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren oder nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihr angelastete strafbare Handlung (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO), wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Das Oberlandesgericht hat seine Prognose zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO unter Verneinung der Substituierbarkeit der Haft durch gelinder Mittel auf die bereits lange andauernde Suchtgiftabhängigkeit der Beschuldigten, die schon zu mehreren Anzeigen führte, in Zusammenhang mit der mehrfachen Tatwiederholung und den Umstand gestützt, dass sie weder durch ihren aufrechten Arbeitsplatz noch die bereits seit November 2004 erfolgende Suchtgift-Substitionsbehandlung von den vorgeworfenen Taten abgehalten werden konnte. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen. Der Vorwurf der Willkür trifft daher nicht zu.Das Oberlandesgericht hat seine Prognose zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO unter Verneinung der Substituierbarkeit der Haft durch gelinder Mittel auf die bereits lange andauernde Suchtgiftabhängigkeit der Beschuldigten, die schon zu mehreren Anzeigen führte, in Zusammenhang mit der mehrfachen Tatwiederholung und den Umstand gestützt, dass sie weder durch ihren aufrechten Arbeitsplatz noch die bereits seit November 2004 erfolgende Suchtgift-Substitionsbehandlung von den vorgeworfenen Taten abgehalten werden konnte. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat somit zur Prognosebegründung durchaus solche - von der Grundrechtsbeschwerde aber außer Acht gelassene - bestimmte Tatsachen angeführt, die nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen geeignet sind, die daraus abgeleiteten Befürchtungen zu tragen. Der Vorwurf der Willkür trifft daher nicht zu.
Einzelne aus der Sicht der Beschwerdeführerin erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (13 Os 118/03). Im Übrigen ist die rechtsrichtig als Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB zu beurteilende Rolle der Beschuldigten (vgl ON 95) schon in Hinblick darauf, dass sie in einem Fall das Opfer zum Tatort lockte, keineswegs als bloß untergeordnete anzusehen (vgl Ebner in WK2 § 34 Rz 16), und konnte ein in der Zukunft liegendes Wohlverhalten der Beschuldigten (nämlich bis zur Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses) naturgemäß nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz sein. Somit wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Einzelne aus der Sicht der Beschwerdeführerin erörterungsbedürftige Umstände bei dieser Prognose nicht ausdrücklich erwähnt zu haben, kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (13 Os 118/03). Im Übrigen ist die rechtsrichtig als Beteiligung nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu beurteilende Rolle der Beschuldigten vergleiche ON 95) schon in Hinblick darauf, dass sie in einem Fall das Opfer zum Tatort lockte, keineswegs als bloß untergeordnete anzusehen vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 34, Rz 16), und konnte ein in der Zukunft liegendes Wohlverhalten der Beschuldigten (nämlich bis zur Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses) naturgemäß nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz sein. Somit wurde die Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.