Rechtssatz RS0116263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116263
Entscheidungsdatum
29.01.2020
Rechtssatz
Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglich "einverständlicher" Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. Dass gegen den (folgenden) erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ein weiterer Rechtszug offensteht, ist ohne Belang.
Entscheidungstexte
- 14 Os 22/02
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 14 Os 22/02
- 15 Os 86/06w
Entscheidungstext OGH 25.08.2006 15 Os 86/06w
Auch; Beisatz: Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den kassatorischen Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wurde. (T1)
- 14 Os 31/08b
Entscheidungstext OGH 19.03.2008 14 Os 31/08b
Auch; nur: Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. (T2)
- 14 Os 158/08d
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 14 Os 158/08d
Auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte stellte sich vor der beschlussmäßigen Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Erstgericht (nach Aufhebung des Enthaftungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht) selbst in der Justizanstalt. Die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist zulässig, wurde doch durch die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien - fallbezogen durch Selbststellung - die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert. (T3)
- 11 Os 80/09p
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 11 Os 80/09p
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 22/09f
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 14 Os 22/09f
Auch; Beis wie T1
- 12 Os 7/10m
Entscheidungstext OGH 16.02.2010 12 Os 7/10m
nur T2; Beisatz: Ob und wann die Festnahmeanordnung tatsächlich vollzogen werden kann, ist nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung einer Grundrechtsbeschwerde. (T4)
- 11 Os 85/11a
Entscheidungstext OGH 04.07.2011 11 Os 85/11a
Vgl; Beisatz: Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so hat es gemäß § 89 Abs 2 zweiter Satz StPO (nach Möglichkeit) in der Sache selbst zu entscheiden, die staatsanwaltschaftliche Festnahmeanordnung zu bewilligen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beschließen. (T5)
- 11 Os 9/13b
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 11 Os 9/13b
Vgl
- 14 Os 156/13t
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 156/13t
Vgl
- 15 Os 32/14s
Entscheidungstext OGH 26.03.2014 15 Os 32/14s
Auch
- 15 Os 133/14v
Entscheidungstext OGH 10.11.2014 15 Os 133/14v
Auch
- 14 Os 128/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 128/14a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Grundrechtsrelevanz einer (stattgebenden) Entscheidung über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung. (T6)
- 12 Os 4/20k
Entscheidungstext OGH 29.01.2020 12 Os 4/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116263
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0140OS00022_0200000_001