Dagegen richtet sich eine fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Karoly K*****, in der er sich - mangels Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses - erstmals (auch) gegen die Annahme von Fluchtgefahr wendet. Diese wurde vom Landesgericht Korneuburg verneint, sodass eine Beschwerde insoweit nicht erfolgreich sein konnte, weshalb fallbezogen fehlende Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht vorzuwerfen ist.Dagegen richtet sich eine fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Karoly K*****, in der er sich - mangels Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses - erstmals (auch) gegen die Annahme von Fluchtgefahr wendet. Diese wurde vom Landesgericht Korneuburg verneint, sodass eine Beschwerde insoweit nicht erfolgreich sein konnte, weshalb fallbezogen fehlende Erschöpfung des Instanzenzugs (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) nicht vorzuwerfen ist.
Zwar gelangt das Grundrechtsbeschwerdegesetz für die Verhängung oder den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zur Anwendung, jedoch handelt es sich bei der Auslieferungshaft zur Sicherung des Strafvollzugs um eine der Untersuchungshaft nachgebildete Beschränkung der persönlichen Freiheit, sodass die Überprüfung der im Rahmen dieser Haft allenfalls begangenen Grundrechtsverletzungen in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fällt (RIS-Justiz RS0118056). Da zudem durch einen kassatorischen Beschluss eines Oberlandesgerichts nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wird (RIS-Justiz RS0116263), ist die Grundrechtsbeschwerde zulässig.
Die rechtliche Annahme einer von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens - vorbehaltlich der in § 173 Abs 3 StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind - dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.Die rechtliche Annahme einer von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens - vorbehaltlich der in Paragraph 173, Absatz 3, StPO genannten Tatumstände, welche jedenfalls in Rechnung zu stellen sind - dahin überprüft, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.
Bestimmte Tatsachen, auf die sich die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gründen muss, können äußere und innere (wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge) Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 28). Solche konkreten Tatsachen, aus denen die Annahme der Fluchtgefahr abgeleitet werden durfte, sind der Entscheidung des Oberlandesgerichts - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend reklamiert - nicht zu entnehmen.Bestimmte Tatsachen, auf die sich die Sachverhaltsannahme zu einem Haftgrund gründen muss, können äußere und innere (wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge) Umstände sein, wobei sie sich jedenfalls aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 180, Rz 28). Solche konkreten Tatsachen, aus denen die Annahme der Fluchtgefahr abgeleitet werden durfte, sind der Entscheidung des Oberlandesgerichts - wie die Grundrechtsbeschwerde zutreffend reklamiert - nicht zu entnehmen.
Denn die unbegründete Annahme bloßer „Schutzbehauptung" zum Motiv des Karoly K***** für seine Zuwanderung nach Ungarn und der unsubstantiierte Verweis des Oberlandesgerichts auf den Akteninhalt ist diesbezüglich nicht aufschlussreich. Im Übrigen war der Genannte nach der Aktenlage bereits seit 1993, also lange vor der in Rede stehenden Verurteilung, aufrecht in Ungarn gemeldet sowie sozial integriert und hat keine Ladung zu dem in Serbien in seiner Abwesenheit gegen ihn geführten Strafverfahren erhalten (ON 5 und 16). Dies spricht gerade nicht für die Annahme, er habe Serbien zum Zweck der Flucht vor diesem Strafverfahren verlassen.
Der Umstand, dass sich der Betroffene bisher - wenn auch in Kenntnis einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe in Serbien - als ungarischer Staatsbürger in seinem Heimatland aufhielt, vermag für sich alleine die Annahme der Gefahr, er werde sich in Freiheit der Durchführung des Auslieferungsverfahrens entziehen, nicht zu tragen.
Karoly K***** wurde demnach durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Ein Eingehen auf die weiteren - teilweise unter dem Eventualbegehren auf „Erneuerung des Verfahrens gem § 363a Abs 1 StPO" vorgebrachter - Beschwerdeargumente erübrigt sich.Karoly K***** wurde demnach durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Ein Eingehen auf die weiteren - teilweise unter dem Eventualbegehren auf „Erneuerung des Verfahrens gem Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO" vorgebrachter - Beschwerdeargumente erübrigt sich.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich bei der beschriebenen Ausgangslage veranlasst, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (§ 7 Abs 1 GRBG). Eine grundrechtskonforme Begründung der Fluchtgefahr ist bei unveränderter Sachverhaltsgrundlage nicht zu erwarten. Der Einzelrichter im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts Korneuburg ist somit verpflichtet, unverzüglich den der Anschauung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). Fallaktuell wird dabei zu beachten sein, dass die Anwendung gelinderer Mittel, die unter anderem eine einwandfreie Annahme eines Haftgrundes zur Voraussetzung hat, keine Grundlage hätte.Der Oberste Gerichtshof sieht sich bei der beschriebenen Ausgangslage veranlasst, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG). Eine grundrechtskonforme Begründung der Fluchtgefahr ist bei unveränderter Sachverhaltsgrundlage nicht zu erwarten. Der Einzelrichter im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts Korneuburg ist somit verpflichtet, unverzüglich den der Anschauung des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 7, Absatz 2, GRBG). Fallaktuell wird dabei zu beachten sein, dass die Anwendung gelinderer Mittel, die unter anderem eine einwandfreie Annahme eines Haftgrundes zur Voraussetzung hat, keine Grundlage hätte.
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.