Rechtssatz RS0115901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115901
Entscheidungsdatum
12.09.2019
Rechtssatz
1. Während einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert.1. Während einer nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO vollzogenen Haft kommen zwar Enthaftungsantrag und Beschwerde gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber eine Grundrechtsbeschwerde in Betracht, weil die Untersuchungshaft für die Dauer eines solchen Vollzuges ihre Wirksamkeit (Effektivität) verliert.
2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß § 180 Abs 4 StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen.2. Eine Grundrechtsbeschwerde kommt gegen eine gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 149/01
Entscheidungstext OGH 07.11.2001 13 Os 149/01
- 14 Os 19/03
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 14 Os 19/03
Auch
- 13 Os 122/08b
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 122/08b
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde, kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge § 173 Abs 4 StPO) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu. (T1); Bem: Gegenteilig zu Punkt 1 des Rechtssatzes. (T2)
- 12 Os 139/16g
Entscheidungstext OGH 24.11.2016 12 Os 139/16g
Vgl auch; Beisatz: Nur eine zum Entscheidungszeitpunkt vollstreckbare und sofort zu vollziehende Haft anderer Art vermag ‑ unter der weiteren Voraussetzung der Substituierbarkeit der Haftzwecke – ein Hafthindernis mit der Konsequenz einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (§ 2 Abs 1 GRBG) bei dessen Nichtberücksichtigung zu begründen. (T3)
- 12 Os 104/19i
Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 104/19i
Vgl; Beisatz: Nach § 173 Abs 4 StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug können nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115901
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20011107_OGH0002_0130OS00149_0100000_001