Gründe:
Alexander K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 40 Hv 5/02x-21, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, des Betruges nach § 146 StGB sowie nach § 2 Abs 1 lit c PornG schuldig erkannt und nach § 206 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 13. Juni 2002, GZ 6 U 750/01f-10, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem beschloss das Schöffengericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der am 2. November 1999 angeordneten bedingten Entlassung zum AZ 30 BE 122/99 des Landesgerichtes Feldkirch aus einer achtmonatigen Freiheitsstrafe (Strafrest zwei Monate und siebzehn Tage). Die Entscheidung über die dagegen vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde stehen noch aus.Alexander K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 40 Hv 5/02x-21, der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, des Betruges nach Paragraph 146, StGB sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, PornG schuldig erkannt und nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 13. Juni 2002, GZ 6 U 750/01f-10, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter einem beschloss das Schöffengericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Widerruf der am 2. November 1999 angeordneten bedingten Entlassung zum AZ 30 BE 122/99 des Landesgerichtes Feldkirch aus einer achtmonatigen Freiheitsstrafe (Strafrest zwei Monate und siebzehn Tage). Die Entscheidung über die dagegen vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde stehen noch aus.
Alexander K***** befindet sich seit 19. Juli 2002 (nur mehr) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO in Untersuchungshaft (ON 4).Alexander K***** befindet sich seit 19. Juli 2002 (nur mehr) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und c StPO in Untersuchungshaft (ON 4).
In zwei getrennten Schreiben vom 28. Oktober 2002 und 19. November
2002 (ON 6 und 7 in ON 8) erhielt die Vorsitzende des
Schöffengerichtes von der Justizanstalt Feldkirch die Mitteilung,
dass die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Vollzug von mit
Strafverfügungen vom 10. Oktober 2000 und 14. Dezember 2001
verhängten Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 264 Stunden und
295 Stunden verfügt hatte. Daraufhin beschloss sie am 27. November
2002, die Untersuchungshaft für die Dauer der sofort zu vollziehenden
Ersatzfreiheitsstrafen "aufzuheben", wobei sie in der Begründung
darauf hinwies, diese "Aufhebung" der Untersuchungshaft erfolge
"unter der (auflösenden) Bedingung, dass der ... Beschuldigte die im
Spruch angeführte(n) Haftstrafe(n) verbüßt" und es trete "Nach
Beendigung des Strafvollzuges, also nach Auflösung dieser Bedingung,
... die Aufhebung in Wegfall und die Untersuchungshaft" werde
fortgesetzt (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluss mit der wesentlichen Begründung als unzulässig zurück, das Gesetz sehe eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Untersuchungsrichters nach § 180 Abs 4 StPO - anders als nach §§ 179 Abs 5 und Abs 6, 182 Abs 4, 190 Abs 2 und 193 Abs 6 StPO - nicht vor.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluss mit der wesentlichen Begründung als unzulässig zurück, das Gesetz sehe eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Untersuchungsrichters nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO - anders als nach Paragraphen 179, Absatz 5 und Absatz 6, 182, Absatz 4, 190, Absatz 2 und 193 Absatz 6, StPO - nicht vor.