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Entscheidung 13 Os 149/01×

Entscheidung 13 Os 149/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os149/01

Entscheidungsdatum

07.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst R*****, AZ 11 römisch fünf r 125/00 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Grundrechtsbeschwerde des beim Landesgericht Ried im Innkreis zum AZ 11 römisch fünf r 125/00 in Haft befindlichen Ernst R***** gegen die am 4. Oktober 2001 nach Paragraph 180, Absatz 4, zweiter Satz StPO vom Vollzug einer Strafhaft verfügten, "Besuchsregelung, Briefzensur, Ausgang und Beschäftigung" betreffenden Abweichungen, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In einem als "Grundsatzbeschwerde gem Paragraph 2, Absatz eins, GRBG" bezeichneten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten und am 15. Oktober 2001 eingelangten Schreiben beschwert sich Ernst R***** über am 4. Oktober 2000 nach Paragraph 180, Absatz 4, zweiter Satz StPO vom Vollzug einer Strafhaft verfügte, "Besuchsregelung, Briefzensur, Ausgang und Beschäftigung" betreffende Abweichungen. Die Verfügung sei "beim OLG Linz sowie bei der Ratskammer des LG Ried/Innkr. erfolglos bekämpft" worden. Das Schreiben schließt mit den Anträgen des Beschwerdeführers, "der Oberste Gerichtshof

  • Strichaufzählung
    möge die Rechtsunsicherheit im Bezug auf den Beschluß in der Weise klären, dass diesem Beschluss zumindest nach 1 Jahr die Grundlagen entzogen wurden und mir somit auch die Begünstigungen lt. StVG gegeben werden können;
  • Strichaufzählung
    die Verlängerung der U-Haft im Hinblick auf meine frühestmögliche Entlassung (5. 4. 2000) aufzuheben, nachdem aufgrund dieser Vorgangsweise mir die zustehenden und auch verdienten Begünstigungen lt. StVG noch ein Jahr lang entzogen werden könnten."

Rechtliche Beurteilung

Weil nur Maßnahmen, die einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen, Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein können, nicht aber sonstige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie die Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO; Hager/Holzweber GRBG, 20 sowie E 1 ff zu Paragraph eins,, ÖJZ-LSK 1999/55, zuletzt: 15 Os 150/00) oder nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug, war die Beschwerde sofort als unzulässig zurückzuweisen; ein Auftrag, die fehlende Unterschrift eines Verteidiges beizubringen, hatte damit zu unterbleiben (13 Os 189/98, 13 Os 121/99).

Bleibt anzumerken, dass es einem nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO in Haft befindlichen Beschuldigten freisteht, den Antrag auf "Aufhebung der Untersuchungshaft" zu stellen und sich gegen eine etwaige "Fortsetzung" beim Oberlandesgericht zu beschweren (Paragraphen 193, Absatz 5, 182, Absatz 4, StPO), ohne dass jedoch während der Dauer einer nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO vollzogenen Haft eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG in Betracht kommt, weil während eines solchen Vollzuges an sich keine Untersuchungshaft vorliegt. Demnach kommt eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine gem Paragraph 180, Absatz 4, StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen (s EvBl 1995/22).

Anmerkung

E64196 13d01491

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2002/73 = EvBl 2002/69 S 271 - EvBl 2002,271 = Jus-Extra OGH-St 3165 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00149.01.1107.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20011107_OGH0002_0130OS00149_0100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung