Weil nur Maßnahmen, die einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen, Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein können, nicht aber sonstige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie die Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO; Hager/Holzweber GRBG, 20 sowie E 1 ff zu § 1, ÖJZ-LSK 1999/55, zuletzt: 15 Os 150/00) oder nach § 180 Abs 4 StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug, war die Beschwerde sofort als unzulässig zurückzuweisen; ein Auftrag, die fehlende Unterschrift eines Verteidiges beizubringen, hatte damit zu unterbleiben (13 Os 189/98, 13 Os 121/99).Weil nur Maßnahmen, die einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen, Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof sein können, nicht aber sonstige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie die Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO; Hager/Holzweber GRBG, 20 sowie E 1 ff zu Paragraph eins,, ÖJZ-LSK 1999/55, zuletzt: 15 Os 150/00) oder nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO angeordnete Abweichungen vom Strafvollzug, war die Beschwerde sofort als unzulässig zurückzuweisen; ein Auftrag, die fehlende Unterschrift eines Verteidiges beizubringen, hatte damit zu unterbleiben (13 Os 189/98, 13 Os 121/99).
Bleibt anzumerken, dass es einem nach § 180 Abs 4 StPO in Haft befindlichen Beschuldigten freisteht, den Antrag auf "Aufhebung der Untersuchungshaft" zu stellen und sich gegen eine etwaige "Fortsetzung" beim Oberlandesgericht zu beschweren (§§ 193 Abs 5, 182 Abs 4 StPO), ohne dass jedoch während der Dauer einer nach § 180 Abs 4 StPO vollzogenen Haft eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach § 1 Abs 1 GRBG in Betracht kommt, weil während eines solchen Vollzuges an sich keine Untersuchungshaft vorliegt. Demnach kommt eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine gem § 180 Abs 4 StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen (s EvBl 1995/22).Bleibt anzumerken, dass es einem nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO in Haft befindlichen Beschuldigten freisteht, den Antrag auf "Aufhebung der Untersuchungshaft" zu stellen und sich gegen eine etwaige "Fortsetzung" beim Oberlandesgericht zu beschweren (Paragraphen 193, Absatz 5, 182, Absatz 4, StPO), ohne dass jedoch während der Dauer einer nach Paragraph 180, Absatz 4, StPO vollzogenen Haft eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG in Betracht kommt, weil während eines solchen Vollzuges an sich keine Untersuchungshaft vorliegt. Demnach kommt eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine gem Paragraph 180, Absatz 4, StPO im Vollzug befindliche Strafhaft nicht in Betracht. Dessen ungeachtet besteht aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Haftbeschlusses zu beantragen und damit in Verbindung auch die Wirksamkeit der darauf gegründeten, vom Untersuchungsrichter verfügten Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft in Wegfall zu bringen (s EvBl 1995/22).