Soweit diese Grundrechtsbeschwerde sich gegen die Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes (Pkt. 1. des angefochtenen Beschlusses) richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen von vorneherein keine Grundrechtsbeschwerde offensteht (vgl §§ 1 und 2 GRBG).Soweit diese Grundrechtsbeschwerde sich gegen die Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes (Pkt. 1. des angefochtenen Beschlusses) richtet, war sie als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen von vorneherein keine Grundrechtsbeschwerde offensteht vergleiche Paragraphen eins und 2 GRBG).
Auf die Nachträge zu den Beschwerdeausführungen vom 12. November 1998, die teils durch den Beschwerdeführer selbst, teils durch dessen Verteidiger erfolgten, ist wegen deren Unzulässigkeit zufolge der auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätze der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung und des Neuerungsverbotes nicht einzugehen (siehe Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 § 3 Rz 9, 23 und 26 f).Auf die Nachträge zu den Beschwerdeausführungen vom 12. November 1998, die teils durch den Beschwerdeführer selbst, teils durch dessen Verteidiger erfolgten, ist wegen deren Unzulässigkeit zufolge der auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätze der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung und des Neuerungsverbotes nicht einzugehen (siehe Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Paragraph 3, Rz 9, 23 und 26 f).
Auch die Beschwerdeausführungen zur Haftfrage (Pkt. 2. der bekämpften Entscheidung) entsprechen nicht dem Gesetz.
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist nämlich in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt; dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18. GP S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll (vgl auch 15 Os 181/95). Mit der - teils polemischen (und insoweit schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen) - Kritik am bisherigen Verfahren unter Wiederholung bereits behandelter Rechtsmittelvorbringen, dem Verweis auf solche Ausführungen und dem Begehren, das gesamte Verfahren ("in toto") zu beurteilen, wird indes die Beschwerde diesem Gebot substantiieller Anfechtung nicht gerecht. Denn formelle Begründungsmängel (vgl § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO) bei der Annahme des dringenden Tatverdachtes bzw der haftbegründenden Umstände, sowie rechtsfehlerhafte Beurteilungen des Vorliegens der Haftgründe, der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft und deren allfällige Substitution durch gelindere Mittel durch das Oberlandesgericht aufzuzeigen, wird solcherart nicht unternommen. So richtet sich auch die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung ebenfalls prozessual verfehlt gegen den Haftverhängungsbeschluß (des Untersuchungsrichters).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG ist nämlich in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt; dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll vergleiche auch 15 Os 181/95). Mit der - teils polemischen (und insoweit schon deshalb einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen) - Kritik am bisherigen Verfahren unter Wiederholung bereits behandelter Rechtsmittelvorbringen, dem Verweis auf solche Ausführungen und dem Begehren, das gesamte Verfahren ("in toto") zu beurteilen, wird indes die Beschwerde diesem Gebot substantiieller Anfechtung nicht gerecht. Denn formelle Begründungsmängel vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder 5a StPO) bei der Annahme des dringenden Tatverdachtes bzw der haftbegründenden Umstände, sowie rechtsfehlerhafte Beurteilungen des Vorliegens der Haftgründe, der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft und deren allfällige Substitution durch gelindere Mittel durch das Oberlandesgericht aufzuzeigen, wird solcherart nicht unternommen. So richtet sich auch die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung ebenfalls prozessual verfehlt gegen den Haftverhängungsbeschluß (des Untersuchungsrichters).
Diese Grundrechtsbeschwerde war demnach - ohne Kostenzuspruch - zurückzuweisen.
Das gleiche Schicksal trifft auch die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 verfaßte weitere Grundrechtsbeschwerde ON 225, mit welcher vermeintliche Mißstände durch Vorgänge bzw Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt (teils in polemischer Weise) behauptet werden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß gemäß §§ 1 und 2 GRBG die von ihm angegebenen Mißstände und Beschlüsse von vornherein keinen Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde darstellen, sodaß ein Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) unterbleiben konnte (vgl 15 Os 66/94, 13 Os 78/96 uam).Das gleiche Schicksal trifft auch die vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 verfaßte weitere Grundrechtsbeschwerde ON 225, mit welcher vermeintliche Mißstände durch Vorgänge bzw Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt (teils in polemischer Weise) behauptet werden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß gemäß Paragraphen eins und 2 GRBG die von ihm angegebenen Mißstände und Beschlüsse von vornherein keinen Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde darstellen, sodaß ein Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) unterbleiben konnte vergleiche 15 Os 66/94, 13 Os 78/96 uam).
Auch diese Grundrechtsbeschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen; aus gegebenen Anlaß sei bemerkt, daß dem Obersten Gerichtshof eine allgemeine Aufsichtskompetenz im Sinne des § 15 StPO nicht zukommt.Auch diese Grundrechtsbeschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen; aus gegebenen Anlaß sei bemerkt, daß dem Obersten Gerichtshof eine allgemeine Aufsichtskompetenz im Sinne des Paragraph 15, StPO nicht zukommt.