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Entscheidung 13 Os 78/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os78/96

Entscheidungsdatum

03.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache des Landesgerichtes für Strafsachen Wien AZ 8 c E römisch fünf r 4928/95 gegen Reinhold L***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.Dezember 1995, AZ 19 Bs 461/95 (= ON 39 des Vr-Aktes) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Reinhold L***** verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe.

Mit seiner beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wendet er sich gegen seine diesem Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung.

Die Grundrechtsbeschwerde war zurückzuweisen, weil der Strafgefangene im Erkenntnisverfahren (wenngleich erfolglos) zwar den Instanzenzug ausgeschöpft hat, jedoch eine Grundrechtsbeschwerde für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen von vornherein nicht zusteht (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG). Ein Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) konnte daher unterbleiben vergleiche 15 Os 66/94).

Anmerkung

E42420 13D00786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00078.96.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19950703_OGH0002_0130OS00078_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung