Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.
Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt - wie die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft - sein, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit fallen hingegen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR 17. GP zu § 2, abgedruckt bei Hager/Holzweber GRBG, insb S 20; 11 Os 22/94; 13 Os 99/95). Durch die bloße Überschreitung der Frist von 24 Stunden, binnen welcher die Zustellung des Haftbefehls an den Beschuldigten erfolgen muss (§ 176 Abs 1 StPO), kann eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden (vgl 14 Os 3/96), weil diese Gesetzesverletzung weder auf die Festnahme an sich noch auf die Dauer der (hier nur rund 15-stündigen) Anhaltung Einfluss hat.Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt - wie die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft - sein, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit fallen hingegen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (siehe JAB 852 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,, abgedruckt bei Hager/Holzweber GRBG, insb S 20; 11 Os 22/94; 13 Os 99/95). Durch die bloße Überschreitung der Frist von 24 Stunden, binnen welcher die Zustellung des Haftbefehls an den Beschuldigten erfolgen muss (Paragraph 176, Absatz eins, StPO), kann eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht bewirkt werden vergleiche 14 Os 3/96), weil diese Gesetzesverletzung weder auf die Festnahme an sich noch auf die Dauer der (hier nur rund 15-stündigen) Anhaltung Einfluss hat.
Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer aber auch bereits durch die Entscheidung der Ratskammer, die (ungeachtet der rechtlichen Bezeichnung, vgl EvBl 1997/89) der Sache nach die Gesetzesverletzung im Rahmen der ihr nach § 113 Abs 2 StPO zukommenden Kompetenz festgestellt hat, klaglos gestellt.Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer aber auch bereits durch die Entscheidung der Ratskammer, die (ungeachtet der rechtlichen Bezeichnung, vergleiche EvBl 1997/89) der Sache nach die Gesetzesverletzung im Rahmen der ihr nach Paragraph 113, Absatz 2, StPO zukommenden Kompetenz festgestellt hat, klaglos gestellt.
Einer (hier: bloß behaupteten) Grundrechtsverletzung wird nämlich bereits dadurch abgeholfen, dass im Instanzenzug in Stattgebung eines Rechtsmittels eine Gesetzesverletzung festgestellt wird, durch die auch das (hier: bloß behauptete) Grundrecht iSd § 1 Abs 1 GRBG verletzt worden sein soll. In diesem Fall ist das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen erloschen (vgl Hager/Holzweber GRBG S 8).Einer (hier: bloß behaupteten) Grundrechtsverletzung wird nämlich bereits dadurch abgeholfen, dass im Instanzenzug in Stattgebung eines Rechtsmittels eine Gesetzesverletzung festgestellt wird, durch die auch das (hier: bloß behauptete) Grundrecht iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG verletzt worden sein soll. In diesem Fall ist das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen erloschen vergleiche Hager/Holzweber GRBG S 8).
Die somit auch aus diesem Grund unzulässige Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.