Die unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die Anhaltung in Haft während der Zeit vom 19.Jänner 1995 bis zum 23.Jänner 1995 und seit dem 4.Juli 1995 mit der Begründung, daß dieser Anhaltung "in Untersuchungshaft" keine entsprechende gerichtliche Verfügung zugrunde liegt.
Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Nach § 2 dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung dann vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme und Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde.Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung dann vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme und Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde.
Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war (13 Os 229/93 mit weiteren Judikaturhinweisen), und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender zu spät getroffen wurde. Eine solche richterliche Verfügung, gegen die sich eine Grundrechtsbeschwerde wenden könnte, wurde im vorliegenden Fall aber nicht gesetzt. Zwar erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund eines richterlichen Haftbefehles (der nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist), doch verlor dieser mit der Vorführung vor dem Untersuchungsrichter (§ 179 Abs 1 StPO) seine Wirksamkeit. Die Entscheidung, von der Verhängung der Untersuchungshaft Abstand zu nehmen, um statt dessen - mit Einwilligung des Betroffenen - eine bereits rechtskräftig gewordene Strafhaft in Vollzug zu setzen, entspricht dem Gesetz (§ 180 Abs 4 StPO) und hatte zur Folge, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers nach der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits als Strafhaft anzusehen ist, ungeachtet dessen, daß die Justizanstalt Steyr den Beginn dieses Strafvollzuges erst mit 23.Jänner 1995 datierte. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 2 GRBG aber kann der Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen mit einer Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war (13 Os 229/93 mit weiteren Judikaturhinweisen), und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender zu spät getroffen wurde. Eine solche richterliche Verfügung, gegen die sich eine Grundrechtsbeschwerde wenden könnte, wurde im vorliegenden Fall aber nicht gesetzt. Zwar erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund eines richterlichen Haftbefehles (der nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist), doch verlor dieser mit der Vorführung vor dem Untersuchungsrichter (Paragraph 179, Absatz eins, StPO) seine Wirksamkeit. Die Entscheidung, von der Verhängung der Untersuchungshaft Abstand zu nehmen, um statt dessen - mit Einwilligung des Betroffenen - eine bereits rechtskräftig gewordene Strafhaft in Vollzug zu setzen, entspricht dem Gesetz (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) und hatte zur Folge, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers nach der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits als Strafhaft anzusehen ist, ungeachtet dessen, daß die Justizanstalt Steyr den Beginn dieses Strafvollzuges erst mit 23.Jänner 1995 datierte. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG aber kann der Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen mit einer Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.
Was nun die über den 3.Juli 1995 hinausgehende weitere Anhaltung des Beschwerdeführers anlangt, so ist ihm zuzugeben, daß eine hiefür erforderliche Verhängung der Untersuchungshaft unterblieb. Damit mangelt es aber an einer mit einer Grundrechtsbeschwerde bekämpfbaren gerichtlichen Verfügung. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre eine Grundrechtsbeschwerde allenfalls nach einem - vom Betroffenen selbst (etwa durch einen Enthaftungsantrag) herbeizuführenden - Gerichtsentscheid entweder nach dessen erfolgloser Bekämpfung oder unter dem Aspekt einer verspäteten Enthaftung (§ 2 Abs 2 GRBG) möglich.Was nun die über den 3.Juli 1995 hinausgehende weitere Anhaltung des Beschwerdeführers anlangt, so ist ihm zuzugeben, daß eine hiefür erforderliche Verhängung der Untersuchungshaft unterblieb. Damit mangelt es aber an einer mit einer Grundrechtsbeschwerde bekämpfbaren gerichtlichen Verfügung. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre eine Grundrechtsbeschwerde allenfalls nach einem - vom Betroffenen selbst (etwa durch einen Enthaftungsantrag) herbeizuführenden - Gerichtsentscheid entweder nach dessen erfolgloser Bekämpfung oder unter dem Aspekt einer verspäteten Enthaftung (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG) möglich.
Das Fehlen einer solchen Entscheidung bewirkt jedoch die Unzulässigkeit der erhobenen Grundrechtsbeschwerde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.