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Rechtssatz RS0061074

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061074

Geschäftszahl

13Os99/95

Entscheidungsdatum

25.07.1995

Rechtssatz

Wurde von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO Abstand genommen, der Beschuldigte aber nach Beendigung des Strafvollzuges irrtümlich "in Untersuchungshaft" weiter angehalten, so kann dies mangels einer für die Freiheitsbeschränkung ursächlichen gerichtlichen Entscheidung nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation wäre eine Grundrechtsbeschwerde allenfalls nach einem - vom Betroffenen selbst (etwa durch einen Enthaftungsantrag) herbeizuführenden - Gerichtsentscheid entweder nach dessen erfolgloser Bekämpfung oder unter dem Aspekt einer verspäteten Enthaftung (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG) möglich.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 99/95
    Entscheidungstext OGH 25.07.1995 13 Os 99/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061074

Dokumentnummer

JJR_19950725_OGH0002_0130OS00099_9500000_001