In der dagegen (fristgerecht) erhobenen Grundrechtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend (§ 3 Abs 1 GRBG), daß der Gerichtshof zweiter Instanz bei Prüfung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft keine ausreichenden Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens des § 46 StGB (insbesondere über die Führung und die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers während der Haft) vorgenommen und die Voraussetzungen des § 46 StGB falsch beurteilt, demzufolge die Untersuchungshaft aufrecht erhalten habe, obwohl die Dauer der Haft unverhältnismäßig geworden sei.In der dagegen (fristgerecht) erhobenen Grundrechtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer als Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit geltend (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), daß der Gerichtshof zweiter Instanz bei Prüfung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft keine ausreichenden Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens des Paragraph 46, StGB (insbesondere über die Führung und die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers während der Haft) vorgenommen und die Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB falsch beurteilt, demzufolge die Untersuchungshaft aufrecht erhalten habe, obwohl die Dauer der Haft unverhältnismäßig geworden sei.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Im vorliegenden Fall übersteigt die bisherige Dauer der Untersuchungshaft - bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - bereits die Hälfte der vom Erstgericht (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe, weshalb das Oberlandesgericht bei Fortsetzung der Untersuchungshaft während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers gemäß § 265 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 46 StGB miteinbezog. Zutreffend gelangte es aber auch unter diesem Blickwinkel zum Ergebnis, daß fallbezogen sowohl spezialpräventive (durch Rauschgift beschwertes Vorleben, präzise Planung des urteilsgegenständlichen Verbrechens, manifestierte intesive kriminelle Neigung) als auch (der Beschwerde zuwider den spezialpräventiven Erwägungen gleichrangige - vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 46 RN 8; 13 Os 85,86/92 -) generalpräventive Belange (Schadenshöhe) der bedingten Entlassung des Manfred M***** zum frühestmöglichen Termin entgegenstehen, weil die hiefür erforderliche positive Verhaltensprognose (noch) nicht erstellt werden konnte.Im vorliegenden Fall übersteigt die bisherige Dauer der Untersuchungshaft - bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - bereits die Hälfte der vom Erstgericht (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe, weshalb das Oberlandesgericht bei Fortsetzung der Untersuchungshaft während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 265, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, StGB miteinbezog. Zutreffend gelangte es aber auch unter diesem Blickwinkel zum Ergebnis, daß fallbezogen sowohl spezialpräventive (durch Rauschgift beschwertes Vorleben, präzise Planung des urteilsgegenständlichen Verbrechens, manifestierte intesive kriminelle Neigung) als auch (der Beschwerde zuwider den spezialpräventiven Erwägungen gleichrangige - vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 46, RN 8; 13 Os 85,86/92 -) generalpräventive Belange (Schadenshöhe) der bedingten Entlassung des Manfred M***** zum frühestmöglichen Termin entgegenstehen, weil die hiefür erforderliche positive Verhaltensprognose (noch) nicht erstellt werden konnte.
Im übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, daß der Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht (ebenso wie als Berufungsgericht - vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 265 E 3 -) nicht verhalten ist, Erhebungen (der vom Beschwerdeführer angestrebten Art) über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB zu pflegen und seine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungs-)Beschluß aufzuheben. Die Prüfung und Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung obliegt nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern auch in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteiles und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG ausschließlich dem Vollzugsgericht (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 1 a).Im übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, daß der Gerichtshof zweiter Instanz als Beschwerdegericht (ebenso wie als Berufungsgericht - vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 265, E 3 -) nicht verhalten ist, Erhebungen (der vom Beschwerdeführer angestrebten Art) über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB zu pflegen und seine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungs-)Beschluß aufzuheben. Die Prüfung und Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung obliegt nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern auch in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteiles und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG ausschließlich dem Vollzugsgericht vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 1 a).
Da sohin Manfred M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin Manfred M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.