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Rechtssatz RS0091736×

Rechtssatz RS0091736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091736

Geschäftszahl

15Os186/94; 12Os134/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Rechtssatz

Der Gerichtshof zweiter Instanz ist auch als Beschwerdegericht nicht verhalten, Erhebungen über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, StGB zu pflegen und eine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungsbeschluß) Beschluß aufzuheben. Die Prüfung und Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung obliegt nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern auch in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteils und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG ausschließlich dem Vollzugsgericht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 186/94
    Entscheidungstext OGH 02.01.1995 15 Os 186/94
  • 12 Os 134/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 12 Os 134/95
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091736

Dokumentnummer

JJR_19950102_OGH0002_0150OS00186_9400000_001