Mit der gegen diesen Beschluß erhobenen Grundrechtsbeschwerde bekämpft der Beschuldigte (allein) die Annahme des angeführten Haftgrundes. Er bringt dazu im wesentlichen vor, selbst im Falle einer Verurteilung wegen Mordes sei in seinem Fall eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren, allenfalls bei Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes eine (noch) geringere Freiheitsstrafe und seine Entlassung aus der Haft nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu erwarten, sodaß er "im schlechtesten Fall einer Verurteilung wegen Mordes mit einer tatsächlich zu verbüßenden Haftstrafe von höchstens fünf Jahren zu rechnen hätte". Für die im bekämpften Beschluß getroffene Annahme, die Strenge der zu besorgenden Strafe stelle einen so starken Fluchtanreiz dar, daß frühere Auslandskontakte durchaus dazu benützt werden könnten, sich dem weiteren Strafverfahren zu entziehen, fehle daher - auch unter Berücksichtigung der Kriegsverletzungen des Beschwerdeführers - jede Grundlage. Für Aktivitäten, aus denen Rückschlüsse auf Fluchtintentionen gezogen oder für Verfahrensergebnisse, auf deren Grundlage auf fluchtbezogene Auslandskontakte geschlossen werden könnten, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Mit keinem dieser Argumente ist er im Recht.
Die Beschwerde versagt zunächst mit auf spekulativer Basis angestellten Überlegungen zu der vom Geschworenengericht im Falle eines anklagekonformen Schuldspruchs des Beschwerdeführers zu verhängenden gesetzlichen Mindestsanktion; die dazu relevierte, in der Beschwerde aber nicht näher substantiierte Anwendung der Bestimmung des § 41 StGB liegt nach Lage des Falles jedenfalls nicht auf der Hand. Damit können aber Erörterungen zur Frage einer allfälligen bedingten Entlassung des Beschuldigten und ihres Zeitpunktes, deren Prämissen erst nach Rechtskraft des Urteils und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG ausschließlich vom Vollzugsgericht zu prüfen sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 265 E 1 a), auf sich beruhen.Die Beschwerde versagt zunächst mit auf spekulativer Basis angestellten Überlegungen zu der vom Geschworenengericht im Falle eines anklagekonformen Schuldspruchs des Beschwerdeführers zu verhängenden gesetzlichen Mindestsanktion; die dazu relevierte, in der Beschwerde aber nicht näher substantiierte Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, StGB liegt nach Lage des Falles jedenfalls nicht auf der Hand. Damit können aber Erörterungen zur Frage einer allfälligen bedingten Entlassung des Beschuldigten und ihres Zeitpunktes, deren Prämissen erst nach Rechtskraft des Urteils und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG ausschließlich vom Vollzugsgericht zu prüfen sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 265, E 1 a), auf sich beruhen.
Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß anders als im Falle des (hier nicht aktuellen) nach § 180 Abs 2 Z 1, Abs 3 StPO eingeschränkten Haftgrundes der Fluchtgefahr die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach § 180 Abs 7 StPO nicht - wie die Beschwerde vermeint - voraussetzt, daß der Beschuldigte bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat; im Sinne der von der Beschwerde zitierten Entscheidung EvBl 1972/214 ist vielmehr unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Haftgrundes ausschließen.Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß anders als im Falle des (hier nicht aktuellen) nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, StPO eingeschränkten Haftgrundes der Fluchtgefahr die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 7, StPO nicht - wie die Beschwerde vermeint - voraussetzt, daß der Beschuldigte bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat; im Sinne der von der Beschwerde zitierten Entscheidung EvBl 1972/214 ist vielmehr unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Haftgrundes ausschließen.
Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers nicht zu. Der Beschuldigte gab vor der Sicherheitsbehörde an, ab (und nicht wie die Beschwerde vermeint bis) 1958 mehrere Jahre in Deutschland gelebt zu haben (97 I), verfügt somit über entsprechende Auslandserfahrungen und ist körperlich zwar behindert, zB aber durchaus in der Lage, als Autolenker am Straßenverkehr teilzunehmen (101 I). Diese Verfahrensergebnisse in Verbindung mit dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (ON 29), wonach die Persönlichkeit des Beschuldigten unter anderem durch erhöhte narzißtische Selbstbezogenheit bei niedriger Frustrationstoleranz geprägt ist, lassen im Sinne der bekämpften Entscheidung des Oberlandesgerichtes einen Ausschluß des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht zu.Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers nicht zu. Der Beschuldigte gab vor der Sicherheitsbehörde an, ab (und nicht wie die Beschwerde vermeint bis) 1958 mehrere Jahre in Deutschland gelebt zu haben (97 römisch eins), verfügt somit über entsprechende Auslandserfahrungen und ist körperlich zwar behindert, zB aber durchaus in der Lage, als Autolenker am Straßenverkehr teilzunehmen (101 römisch eins). Diese Verfahrensergebnisse in Verbindung mit dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (ON 29), wonach die Persönlichkeit des Beschuldigten unter anderem durch erhöhte narzißtische Selbstbezogenheit bei niedriger Frustrationstoleranz geprägt ist, lassen im Sinne der bekämpften Entscheidung des Oberlandesgerichtes einen Ausschluß des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht zu.
Da sohin Johann H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin Johann H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.