Rechtssatz RS0097885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097885
Entscheidungsdatum
19.11.1999
Rechtssatz
Das Gericht hat gemäß § 180 Abs 7 StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere Gründe - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in § 180 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 180 Abs 5 Z 3 StPO - hier Weisung an den Beschuldigten, binnen vierzehn Tagen dem Gericht eine geregelte Arbeit nachzuweisen - unzulässig.Das Gericht hat gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO unter Anwendung strenger Maßstäbe zu untersuchen, ob besondere Gründe - Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat oder sonstige Tatumstände - mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen aller in Paragraph 180, Absatz 2, StPO angeführten Haftgründe ausschließen. Bejahendenfalls ist nicht nur die Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO - hier Weisung an den Beschuldigten, binnen vierzehn Tagen dem Gericht eine geregelte Arbeit nachzuweisen - unzulässig.
OLG Wien vom 05.04.1972, 15 Bs 140/72; Veröff: EvBl 1972/214 S 410
Entscheidungstexte
- 13 Os 178/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 178/93
Vgl auch
- 12 Os 134/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 12 Os 134/95
Vgl auch
- 15 Os 156/99
Entscheidungstext OGH 19.11.1999 15 Os 156/99
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097885
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00178_9300000_001