Gründe:
Anläßlich der durch formlose Übergabe bewirkten (vereinfachten) Auslieferung des österreichischen Staatsbürgers Rene Paul W*** aus der Schweiz nach Österreich hatte das zuständige Schweizer Bundesamt für Polizeiwesen zunächst ausdrücklich nur die Verfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. November 1986 (richtig: im Steckbrief dieses Gerichtes vom 12. Dezember 1986, GZ 20 Vr 1715/86-25) angeführten strafbaren Handlungen bewilligt (ON 46, 49, 56, 57 und 58/I), jedoch die Auslieferungsbewilligung in Form eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung vom 13.April 1987 auf weitere Tathandlungen ausgedehnt (ON 63 und ON 64/III).Anläßlich der durch formlose Übergabe bewirkten (vereinfachten) Auslieferung des österreichischen Staatsbürgers Rene Paul W*** aus der Schweiz nach Österreich hatte das zuständige Schweizer Bundesamt für Polizeiwesen zunächst ausdrücklich nur die Verfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. November 1986 (richtig: im Steckbrief dieses Gerichtes vom 12. Dezember 1986, GZ 20 römisch fünf r 1715/86-25) angeführten strafbaren Handlungen bewilligt (ON 46, 49, 56, 57 und 58/I), jedoch die Auslieferungsbewilligung in Form eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung vom 13.April 1987 auf weitere Tathandlungen ausgedehnt (ON 63 und ON 64/III).
In der Folge wurde Rene Paul W*** mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. September 1987, GZ 20 Vr 1715/86-94, nicht nur auf Grund des im Auslieferungsbewilligungsbescheid des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 12.März 1987 (ON 56/I) und im Übernahmsersuchen der Schweizer Behörden umschriebenen Sachverhalts (ON 63/III), sondern darüber hinaus auch wegen anderer, hievon nicht bzw nicht im vollen Umfang erfaßter Taten (Punkte A/ III/ 1/, 4/, 6/ und 11/ bis 14/, B/, C/ II/ 1/ bis 4/ und 7/ sowie E/ II/ 1/ bis 6/ des Urteilsspruches) des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG, der Vergehen nach den §§ 14 a und 16 Abs. 1 SuchtgiftG, des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 (1. Fall) StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels (und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben) nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a und 11 (2. Fall) FinStrG schuldig erkannt. Für jene Fakten, zu deren Verfolgung eine Auslieferungsbewilligung fehlte, nicht jedoch auch für das dem Schuldspruch zu den Punkten E/ II/ 1/ bis 6/ des Urteilsspruches wegen des Finanzvergehens zugrunde gelegte Tatverhalten wurde durch die Schweiz nachträglich die Ausdehnung der Auslieferung zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Rene Paul W*** bewilligt (ON 120, 124, 125 und 127/IV), sodaß die Spezialität der Auslieferung dem bereits eingeleiteten Strafvollzug insoweit nicht (mehr) entgegensteht (SSt 23/45, EvBl 1982/74 = SSt 52/49).In der Folge wurde Rene Paul W*** mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. September 1987, GZ 20 römisch fünf r 1715/86-94, nicht nur auf Grund des im Auslieferungsbewilligungsbescheid des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 12.März 1987 (ON 56/I) und im Übernahmsersuchen der Schweizer Behörden umschriebenen Sachverhalts (ON 63/III), sondern darüber hinaus auch wegen anderer, hievon nicht bzw nicht im vollen Umfang erfaßter Taten (Punkte A/ III/ 1/, 4/, 6/ und 11/ bis 14/, B/, C/ II/ 1/ bis 4/ und 7/ sowie E/ II/ 1/ bis 6/ des Urteilsspruches) des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SuchtgiftG, der Vergehen nach den Paragraphen 14, a und 16 Absatz eins, SuchtgiftG, des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, (1. Fall) StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels (und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben) nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 11 (2. Fall) FinStrG schuldig erkannt. Für jene Fakten, zu deren Verfolgung eine Auslieferungsbewilligung fehlte, nicht jedoch auch für das dem Schuldspruch zu den Punkten E/ II/ 1/ bis 6/ des Urteilsspruches wegen des Finanzvergehens zugrunde gelegte Tatverhalten wurde durch die Schweiz nachträglich die Ausdehnung der Auslieferung zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Rene Paul W*** bewilligt (ON 120, 124, 125 und 127/IV), sodaß die Spezialität der Auslieferung dem bereits eingeleiteten Strafvollzug insoweit nicht (mehr) entgegensteht (SSt 23/45, EvBl 1982/74 = SSt 52/49).