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Entscheidung 10 Os 124/85×

Entscheidung 10 Os 124/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os124/85

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Friedrich, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten Reinhard A gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juli 1985, GZ 25 römisch fünf r 3045/83-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, des Angeklagten Reinhard A und des Verteidigers Dr. Otto Schuster jun zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil aufgehoben; nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in der Sache selbst erkannt:

Reinhard A ist schuldig, im Juli 1983 in Imst Sachen in einem 100.000 S nicht übersteigenden Wert, und zwar eine Notburga-Figur im Wert von ca 20.000 S, eine Petrus-Figur im Wert von ca 20.000 S und eine Madonnen-Figur im Wert von ca 30.000 S, die ein bisher unbekannter Täter im selben Monat in Landeck dem Eduard B gestohlen, also durch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, erlangt hatte, an sich gebracht zu haben.

Er hat hiedurch das Vergehen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB begangen und wird hiefür nach Paragraph 37, Absatz eins, 164, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen zu je 150 (hundertfünfzig) S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 (hundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie nach Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Die Aussprüche nach Paragraph 38, 66, StGB werden aus dem Ersturteil mit der Maßgabe übernommen, daß die betreffenden Haftzeiten auf die nunmehr verhängte Geldstrafe angerechnet werden.

Von der weiteren Anklage hingegen, er habe im Juli 1983 in Imst auch eine Pferde-Figur im Wert von ca 3.000 S und eine Reiterpistole im Wert von ca 1.200 S an sich gebracht, die ein bisher unbekannter Täter am 17.Juli 1983 in Landeck dem Eduard B durch Nachsperren einer versperrten Wohnungstür oder deren Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder aber durch Einsteigen durch ein Küchenfenster gestohlen, sohin durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, wobei ihm die Umstände bekannt gewesen seien, die beim unbekannten Täter eine Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe begründet hätten und er habe hiedurch (in Verbindung mit dem vom Schuldspruch erfaßten Tatverhalten gleichfalls das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Fall StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahren zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der (in Ansehung der im Spruch angeführten insgesamt fünf Kunstgegenstände begangenen) Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Oktober 1985, GZ 10 Os 124/85-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Aus diesem Anlaß wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil in zweifacher Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO) behaftet ist. Reinhard A wurde nämlich im vorliegenden Verfahren von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgeliefert, wobei sich die Auslieferungsbewilligung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (ON 12) auf einen vom Erstgericht erlassenen Haftbefehl (ON 3) bezog, der sich lediglich auf den Verdacht des Diebstahls oder der Hehlerei hinsichtlich der eingangs des Tenors bezeichneten drei Heiligen-Figuren erstreckte; einem Schuldspruch wegen des Verhehlens auch der Pferde-Figur und der Reiterpistole stand daher das Verfolgungshindernis einer diese Gegenstände nicht erfassenden Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, Absatz eins, ARHG, Artikel 14, Absatz eins, EurAuslübk) entgegen.

Jenes Hindernis (Ziffer 9, Litera b,) war ungeachtet dessen wirksam, daß sich der Angeklagte seit seiner Enthaftung (S 85 a f.) länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhielt; denn im Hinblick darauf, daß er nur gegen ein Gelöbnis nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO sowie gegen Weisungen gemäß Ziffer 3 und Ziffer 4, dieser Verfahrensbestimmung enthaftet wurde, kann weder von einer 'endgültigen Freilassung' iS des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, EurAuslübk noch von einer ihr nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, des Zusatzvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Jänner 1972, BGBl 1977/35, gleichstehenden bedingten Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung und im übrigen auch nicht davon gesprochen werden, daß er darnach das Gebiet der Republik Österreich verlassen konnte und durfte (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG).

In diesem Umfang war demnach von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) sogleich mit einem Freispruch vorzugehen

vergleiche SSt 52/49 ua).

Außerdem nahm aber das Schöffengericht in Ansehung des dem Verhehlen sämtlicher urteilsgegenständlicher Kunstobjekte zugrundegelegenen Diebstahls lediglich als erwiesen an, daß jener 'durch Nachsperren einer versperrten Wohnungstür' oder (gemeint: deren) 'Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel' oder 'durch Einsteigen durch ein Küchenfenster' begangen worden war: von diesen (sohin) alternativ konstatierten Tatmodalitäten ist - abgesehen davon, daß nach den Verfahrensergebnissen auch die Verwendung eines widerrechtlich 'erlangten' Schlüssels zweifelhaft ist, wobei die Benützung eines bloß widerrechtlich zurückbehaltenen derartigen Instruments vergleiche S 23, 33) zur Verbrechensqualifikation nicht ausreicht vergleiche RZ 1983/50, EvBl 1984/87, 10 Os 147/84 ua) - jedenfalls die zuerst angeführte für die Annahme einer nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifikationsbegründenden Tatbegehung nicht tragfähig, weil sie auch die Möglichkeit einer (nicht qualifizierenden) Nachsperre mit einem zufällig passenden Schlüssel vergleiche SSt 48/37 ua) offen läßt. Demnach liegen (auch) für die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, letzter Fall StGB schon die objektiven Voraussetzungen nicht vor.

Die insoweit unterlaufene Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) war, da nach der Aktenlage selbst in einem zweiten Rechtsgang zureichend begründbare Feststellungen für die in Rede stehende Diebstahls(und Hehlerei-) Qualifikation nicht zu erwarten wären, gleichfalls von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) durch eine sofortige Korrektur der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Verhehlens der übrigen Kunstgegenstände wie im Spruch zu beheben.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, sein Geständnis und das Zustandebringen der verhehlten Gegenstände hingegen als mildernd gewertet. Von einem langen Zurückliegen des Tatverhaltens allerdings kann ebensowenig gesprochen werden wie von einer Begehung der Straftat aus Unbesonnenheit oder auf Grund einer drückenden Notlage (Paragraph 34, Ziffer 7, 10, oder 18 StGB).

Da nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) innerhalb des nunmehr anzuwendenden, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe reichenden Rahmens des Paragraph 164, Absatz 2, StGB die Strafdauer im Hinblick auf die gegebenen Milderungsgründe sowie darauf, daß die seinen (insgesamt sieben) einschlägigen Vor-Verurteilungen (zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten) zugrunde gelegenen Straftaten durchwegs bereits länger als zehn Jahre zurückliegen, mit weniger als sechs Monaten auszumessen wäre und es nach dem Gesagten sowie unter Bedacht auf seine soziale Integration weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, war er gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Diese erscheint unter weiterem Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) - monatliches Nettoeinkommen im Jahresdurchschnitt 10.500 S, Sorgepflicht für seine Gattin und ein Kind - in der (einer viermonatigen Freiheitsstrafe entsprechenden) Höhe von 240 Tagessätzen zu je 150 S als angemessen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) hingegen kam mit Rücksicht auf sein belastetes Vorleben im Interesse spezialpräventiver Effizienz nicht in Betracht.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Aussprüche über die Anrechnung seiner Haftzeiten (Paragraph 38, 66, StGB) waren mit Bezug auf die nunmehr verhängte Geldstrafe aus dem Ersturteil zu übernehmen.

Anmerkung

E06772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00124.85.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19851029_OGH0002_0100OS00124_8500000_000

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