Aus diesem Anlaß wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil in zweifacher Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10 StPO) behaftet ist. Reinhard A wurde nämlich im vorliegenden Verfahren von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgeliefert, wobei sich die Auslieferungsbewilligung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (ON 12) auf einen vom Erstgericht erlassenen Haftbefehl (ON 3) bezog, der sich lediglich auf den Verdacht des Diebstahls oder der Hehlerei hinsichtlich der eingangs des Tenors bezeichneten drei Heiligen-Figuren erstreckte; einem Schuldspruch wegen des Verhehlens auch der Pferde-Figur und der Reiterpistole stand daher das Verfolgungshindernis einer diese Gegenstände nicht erfassenden Spezialität der Auslieferung (§ 70 Abs 1 ARHG, Art 14 Abs 1 EurAuslübk) entgegen.Aus diesem Anlaß wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil in zweifacher Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO) behaftet ist. Reinhard A wurde nämlich im vorliegenden Verfahren von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgeliefert, wobei sich die Auslieferungsbewilligung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (ON 12) auf einen vom Erstgericht erlassenen Haftbefehl (ON 3) bezog, der sich lediglich auf den Verdacht des Diebstahls oder der Hehlerei hinsichtlich der eingangs des Tenors bezeichneten drei Heiligen-Figuren erstreckte; einem Schuldspruch wegen des Verhehlens auch der Pferde-Figur und der Reiterpistole stand daher das Verfolgungshindernis einer diese Gegenstände nicht erfassenden Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, Absatz eins, ARHG, Artikel 14, Absatz eins, EurAuslübk) entgegen.
Jenes Hindernis (Z 9 lit b) war ungeachtet dessen wirksam, daß sich der Angeklagte seit seiner Enthaftung (S 85 a f.) länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhielt; denn im Hinblick darauf, daß er nur gegen ein Gelöbnis nach § 180 Abs 5 Z 1 StPO sowie gegen Weisungen gemäß Z 3 und Z 4 dieser Verfahrensbestimmung enthaftet wurde, kann weder von einer 'endgültigen Freilassung' iS des Art 14 Abs 1 lit b EurAuslübk noch von einer ihr nach Art VII Abs 1 des Zusatzvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Jänner 1972, BGBl 1977/35, gleichstehenden bedingten Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung und im übrigen auch nicht davon gesprochen werden, daß er darnach das Gebiet der Republik Österreich verlassen konnte und durfte (§ 70 Abs 1 Z 1 ARHG).Jenes Hindernis (Ziffer 9, Litera b,) war ungeachtet dessen wirksam, daß sich der Angeklagte seit seiner Enthaftung (S 85 a f.) länger als fünfundvierzig Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhielt; denn im Hinblick darauf, daß er nur gegen ein Gelöbnis nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, StPO sowie gegen Weisungen gemäß Ziffer 3 und Ziffer 4, dieser Verfahrensbestimmung enthaftet wurde, kann weder von einer 'endgültigen Freilassung' iS des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, EurAuslübk noch von einer ihr nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, des Zusatzvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Jänner 1972, BGBl 1977/35, gleichstehenden bedingten Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung und im übrigen auch nicht davon gesprochen werden, daß er darnach das Gebiet der Republik Österreich verlassen konnte und durfte (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG).
In diesem Umfang war demnach von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) sogleich mit einem Freispruch vorzugehenIn diesem Umfang war demnach von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) sogleich mit einem Freispruch vorzugehen
(vgl SSt 52/49 ua).vergleiche SSt 52/49 ua).
Außerdem nahm aber das Schöffengericht in Ansehung des dem Verhehlen sämtlicher urteilsgegenständlicher Kunstobjekte zugrundegelegenen Diebstahls lediglich als erwiesen an, daß jener 'durch Nachsperren einer versperrten Wohnungstür' oder (gemeint: deren) 'Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel' oder 'durch Einsteigen durch ein Küchenfenster' begangen worden war: von diesen (sohin) alternativ konstatierten Tatmodalitäten ist - abgesehen davon, daß nach den Verfahrensergebnissen auch die Verwendung eines widerrechtlich 'erlangten' Schlüssels zweifelhaft ist, wobei die Benützung eines bloß widerrechtlich zurückbehaltenen derartigen Instruments (vgl S 23, 33) zur Verbrechensqualifikation nicht ausreicht (vgl RZ 1983/50, EvBl 1984/87, 10 Os 147/84 ua) - jedenfalls die zuerst angeführte für die Annahme einer nach § 129 Z 1 StGB qualifikationsbegründenden Tatbegehung nicht tragfähig, weil sie auch die Möglichkeit einer (nicht qualifizierenden) Nachsperre mit einem zufällig passenden Schlüssel (vgl SSt 48/37 ua) offen läßt. Demnach liegen (auch) für die Verbrechensqualifikation nach § 164 Abs 3 letzter Fall StGB schon die objektiven Voraussetzungen nicht vor.Außerdem nahm aber das Schöffengericht in Ansehung des dem Verhehlen sämtlicher urteilsgegenständlicher Kunstobjekte zugrundegelegenen Diebstahls lediglich als erwiesen an, daß jener 'durch Nachsperren einer versperrten Wohnungstür' oder (gemeint: deren) 'Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel' oder 'durch Einsteigen durch ein Küchenfenster' begangen worden war: von diesen (sohin) alternativ konstatierten Tatmodalitäten ist - abgesehen davon, daß nach den Verfahrensergebnissen auch die Verwendung eines widerrechtlich 'erlangten' Schlüssels zweifelhaft ist, wobei die Benützung eines bloß widerrechtlich zurückbehaltenen derartigen Instruments vergleiche S 23, 33) zur Verbrechensqualifikation nicht ausreicht vergleiche RZ 1983/50, EvBl 1984/87, 10 Os 147/84 ua) - jedenfalls die zuerst angeführte für die Annahme einer nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifikationsbegründenden Tatbegehung nicht tragfähig, weil sie auch die Möglichkeit einer (nicht qualifizierenden) Nachsperre mit einem zufällig passenden Schlüssel vergleiche SSt 48/37 ua) offen läßt. Demnach liegen (auch) für die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 164, Absatz 3, letzter Fall StGB schon die objektiven Voraussetzungen nicht vor.
Die insoweit unterlaufene Urteilsnichtigkeit (Z 10) war, da nach der Aktenlage selbst in einem zweiten Rechtsgang zureichend begründbare Feststellungen für die in Rede stehende Diebstahls(und Hehlerei-) Qualifikation nicht zu erwarten wären, gleichfalls von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) durch eine sofortige Korrektur der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Verhehlens der übrigen Kunstgegenstände wie im Spruch zu beheben.Die insoweit unterlaufene Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) war, da nach der Aktenlage selbst in einem zweiten Rechtsgang zureichend begründbare Feststellungen für die in Rede stehende Diebstahls(und Hehlerei-) Qualifikation nicht zu erwarten wären, gleichfalls von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) durch eine sofortige Korrektur der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Verhehlens der übrigen Kunstgegenstände wie im Spruch zu beheben.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, sein Geständnis und das Zustandebringen der verhehlten Gegenstände hingegen als mildernd gewertet. Von einem langen Zurückliegen des Tatverhaltens allerdings kann ebensowenig gesprochen werden wie von einer Begehung der Straftat aus Unbesonnenheit oder auf Grund einer drückenden Notlage (§ 34 Z 7, 10 oder 18 StGB).Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, sein Geständnis und das Zustandebringen der verhehlten Gegenstände hingegen als mildernd gewertet. Von einem langen Zurückliegen des Tatverhaltens allerdings kann ebensowenig gesprochen werden wie von einer Begehung der Straftat aus Unbesonnenheit oder auf Grund einer drückenden Notlage (Paragraph 34, Ziffer 7, 10, oder 18 StGB).
Da nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) innerhalb des nunmehr anzuwendenden, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe reichenden Rahmens des § 164 Abs 2 StGB die Strafdauer im Hinblick auf die gegebenen Milderungsgründe sowie darauf, daß die seinen (insgesamt sieben) einschlägigen Vor-Verurteilungen (zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten) zugrunde gelegenen Straftaten durchwegs bereits länger als zehn Jahre zurückliegen, mit weniger als sechs Monaten auszumessen wäre und es nach dem Gesagten sowie unter Bedacht auf seine soziale Integration weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, war er gemäß § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Diese erscheint unter weiterem Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB) - monatliches Nettoeinkommen im Jahresdurchschnitt 10.500 S, Sorgepflicht für seine Gattin und ein Kind - in der (einer viermonatigen Freiheitsstrafe entsprechenden) Höhe von 240 Tagessätzen zu je 150 S als angemessen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) hingegen kam mit Rücksicht auf sein belastetes Vorleben im Interesse spezialpräventiver Effizienz nicht in Betracht.Da nach der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) innerhalb des nunmehr anzuwendenden, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe reichenden Rahmens des Paragraph 164, Absatz 2, StGB die Strafdauer im Hinblick auf die gegebenen Milderungsgründe sowie darauf, daß die seinen (insgesamt sieben) einschlägigen Vor-Verurteilungen (zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten) zugrunde gelegenen Straftaten durchwegs bereits länger als zehn Jahre zurückliegen, mit weniger als sechs Monaten auszumessen wäre und es nach dem Gesagten sowie unter Bedacht auf seine soziale Integration weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, war er gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Diese erscheint unter weiterem Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) - monatliches Nettoeinkommen im Jahresdurchschnitt 10.500 S, Sorgepflicht für seine Gattin und ein Kind - in der (einer viermonatigen Freiheitsstrafe entsprechenden) Höhe von 240 Tagessätzen zu je 150 S als angemessen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) hingegen kam mit Rücksicht auf sein belastetes Vorleben im Interesse spezialpräventiver Effizienz nicht in Betracht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Aussprüche über die Anrechnung seiner Haftzeiten (§ 38, 66 StGB) waren mit Bezug auf die nunmehr verhängte Geldstrafe aus dem Ersturteil zu übernehmen.Die Aussprüche über die Anrechnung seiner Haftzeiten (Paragraph 38, 66, StGB) waren mit Bezug auf die nunmehr verhängte Geldstrafe aus dem Ersturteil zu übernehmen.