Gegen den auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Gegen den auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Mit dem unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO erhobenen Beschwerdeeinwand, die Geschwornen hätten die an sie gestellten Fragen, "insbesondere" die Eventualfrage II, nicht dem Gesetz gemäß beantwortet, weil sie "insbesondere" diese Eventualfrage mit dem Wort "entfällt" beantworteten, sie hätten "diesbezüglich abstimmen und eine eindeutige Antwort finden müssen", wird der Sache nach kein Verstoß gegen die Vorschriften der Fragestellung (§§ 312 bis 317 StPO) im Sinn der bezeichneten Nichtigkeit geltend gemacht, sondern ein Mangel des Wahrspruchs. Ein solcher - im Fall der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs der Antwort der Geschwornen Nichtigkeit nach dem § 345 Abs. 1 Z 9 StPO begründender - Mangel liegt aber nach dem Vorgesagten nicht vor. Soweit sich die Beschwerde unter ziffernmäßiger Bezugnahme auf § 345 Abs. 1 Z 6 StPO auch gegen den übrigen Wahrspruch richtet, fehlt es ihr an jeglicher Spezifikation. Sie ist daher insofern nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2, 344 StPO).Mit dem unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobenen Beschwerdeeinwand, die Geschwornen hätten die an sie gestellten Fragen, "insbesondere" die Eventualfrage römisch zwei, nicht dem Gesetz gemäß beantwortet, weil sie "insbesondere" diese Eventualfrage mit dem Wort "entfällt" beantworteten, sie hätten "diesbezüglich abstimmen und eine eindeutige Antwort finden müssen", wird der Sache nach kein Verstoß gegen die Vorschriften der Fragestellung (Paragraphen 312 bis 317 StPO) im Sinn der bezeichneten Nichtigkeit geltend gemacht, sondern ein Mangel des Wahrspruchs. Ein solcher - im Fall der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines inneren Widerspruchs der Antwort der Geschwornen Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO begründender - Mangel liegt aber nach dem Vorgesagten nicht vor. Soweit sich die Beschwerde unter ziffernmäßiger Bezugnahme auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO auch gegen den übrigen Wahrspruch richtet, fehlt es ihr an jeglicher Spezifikation. Sie ist daher insofern nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO).
Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, in dem jeweils ebenfalls ohne im einzelnen bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 8 StPO eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung und unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 a leg.cit. - diesfalls mit der Behauptung, (nicht näher bezeichnete) Zeugen hätten über denselben Sachverhalt vor der Gendarmerie "vollständig anders" ausgesagt als in der Hauptverhandlung - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen eingewendet werden. Bei genauer Prüfung der Aktenlage zeigen sich keinerlei, geschweige denn schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254, 302 StPO) zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Geschwornen hervorrufen würden. Dies auch nicht in Ansehung der von den Geschwornen bei Beantwortung der nach dem § 11 StGB an sie gerichteten Zusatzfrage (fortlaufende Zahl III) - ersichtlich auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen SachverständigenGleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, in dem jeweils ebenfalls ohne im einzelnen bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung und unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, a leg.cit. - diesfalls mit der Behauptung, (nicht näher bezeichnete) Zeugen hätten über denselben Sachverhalt vor der Gendarmerie "vollständig anders" ausgesagt als in der Hauptverhandlung - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen eingewendet werden. Bei genauer Prüfung der Aktenlage zeigen sich keinerlei, geschweige denn schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, 302, StPO) zustandegekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung der Geschwornen hervorrufen würden. Dies auch nicht in Ansehung der von den Geschwornen bei Beantwortung der nach dem Paragraph 11, StGB an sie gerichteten Zusatzfrage (fortlaufende Zahl römisch drei) - ersichtlich auf Grund des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen
(S 55 ff/Band II dA) - verneinten Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit.(S 55 ff/Band römisch zwei dA) - verneinten Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit.
Aus den dargelegten Erwägungen war die unbegründete und weitgehend nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten zu verwerfen.
Aber auch ihrer Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen, die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers und das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, als mildernd hingegen die alkoholbedingte Wesensveränderung in Verbindung mit leichtem Schwachsinn sowie die psychische Belastung bei der Betreuung des Tatopfers bewertet. Ausgehend davon erachteten die Tatrichter eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Jahren für tatschuldangemessen.
Die Berufung, die eine nur unzureichende Berücksichtigung der Milderungsgründe behauptet, bleibt dafür jede Begründung schuldig. Tatsächlich wird die vom Geschwornengericht ausgemittelte Freiheitsstrafe sowohl dem Verschulden der Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht, weswegen zu ihrer Veränderung kein Anlaß bestand.
Die Kostenentscheidung ist in der angegebenen Gesetzesstelle begründet.