Der Beschwerdeführerin kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Zitierung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen die Möglichkeit einer die Wissens- und (allenfalls auch) Willenskomponente des Tötungsvorsatzes (§ 5 Abs. 1 StGB) ausschaltenden Bewußtseinseinengung reklamiert. Der Zeuge S***** sprach nämlich in seinen (in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussagen von einer sehr starken Alkoholisierung der Angeklagten, die unmittelbar nach der Tat zu ihm gekommen war (S 63, 65, ON 28 iVm S 463), und deponierte in der Hauptverhandlung, daß die Angeklagte am Abend (wie auch er selbst) "schon betrunken" gewesen sei (S 447). Hiezu kommt, daß auch nach den Gendarmerieerhebungen die Angeklagte und ihr Mann zur Tatzeit "stark alkoholisiert gewesen sein dürften" (ON 6 S 73 iVm S 463). Wenn der Sachverständige Dr. Z***** nun auf Grund dieser Beweisergebnisse in dem in der Hauptverhandlung wiederholten und ergänzten Gutachten ausführt, daß chronische Alkoholiker oft auch aus Unlustgefühlen zu Brandlegungen neigen und die Angeklagte, wenn sie stark alkoholisiert gewesen sein sollte, vielleicht tatsächlich an die Folgen ihrer Brandlegung nicht gedacht und ihr Gewissen sich erst geregt habe, als die aktuelle Alkoholwirkung abklang (S 153); man aber nur im Fall einer hochgradigen Alkoholisierung an eine kurzschlüssige Brandlegung denken könne, bei der die gefährlichen Folgen nicht überlegt wurden (S 157), wobei man ihr vielleicht auch zubilligen könnte, sie habe ihren Zorn abreagiert (S 455), so liegen darin Tatsachen, die - werden sie als erwiesen angenommen - geeignet sind, die Tat einem milderen Strafgesetz zu unterstellen (§ 314 StPO). Hiebei ist nämlich auch die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesene, zur Verursachung des Brandes geständige Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren nicht zu übersehen, wonach sie nicht gewollt habe, daß ihr Ehemann verbrenne oder ersticke; sie habe ihn nicht "umbringen" wollen, sie sei nur zornig gewesen und habe sich nichts gedacht, als sie im Schlafzimmer Papier anzündete und die Wohnung verließ (S 57, ON 7 iVm S 463). Der Schwurgerichtshof wäre deshalb verpflichtet gewesen, durch Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage gemäß dem § 316 StPO (die zur Hauptfrage I als Eventualfrage gemäß dem § 314 Abs. 1 StPO anzusehen ist - vgl Mayerhofer-Rieder3 E 2 a und 2 b zu § 316 StPO) nach fahrlässiger Herbeiführung des Todes im Sinn der strafsatzerhöhenden Qualifikation des § 169 Abs. 3 StGB für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I nach Mord und der Bejahung der Hauptfrage II nach Brandstiftung den Geschwornen die Gelegenheit zu bieten, eine entsprechende Beweiswürdigung in subjektiver Richtung auch rechtlich richtig einzuordnen.Der Beschwerdeführerin kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Zitierung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen die Möglichkeit einer die Wissens- und (allenfalls auch) Willenskomponente des Tötungsvorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) ausschaltenden Bewußtseinseinengung reklamiert. Der Zeuge S***** sprach nämlich in seinen (in der Hauptverhandlung verlesenen) Aussagen von einer sehr starken Alkoholisierung der Angeklagten, die unmittelbar nach der Tat zu ihm gekommen war (S 63, 65, ON 28 in Verbindung mit S 463), und deponierte in der Hauptverhandlung, daß die Angeklagte am Abend (wie auch er selbst) "schon betrunken" gewesen sei (S 447). Hiezu kommt, daß auch nach den Gendarmerieerhebungen die Angeklagte und ihr Mann zur Tatzeit "stark alkoholisiert gewesen sein dürften" (ON 6 S 73 in Verbindung mit S 463). Wenn der Sachverständige Dr. Z***** nun auf Grund dieser Beweisergebnisse in dem in der Hauptverhandlung wiederholten und ergänzten Gutachten ausführt, daß chronische Alkoholiker oft auch aus Unlustgefühlen zu Brandlegungen neigen und die Angeklagte, wenn sie stark alkoholisiert gewesen sein sollte, vielleicht tatsächlich an die Folgen ihrer Brandlegung nicht gedacht und ihr Gewissen sich erst geregt habe, als die aktuelle Alkoholwirkung abklang (S 153); man aber nur im Fall einer hochgradigen Alkoholisierung an eine kurzschlüssige Brandlegung denken könne, bei der die gefährlichen Folgen nicht überlegt wurden (S 157), wobei man ihr vielleicht auch zubilligen könnte, sie habe ihren Zorn abreagiert (S 455), so liegen darin Tatsachen, die - werden sie als erwiesen angenommen - geeignet sind, die Tat einem milderen Strafgesetz zu unterstellen (Paragraph 314, StPO). Hiebei ist nämlich auch die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesene, zur Verursachung des Brandes geständige Verantwortung der Angeklagten im Vorverfahren nicht zu übersehen, wonach sie nicht gewollt habe, daß ihr Ehemann verbrenne oder ersticke; sie habe ihn nicht "umbringen" wollen, sie sei nur zornig gewesen und habe sich nichts gedacht, als sie im Schlafzimmer Papier anzündete und die Wohnung verließ (S 57, ON 7 in Verbindung mit S 463). Der Schwurgerichtshof wäre deshalb verpflichtet gewesen, durch Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage gemäß dem Paragraph 316, StPO (die zur Hauptfrage römisch eins als Eventualfrage gemäß dem Paragraph 314, Absatz eins, StPO anzusehen ist - vergleiche Mayerhofer-Rieder3 E 2 a und 2 b zu Paragraph 316, StPO) nach fahrlässiger Herbeiführung des Todes im Sinn der strafsatzerhöhenden Qualifikation des Paragraph 169, Absatz 3, StGB für den Fall der Verneinung der Hauptfrage römisch eins nach Mord und der Bejahung der Hauptfrage römisch zwei nach Brandstiftung den Geschwornen die Gelegenheit zu bieten, eine entsprechende Beweiswürdigung in subjektiver Richtung auch rechtlich richtig einzuordnen.
Demnach verletzte der Schwurgerichtshof die Vorschriften über die Fragestellung nach den §§ 314 Abs. 1 bzw 316 StPO, weshalb das Urteil an dem angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO leidet.Demnach verletzte der Schwurgerichtshof die Vorschriften über die Fragestellung nach den Paragraphen 314, Absatz eins, bzw 316 StPO, weshalb das Urteil an dem angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO leidet.
Diese Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf alle Teile des Wahrspruches, sondern lediglich auf den Wahrspruch I wegen Mordes und auf die Beantwortung der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit iS des § 11 StGB in bezug auf diese Hauptfrage, während der Wahrspruch zur Hauptfrage II wegen Brandstiftung und zur diesbezüglichen Zusatzfrage nach § 11 StGB sowie der auf diesen Wahrspruchteilen beruhende Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem (Grundtatbestand des) § 169 Abs. 1 StGB unberührt bleibt und demgemäß der neuen Entscheidung (mit-)zugrunde zu legen sein wird (§ 349 Abs. 2 StPO).Diese Nichtigkeit erstreckt sich aber nicht auf alle Teile des Wahrspruches, sondern lediglich auf den Wahrspruch römisch eins wegen Mordes und auf die Beantwortung der Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit iS des Paragraph 11, StGB in bezug auf diese Hauptfrage, während der Wahrspruch zur Hauptfrage römisch zwei wegen Brandstiftung und zur diesbezüglichen Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB sowie der auf diesen Wahrspruchteilen beruhende Schuldspruch wegen des Verbrechens nach dem (Grundtatbestand des) Paragraph 169, Absatz eins, StGB unberührt bleibt und demgemäß der neuen Entscheidung (mit-)zugrunde zu legen sein wird (Paragraph 349, Absatz 2, StPO).
Es war daher (nur) der aus dem Spruch ersichtliche Teil des Wahrspruches und des Urteiles schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, dem Erstgericht insoweit eine Verfahrenserneuerung aufzutragen (§§ 344, 285 e StPO) und die Angeklagte mit ihrer Berufung auf diese auch die Kassation des Strafausspruches beinhaltende Entscheidung zu verweisen.Es war daher (nur) der aus dem Spruch ersichtliche Teil des Wahrspruches und des Urteiles schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, dem Erstgericht insoweit eine Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraphen 344, 285, e StPO) und die Angeklagte mit ihrer Berufung auf diese auch die Kassation des Strafausspruches beinhaltende Entscheidung zu verweisen.