Rechtssatz RS0092212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092212
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Rechtssatz
Liegen in Form eines (wenn auch widerrufenen) Geständnisses und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Beweisergebnisse vor, die die Möglichkeit einer die Wissenskomponente und (allenfalls auch) Willenskomponente des Tötungsvorsatzes (§§ 5 Abs 1, 75 StGB) ausschaltenden Bewußtseinseinengung offenlassen, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, durch Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach dem § 316 StPO - die hinsichtlich der Hauptfrage nach Mord als Eventualfrage nach dem § 314 StPO anzusehen ist - nach fahrlässiger Herbeiführung des Todes im Sinn der strafsatzerhöhenden Qualifikation des § 169 Abs 3 StGB für den Fall der Verneinung der Hauptfrage auf Mord und Bejahung der Hauptfrage nach Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB den Geschwornen die Gelegenheit zu einer entsprechenden Beweiswürdigung in subjektiver Richtung zu bieten.Liegen in Form eines (wenn auch widerrufenen) Geständnisses und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Beweisergebnisse vor, die die Möglichkeit einer die Wissenskomponente und (allenfalls auch) Willenskomponente des Tötungsvorsatzes (Paragraphen 5, Absatz eins, 75, StGB) ausschaltenden Bewußtseinseinengung offenlassen, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, durch Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach dem Paragraph 316, StPO - die hinsichtlich der Hauptfrage nach Mord als Eventualfrage nach dem Paragraph 314, StPO anzusehen ist - nach fahrlässiger Herbeiführung des Todes im Sinn der strafsatzerhöhenden Qualifikation des Paragraph 169, Absatz 3, StGB für den Fall der Verneinung der Hauptfrage auf Mord und Bejahung der Hauptfrage nach Brandstiftung nach dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB den Geschwornen die Gelegenheit zu einer entsprechenden Beweiswürdigung in subjektiver Richtung zu bieten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 48/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 11 Os 48/91
Veröff: RZ 1991/68 S 205
- 14 Os 118/21s
Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
Vgl; Beisatz: Ebenso stellt die Frage nach der Qualifikation des § 205 Abs 3 erster Fall StGB im Verhältnis zur Hauptfrage nach §§ 15, 75 StGB eine Eventual‑, im Verhältnis zur weiteren Hauptfrage nach dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 dritter und vierter Fall StGB eine uneigentliche Zusatzfrage dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092212
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0110OS00048_9100000_001