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Rechtssatz RS0092212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0092212

Geschäftszahl

11Os48/91; 14Os118/21s

Entscheidungsdatum

18.01.2022

Rechtssatz

Liegen in Form eines (wenn auch widerrufenen) Geständnisses und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Beweisergebnisse vor, die die Möglichkeit einer die Wissenskomponente und (allenfalls auch) Willenskomponente des Tötungsvorsatzes (Paragraphen 5, Absatz eins, 75, StGB) ausschaltenden Bewußtseinseinengung offenlassen, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, durch Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach dem Paragraph 316, StPO - die hinsichtlich der Hauptfrage nach Mord als Eventualfrage nach dem Paragraph 314, StPO anzusehen ist - nach fahrlässiger Herbeiführung des Todes im Sinn der strafsatzerhöhenden Qualifikation des Paragraph 169, Absatz 3, StGB für den Fall der Verneinung der Hauptfrage auf Mord und Bejahung der Hauptfrage nach Brandstiftung nach dem Paragraph 169, Absatz eins, StGB den Geschwornen die Gelegenheit zu einer entsprechenden Beweiswürdigung in subjektiver Richtung zu bieten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 11 Os 48/91
    Veröff: RZ 1991/68 S 205
  • 14 Os 118/21s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
    Vgl; Beisatz: Ebenso stellt die Frage nach der Qualifikation des § 205 Abs 3 erster Fall StGB im Verhältnis zur Hauptfrage nach §§ 15, 75 StGB eine Eventual‑, im Verhältnis zur weiteren Hauptfrage nach dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 dritter und vierter Fall StGB eine uneigentliche Zusatzfrage dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0110OS00048_9100000_001