Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden (ua) Ljiljana R***** und Ljubica St***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im November 1989 in Matrei am Brenner und Innsbruck zusammen mit den abgesondert verfolgten Nenad St*****, Ruzika M***** und Dragutin M***** zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich zu dem von den abgesondert verfolgten Stanimir M***** und einem bislang nicht bekannten "Z*****" am 24.November 1989 in Innsbruck unter Verwendung einer Waffe zum Nachteil des F*****-Marktes begangenen schweren Raubes, bei dem unter Vorhalt einer Pistole sowie unter anderem durch Fesselung des Filialleiter-Stellvertreters Alexander A*****, also mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nach Abnahme des Tresorschlüssels dem Verfügungsberechtigten eine fremde bewegliche Sache, nämlich 80.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen wurde, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beitrugen, daß sie sich bei der Tage zuvor in Matrei am Brenner durchgeführten Besprechung zur Tatausführung mit dem Vorgehen einverstanden erklärten, durch die Zusage ihrer Hilfe die Tatausführenden im Entschluß bestärkten, sowie darüber hinaus dadurch, daß Ljiljana R***** absprachegemäß die Zusicherung gab, sich nach der Tat zur Ablenkung eines Tatverdachtes bei der Polizei nach dem Verbleiben ihrer Eltern (Nikola und Ljubica St*****) sowie ihres Bruders (Nenad St*****) zu erkundigen, und Nikola St***** - in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - sowie Ljubica St*****, die als Putztrupp im Tatobjekt arbeiteten, absprachegemäß den Zutritt für die die Raubtat Ausführenden durch die von außen nicht zu öffnenden Eingangstür ermöglichten und sich dann wie vereinbart fesseln ließen.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden (ua) Ljiljana R***** und Ljubica St***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im November 1989 in Matrei am Brenner und Innsbruck zusammen mit den abgesondert verfolgten Nenad St*****, Ruzika M***** und Dragutin M***** zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich zu dem von den abgesondert verfolgten Stanimir M***** und einem bislang nicht bekannten "Z*****" am 24.November 1989 in Innsbruck unter Verwendung einer Waffe zum Nachteil des F*****-Marktes begangenen schweren Raubes, bei dem unter Vorhalt einer Pistole sowie unter anderem durch Fesselung des Filialleiter-Stellvertreters Alexander A*****, also mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), nach Abnahme des Tresorschlüssels dem Verfügungsberechtigten eine fremde bewegliche Sache, nämlich 80.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen wurde, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beitrugen, daß sie sich bei der Tage zuvor in Matrei am Brenner durchgeführten Besprechung zur Tatausführung mit dem Vorgehen einverstanden erklärten, durch die Zusage ihrer Hilfe die Tatausführenden im Entschluß bestärkten, sowie darüber hinaus dadurch, daß Ljiljana R***** absprachegemäß die Zusicherung gab, sich nach der Tat zur Ablenkung eines Tatverdachtes bei der Polizei nach dem Verbleiben ihrer Eltern (Nikola und Ljubica St*****) sowie ihres Bruders (Nenad St*****) zu erkundigen, und Nikola St***** - in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - sowie Ljubica St*****, die als Putztrupp im Tatobjekt arbeiteten, absprachegemäß den Zutritt für die die Raubtat Ausführenden durch die von außen nicht zu öffnenden Eingangstür ermöglichten und sich dann wie vereinbart fesseln ließen.
Die Geschworenen verneinten die Slavisa R***** betreffende Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12, dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB mit vier Ja- und vier Neinstimmen (weshalb der Genannte - rechtskräftig - gemäß § 336 StPO freigesprochen wurde), bejahten jedoch die Ljiljana R*****, Nikola St***** und Ljubica St***** betreffenden und jeweils ein gemeinsames Vorgehen ua mit Slavisa R***** umfassenden Hauptfragen 2, 3 und 4 stimmeneinhellig. Die für den Fall der Bejahung der Hauptfragen 2 bis 4 gestellten Zusatzfragen nach dem Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes (§ 10 StGB) verneinten die Geschworenen ebenfalls stimmeneinhellig.Die Geschworenen verneinten die Slavisa R***** betreffende Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12,, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB mit vier Ja- und vier Neinstimmen (weshalb der Genannte - rechtskräftig - gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen wurde), bejahten jedoch die Ljiljana R*****, Nikola St***** und Ljubica St***** betreffenden und jeweils ein gemeinsames Vorgehen ua mit Slavisa R***** umfassenden Hauptfragen 2, 3 und 4 stimmeneinhellig. Die für den Fall der Bejahung der Hauptfragen 2 bis 4 gestellten Zusatzfragen nach dem Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes (Paragraph 10, StGB) verneinten die Geschworenen ebenfalls stimmeneinhellig.