Rechtssatz RS0089873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089873
Entscheidungsdatum
23.04.2020
Rechtssatz
Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach § 12 dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine (Raubtat) Tat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt.Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine (Raubtat) Tat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 156/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 11 Os 156/95
- 11 Os 67/05w
Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 67/05w
Vgl auch
- 14 Os 105/09m
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 105/09m
Auch
- 12 Os 214/10b
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 214/10b
Vgl auch
- 11 Os 9/20p
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 11 Os 9/20p
Vgl
- 14 Os 1/20h
Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 1/20h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089873
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0110OS00156_9500000_001