Die aus Z 1, Z 4, Z 6, Z 9, Z 11 lit a, Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist nicht berechtigt.Die aus Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 6,, Ziffer 9,, Ziffer 11, Litera a,, Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist nicht berechtigt.
Die bloße Behauptung, an der Hauptverhandlung hätten „nicht listenkonforme" Geschworene teilgenommen, ist keine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 1, weil der dazu allenfalls führende Tatumstand (hier: Nennung eines Namens) weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung angeführt wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 344 StPO).Die bloße Behauptung, an der Hauptverhandlung hätten „nicht listenkonforme" Geschworene teilgenommen, ist keine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer eins,, weil der dazu allenfalls führende Tatumstand (hier: Nennung eines Namens) weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung angeführt wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO).
Ebenso wenig liegt Nichtigkeit nach Z 4 iVm § 152 StPO vor, weil dem Beschwerdestandpunkt zuwider eine Belehrung des Zeugen P***** im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (S 59/III) nicht geboten war. Der Zeuge M***** hatte nämlich lediglich ausgesagt, er und P***** seien bei einem „zweifelhaften Deal" (Wetten im Zusammenhang mit Fußballspielen in der Türkei, bei denen das Resultat im Vorhinein bekannt sei) „eingestiegen", ohne den diesbezüglichen Wissenshorizont des P***** näher zu umreißen (S 265/I). Diese vagen Angaben vermochten keineswegs die konkrete Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung zu begründen; deren bloße Möglichkeit allein erzwang (noch) keine für den Schutz des Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung (13 Os 109/00 = EvBl 2001/26 = JBl 2001, 738 = SSt 63/106; 12 Os 52/03; Fabrizy StPO9 § 152 Rz 4). Der Erledigung der Einwände aus Z 6, Z 11 lit a und Z 12 ist voranzustellen, dass der Angeklagte A***** - wiewohl auf Erpressungen § 29 StGB nicht anzuwenden ist - trotz mehrerer realkonkurrierender Einzeltaten lediglich (und somit zu seinem Vorteil) des (also eines) Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt wurde (US 48). Diese Subsumtion kann sich (bereits und hinlänglich) auf die Aussprüche (im Sinne von § 260 Abs 1 Z 1 StPO iVm §§ 342, 270 Abs 1 Z 4 StPO) 2 und 3 (US 41, 42) stützen. Die Eventualfrage 14 (fortlaufende Fragen-Nummer 25, US 23) war - warum auch immer - nicht auf ein Sachsubstrat gerichtet, das den Tatbestand schwerer Erpressung verwirklichen, sondern lediglich auf ein solches, das unter versuchte schwere Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB subsumiert werden könnte. Trotz Bejahung dieser Schuldfrage erfolgte kein Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO iVm §§ 342, 270 Abs 1 Z 4 StPO) nach dieser Strafnorm (US 48). Der Rechtsrüge (Z 11 lit a) zum Fehlen von Feststellungen des Bereicherungsvorsatzes (was nur für die Erpressung, nicht aber für die Nötigung erforderlich wäre) ist somit der Boden entzogen, die Fragenrüge (Z 6) scheitert schon formell an § 345 Abs 3 StPO. Ob ein Gefangenhalten eine Drohung mit dem Tod begründet (Schuldspruch 5 als Folge der Bejahung der Eventualfrage 21 = fortlaufende Fragen-Nummer 35, US 30, 31, 43, 44), kann der Subsumtionsrüge (Z 12) zuwider wegen des bereits durch die Aussprüche zu 2 und 3 (vgl oben) begründeten Schuldspruches des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (US 48) auf sich beruhen; der diesbezüglichen Fragenrüge (Z 6) steht neuerlich § 345 Abs 3 StPO entgegen.Ebenso wenig liegt Nichtigkeit nach Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 152, StPO vor, weil dem Beschwerdestandpunkt zuwider eine Belehrung des Zeugen P***** im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (S 59/III) nicht geboten war. Der Zeuge M***** hatte nämlich lediglich ausgesagt, er und P***** seien bei einem „zweifelhaften Deal" (Wetten im Zusammenhang mit Fußballspielen in der Türkei, bei denen das Resultat im Vorhinein bekannt sei) „eingestiegen", ohne den diesbezüglichen Wissenshorizont des P***** näher zu umreißen (S 265/I). Diese vagen Angaben vermochten keineswegs die konkrete Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung zu begründen; deren bloße Möglichkeit allein erzwang (noch) keine für den Schutz des Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung (13 Os 109/00 = EvBl 2001/26 = JBl 2001, 738 = SSt 63/106; 12 Os 52/03; Fabrizy StPO9 Paragraph 152, Rz 4). Der Erledigung der Einwände aus Ziffer 6,, Ziffer 11, Litera a und Ziffer 12, ist voranzustellen, dass der Angeklagte A***** - wiewohl auf Erpressungen Paragraph 29, StGB nicht anzuwenden ist - trotz mehrerer realkonkurrierender Einzeltaten lediglich (und somit zu seinem Vorteil) des (also eines) Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt wurde (US 48). Diese Subsumtion kann sich (bereits und hinlänglich) auf die Aussprüche (im Sinne von Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 342, 270, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) 2 und 3 (US 41, 42) stützen. Die Eventualfrage 14 (fortlaufende Fragen-Nummer 25, US 23) war - warum auch immer - nicht auf ein Sachsubstrat gerichtet, das den Tatbestand schwerer Erpressung verwirklichen, sondern lediglich auf ein solches, das unter versuchte schwere Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumiert werden könnte. Trotz Bejahung dieser Schuldfrage erfolgte kein Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen 342, 270, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach dieser Strafnorm (US 48). Der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) zum Fehlen von Feststellungen des Bereicherungsvorsatzes (was nur für die Erpressung, nicht aber für die Nötigung erforderlich wäre) ist somit der Boden entzogen, die Fragenrüge (Ziffer 6,) scheitert schon formell an Paragraph 345, Absatz 3, StPO. Ob ein Gefangenhalten eine Drohung mit dem Tod begründet (Schuldspruch 5 als Folge der Bejahung der Eventualfrage 21 = fortlaufende Fragen-Nummer 35, US 30, 31, 43, 44), kann der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) zuwider wegen des bereits durch die Aussprüche zu 2 und 3 vergleiche oben) begründeten Schuldspruches des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (US 48) auf sich beruhen; der diesbezüglichen Fragenrüge (Ziffer 6,) steht neuerlich Paragraph 345, Absatz 3, StPO entgegen.
Die Wahrspruchsrüge (Z 9) zeigt an sich zutreffend auf, dass die bejahte Hauptfrage C2 (fortlaufende Fragen-Nummer 12, US 13) Ali D***** (vormals K*****) als Mittäter nennt, die Geschworenen jedoch die die Beteiligung des Genannten an diesem Faktum betreffendenDie Wahrspruchsrüge (Ziffer 9,) zeigt an sich zutreffend auf, dass die bejahte Hauptfrage C2 (fortlaufende Fragen-Nummer 12, US 13) Ali D***** (vormals K*****) als Mittäter nennt, die Geschworenen jedoch die die Beteiligung des Genannten an diesem Faktum betreffenden
Fragen (Hauptfrage C4 = fortlaufende Fragen-Nummer 16, Eventualfrage
9 = fortlaufende Fragen-Nummer 17; US 16, 17) verneinten. Dies
begründet hier indes keine Nichtigkeit, weil die §§ 144 f StGB keine Mehrtäterqualifikation kennen und der aufgezeigte Umstand sohin keine entscheidende Tatsache betrifft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 443, § 345 Rz 70; E. Steininger Nichtigkeitsgründe³ § 345 Abs 1 Z 9 Rz 9). Im Übrigen muss eine derartige Divergenz kein Widerspruch im Sinne der Z 9 sein (Mayerhofer StPO5 § 332 E 26, 27, 30 [fünfter Rechtssatz]; § 345 Z 9 E 8b).begründet hier indes keine Nichtigkeit, weil die Paragraphen 144, f StGB keine Mehrtäterqualifikation kennen und der aufgezeigte Umstand sohin keine entscheidende Tatsache betrifft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 443, Paragraph 345, Rz 70; E. Steininger Nichtigkeitsgründe³ Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, Rz 9). Im Übrigen muss eine derartige Divergenz kein Widerspruch im Sinne der Ziffer 9, sein (Mayerhofer StPO5 Paragraph 332, E 26, 27, 30 [fünfter Rechtssatz]; Paragraph 345, Ziffer 9, E 8b).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen (§§ 280, 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen (Paragraphen 280, 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.