Die gegen dieses Urteil von den genannten Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 StPO, von Franz H***** und Mario H***** darüber hinaus aus Z 2, 3, 5a und 11, bei Herbert S***** überdies aus Z 9 [lit] a leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden versagen zur Gänze.Die gegen dieses Urteil von den genannten Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, StPO, von Franz H***** und Mario H***** darüber hinaus aus Ziffer 2, 3, 5 a und 11, bei Herbert S***** überdies aus Ziffer 9, [lit] a leg cit erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden versagen zur Gänze.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz H*****:
Dieser Angeklagte beantragt zwar die Aufhebung oder Abänderung des gesamten Urteiles, lässt jedoch zur Faktengruppe V) jegliches konkretes Vorbringen vermissen, sodass in diesem Umfang auf seine Nichtigkeitsbeschwerde mangels einzelner deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Anfechtungspunkte keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; vgl E. Steininger Nichtigkeitsgründe3 AllgBest Rz 36).Dieser Angeklagte beantragt zwar die Aufhebung oder Abänderung des gesamten Urteiles, lässt jedoch zur Faktengruppe römisch fünf) jegliches konkretes Vorbringen vermissen, sodass in diesem Umfang auf seine Nichtigkeitsbeschwerde mangels einzelner deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Anfechtungspunkte keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche E. Steininger Nichtigkeitsgründe3 AllgBest Rz 36).
Soweit sich das Rechtsmittel erkennbar gegen die Schuldsprüche nach dem Suchtmittelgesetz (I)1) und II)) richtet, ist ihm zu erwidern:Soweit sich das Rechtsmittel erkennbar gegen die Schuldsprüche nach dem Suchtmittelgesetz (römisch eins)1) und römisch zwei)) richtet, ist ihm zu erwidern:
Aus Z 2 - der Sache nach, weil nicht die Verlesung von nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten in der Hauptverhandlung, sondern bloß eine in dieser stattgefundene Verletzung einer mit Nichtigkeitsdrohung versehenen Vorschrift behauptet wird, Z 3 - kritisiert der Beschwerdeführer zu Unrecht die mangelnde Belehrung der Zeugen L*****, J*****, Si***** (zu diesem im Übrigen auch unter Anrufung von Z 4, vgl S 385/XII), D*****, O***** und Sti***** über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO:Aus Ziffer 2, - der Sache nach, weil nicht die Verlesung von nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten in der Hauptverhandlung, sondern bloß eine in dieser stattgefundene Verletzung einer mit Nichtigkeitsdrohung versehenen Vorschrift behauptet wird, Ziffer 3, - kritisiert der Beschwerdeführer zu Unrecht die mangelnde Belehrung der Zeugen L*****, J*****, Si***** (zu diesem im Übrigen auch unter Anrufung von Ziffer 4,, vergleiche S 385/XII), D*****, O***** und Sti***** über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO:
Die genannte Norm billigt dieses Recht allerdings keineswegs allen Zeugen zu, deren Aussage die Möglichkeit eigener strafgerichtlicher Verfolgung begründen könnte, sondern verlangt ausdrücklich eine (konkrete) Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen; die Bewertung obliegt dem vernehmenden Richter (13 Os 109/00 = EvBl 2001/26; Ratz in JBl 2000, 291 [301]). Im vorliegenden Fall war der Vorsitzende anlässlich der Vernehmung der Zeugen im Jahr 2002 aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse (vgl vor allem die sicherheitsbehördliche Anzeige ON 203 und die staatsanwaltschaftlichen Einstellungserklärungen S 1ww verso) schon allein im Hinblick auf die von diesen allenfalls begangenen strafbaren Handlungen (§ 16 Abs 1, allenfalls Abs 2 Z 2 SGG) und der mutmaßlichen Tatzeiträume 1994 und 1995 zufolge bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht verhalten, sie im Sinne der Beschwerdeausführungen zu belehren. Abgesehen davon erhielt die Zeugin J***** während ihrer Vernehmung ohnehin eine entsprechende Belehrung - S 313/XII; bei den Zeugen O***** und Sti***** (und im Ergebnis auch Si*****) wurde nach entsprechender Prüfung der Entschlagungsprämissen prozessordnungskonform das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO nicht anerkannt - S 261, 268, (386)/XII; der Zeuge D***** war in Übereinstimmung mit seinem Geständnis wegen "Heroinhandels" bereits rechtskräftig abgeurteilt (S 443/XII), weshalb ihm - in Ermangelung fassbarer Anhaltspunkte für eine Selbstbelastung - schon unter diesem Aspekt kein Entschlagungsrecht zustand. Eine allfällige Verletzung von § 153 Abs 1 StPO steht hingegen nicht unter Nichtigkeitssanktion. Mit der Verlesung der Angaben der genannten Zeugen im Vorverfahren war der Rechtsmittelwerber im Übrigen einverstanden (S 121/XIII), sodass mangels Verwahrung dagegen die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 2 schon formell ausscheidet. Mit Blick auf Z 3 sei in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass die Zeugen L***** (ON 144), J***** (ON 197), D***** (ON 215), O***** (ON 135) und Sti***** (ON 136) vor dem Untersuchungsrichter nach Belehrung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf ihr diesbezügliches Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichteten und sich die Gefahr ihrer Selbstbelastung durch ihre Aussagen zur Sache - bei Wiederholung dieses Deponates ohne Aggravierung in der Hauptverhandlung - bereits verwirklicht hatte, sodass die Möglichkeit weiterer Belastung ausschied (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 226; 13 Os 109, 110/00 = EvBl 2001/26 = JBl 2001, 738). Der Zeuge M***** schließlich erhielt - wie die Beschwerde letztlich zugestehen muss - sehr wohl eine Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO (ON 154, S 181, 182/III). Seine nach einigem Zögern letztlich abgegebene Erklärung "Ich will aussagen mit Einschränkungen bis zu 100 g Heroin" dokumentiert - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - eindeutig einen ausdrücklichen Verzicht auf das dem Zeugen zustehende Recht der Verweigerung der Aussage (Foregger/Fabrizy StPO8 § 152 Rz 26), zu der er - wie das wörtlich aufgenommene Protokoll darüber erweist - in keiner Weise gedrängt wurde.Die genannte Norm billigt dieses Recht allerdings keineswegs allen Zeugen zu, deren Aussage die Möglichkeit eigener strafgerichtlicher Verfolgung begründen könnte, sondern verlangt ausdrücklich eine (konkrete) Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen; die Bewertung obliegt dem vernehmenden Richter (13 Os 109/00 = EvBl 2001/26; Ratz in JBl 2000, 291 [301]). Im vorliegenden Fall war der Vorsitzende anlässlich der Vernehmung der Zeugen im Jahr 2002 aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse vergleiche vor allem die sicherheitsbehördliche Anzeige ON 203 und die staatsanwaltschaftlichen Einstellungserklärungen S 1ww verso) schon allein im Hinblick auf die von diesen allenfalls begangenen strafbaren Handlungen (Paragraph 16, Absatz eins,, allenfalls Absatz 2, Ziffer 2, SGG) und der mutmaßlichen Tatzeiträume 1994 und 1995 zufolge bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht verhalten, sie im Sinne der Beschwerdeausführungen zu belehren. Abgesehen davon erhielt die Zeugin J***** während ihrer Vernehmung ohnehin eine entsprechende Belehrung - S 313/XII; bei den Zeugen O***** und Sti***** (und im Ergebnis auch Si*****) wurde nach entsprechender Prüfung der Entschlagungsprämissen prozessordnungskonform das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht anerkannt - S 261, 268, (386)/XII; der Zeuge D***** war in Übereinstimmung mit seinem Geständnis wegen "Heroinhandels" bereits rechtskräftig abgeurteilt (S 443/XII), weshalb ihm - in Ermangelung fassbarer Anhaltspunkte für eine Selbstbelastung - schon unter diesem Aspekt kein Entschlagungsrecht zustand. Eine allfällige Verletzung von Paragraph 153, Absatz eins, StPO steht hingegen nicht unter Nichtigkeitssanktion. Mit der Verlesung der Angaben der genannten Zeugen im Vorverfahren war der Rechtsmittelwerber im Übrigen einverstanden (S 121/XIII), sodass mangels Verwahrung dagegen die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 2, schon formell ausscheidet. Mit Blick auf Ziffer 3, sei in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt, dass die Zeugen L***** (ON 144), J***** (ON 197), D***** (ON 215), O***** (ON 135) und Sti***** (ON 136) vor dem Untersuchungsrichter nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auf ihr diesbezügliches Entschlagungsrecht ausdrücklich verzichteten und sich die Gefahr ihrer Selbstbelastung durch ihre Aussagen zur Sache - bei Wiederholung dieses Deponates ohne Aggravierung in der Hauptverhandlung - bereits verwirklicht hatte, sodass die Möglichkeit weiterer Belastung ausschied (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226; 13 Os 109, 110/00 = EvBl 2001/26 = JBl 2001, 738). Der Zeuge M***** schließlich erhielt - wie die Beschwerde letztlich zugestehen muss - sehr wohl eine Belehrung im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (ON 154, S 181, 182/III). Seine nach einigem Zögern letztlich abgegebene Erklärung "Ich will aussagen mit Einschränkungen bis zu 100 g Heroin" dokumentiert - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - eindeutig einen ausdrücklichen Verzicht auf das dem Zeugen zustehende Recht der Verweigerung der Aussage (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 152, Rz 26), zu der er - wie das wörtlich aufgenommene Protokoll darüber erweist - in keiner Weise gedrängt wurde.
Offenbar mit Bezug auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO (iVm § 162a Abs 1 StPO) rügt der Angeklagte aus Z 3 allgemein eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Die Beurteilung der faktischen Voraussetzungen der Anwendung des § 162a StPO obliegt dem vernehmenden Untersuchungsrichter; eine allfällige Verletzung dieser Norm allein ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit bei den hier in Betracht kommenden Zeugen L***** und M***** jedenfalls vorlagen, war doch deren (selbst von der Beschwerde in anderem Zusammenhang betonter) massiv beeinträchtigter körperlicher Zustand nach jahrzehntelangem Heroinmissbrauch (ON 81, 90) Grund genug für die Besorgnis, dass deren Vernehmung in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein werde. Ferner brachten beide zum Ausdruck, nur einmal (im Vorverfahren) vernommen werden zu wollen (ON 81, 154; auch S 459/XII). Dem die Verwertbarkeit dieser Ergebnisse der Voruntersuchung in der Hauptverhandlung negierenden, nominell auf Z 3 und 4 gestützten Ausführungen der Verteidigung ist prinzipiell zu entgegnen:Offenbar mit Bezug auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO) rügt der Angeklagte aus Ziffer 3, allgemein eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Die Beurteilung der faktischen Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 162 a, StPO obliegt dem vernehmenden Untersuchungsrichter; eine allfällige Verletzung dieser Norm allein ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, leg cit bei den hier in Betracht kommenden Zeugen L***** und M***** jedenfalls vorlagen, war doch deren (selbst von der Beschwerde in anderem Zusammenhang betonter) massiv beeinträchtigter körperlicher Zustand nach jahrzehntelangem Heroinmissbrauch (ON 81, 90) Grund genug für die Besorgnis, dass deren Vernehmung in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein werde. Ferner brachten beide zum Ausdruck, nur einmal (im Vorverfahren) vernommen werden zu wollen (ON 81, 154; auch S 459/XII). Dem die Verwertbarkeit dieser Ergebnisse der Voruntersuchung in der Hauptverhandlung negierenden, nominell auf Ziffer 3 und 4 gestützten Ausführungen der Verteidigung ist prinzipiell zu entgegnen:
In Ausformung des durch Art 6 EMRK - der allerdings den taxativen Katalog der Nichtigkeitsgründe nicht erweitert (Mayerhofer StPO4 § 281 E 1 - 3; ders NG4 EMRK Art 6 E 15a, Art 13 E 4) - garantierten fairen (Straf-)Verfahrens berechtigt Abs 3 lit d leg cit den Angeklagten unter anderem, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Als besondere Ausprägung des Grundsatzes der Waffengleichheit soll dadurch gesichert werden, dass in der Regel alle Beweismittel in Gegenwart des Angeklagten vor Gericht im öffentlichen Prozess vorzubringen und Gegenstand kontradiktorischer Verwandlung sind. Allerdings reicht es nicht hin, das nicht eingeräumte Recht zur Befragung bestimmter Zeugen (allgemein) zu beklagen. Vielmehr muss ein Angeklagter im Sinne der zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO entwickelten Judikatur (vgl Ratz aaO Rz 327) sein Begehren mit Blick auf eine Förderung der Wahrheitsfindung konkretisieren. Ein derartiges Zielvorbringen fehlt den Ausführungen der Verteidigung und kann somit selbst im Lichte einer grundrechtsorientierten Prüfung eine Verletzung von Verlesungsbeschränkungen nach § 252 Abs 1 StPO nicht erblickt werden. Sogar die von angelsächsischen Vorstellungen eines akkusatorischen Parteienprozesses geprägte Judikatur der Straßburger Instanzen lässt Einschränkungen von Art 6 Abs 3 lit d EMRK zu, wenn eine direkte Vernehmung in der Hauptverhandlung nach den Umständen des jeweiligen Falles aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die konkrete Aussage nicht als ausschließlicher Beweis für die Täterschaft Verwendung findet und der Angeklagte hinreichende und wirksame Gelegenheit hatte, bei der Anhörung des Belastungszeugen Fragen zu stellen und die Richtigkeit der Aussage in geeigneter Weise zu bestreiten (Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Rz 200; Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Rz 548; Meyer-Ladewig EMRK-Handkommentar Rz 93 - alle zu Art 6; Urteil des EGMR vom 25. Juli 2001 im Fall Perna gegen Italien, Beschwerde Nr 48898/99, Rz 26, 28-30). Dem Einwand des Erfordernisses neuer - vom Nichtigkeitswerber allerdings in keiner Weise substantiierter - Fragen im Verfahrensstadium nach den kontradiktorischen Vernehmungen (der Zeugen L***** und M*****) ist entgegenzuhalten, dass § 252 Abs 1 Z 2a StPO die Verlesung von Protokollen gestattet, wenn Zeugen (wie hier) die Aussage berechtigt verweigern (§ 152 StPO) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§ 162a StPO). Lege non distinguente ist es dabei gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage die kontradiktorische Vernehmung stattfand (14 Os 100/98 = EvBl 1999/45). Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO nicht zu schmälern, da (im Einklang mit der oben zitierten Judikatur der Straßburger Instanzen) die Aussagen der Zeugen L***** und M***** zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte (US 68 ff; vgl 13 Os 108/00 sowie 15 Os 84, 85/00 = EvBl 2001/15). Die Nichtverwertbarkeit der Ergebnisse der beiden kontradiktorischen Zeugenvernehmungen für andere (daran aufgrund der Verfahrensentwicklung nicht beteiligte) Angeklagte schließlich beschwert den dies monierenden (davon nicht betroffenen) Franz H***** - auch unter dem Aspekt eines scheinbaren Widerspruches der festgestellten Mengen des tatverfangenen Suchtgiftes (Z 5) - nicht. Der Verfahrensrüge (Z 4) - die auf eine umfassende Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Li***** und M***** abzielt - zuwider wurden weder durch die erstgerichtliche Ablehnung der Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich Ursula L***** noch der zeugenschaftlichen Befragung von Michael M***** und der (seine kontradiktorische Vernehmung leitenden Untersuchungsrichterin) Mag. R***** (S 115, 117/XIII) Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten waren. Dem Antrag zu M***** fehlte es prozessordnungswidrig an jeglicher Begründung und der Anführung von Umständen zu seiner nunmehrigen Aussagebereitschaft (S 221/XII; Foregger/Fabrizy aaO § 246 Rz 1). Soweit sich der Beschwerdeführer unter (im Rechtsmittel nachgetragener) Behauptung eines "Beweisverwertungsverbotes nach § 150 StPO" gegen die Verwertung der kontradiktorischen Vernehmung dieses Zeugen (ON 154) wendet, verkennt er, dass es der österreichischen Strafprozessordnung widerspricht, ein vorgekommenes Beweismittel der Beweiswürdigung zu entziehen (Ratz aaO Rz 363). Die beiden anderen genannten Beweisanträge zielen - abgesehen davon, dass die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt (jüngst 12 Os 13/03 mwN zur stRsp) - der Sache nach unzulässig auf reine Erkundungen ab: die ins Treffen geführte Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen der über 20 Jahre Heroin konsumierenden, in psychiatrischer Behandlung stehenden Ursula L***** (S 208, 209/XII) hat - abgesehen von der (hier) nicht vorliegenden Zustimmung der Zeugin zur beantragten Untersuchung - ebenso wie die Befragung der Untersuchungsrichterin über die aus Protokoll (ON 154) und Videoaufzeichnung ohnedies ersichtlichen Vernehmungsumstände bloß das Ziel der Abklärung, ob von diesen Beweisen allenfalls weitere verfahrenrelevante Aufschlüsse zu erwarten sind, zumal nicht fundiert dargetan wurde, dass objektive Momente für die Annahme vorlägen, Li***** leide unter nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in § 11 StGB erfassten Geistesstörungen nahekommenden Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Wiedergabeschwächen (Ratz aaO Rz 330, 331; Mayerhofer StPO4 § 150 E 44, 45, 52; § 281 Z 4 E 88, 90c, 90k und EGr 19; auch SSt 49/55).In Ausformung des durch Artikel 6, EMRK - der allerdings den taxativen Katalog der Nichtigkeitsgründe nicht erweitert (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 1 - 3; ders NG4 EMRK Artikel 6, E 15a, Artikel 13, E 4) - garantierten fairen (Straf-)Verfahrens berechtigt Absatz 3, Litera d, leg cit den Angeklagten unter anderem, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter den selben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Als besondere Ausprägung des Grundsatzes der Waffengleichheit soll dadurch gesichert werden, dass in der Regel alle Beweismittel in Gegenwart des Angeklagten vor Gericht im öffentlichen Prozess vorzubringen und Gegenstand kontradiktorischer Verwandlung sind. Allerdings reicht es nicht hin, das nicht eingeräumte Recht zur Befragung bestimmter Zeugen (allgemein) zu beklagen. Vielmehr muss ein Angeklagter im Sinne der zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO entwickelten Judikatur vergleiche Ratz aaO Rz 327) sein Begehren mit Blick auf eine Förderung der Wahrheitsfindung konkretisieren. Ein derartiges Zielvorbringen fehlt den Ausführungen der Verteidigung und kann somit selbst im Lichte einer grundrechtsorientierten Prüfung eine Verletzung von Verlesungsbeschränkungen nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht erblickt werden. Sogar die von angelsächsischen Vorstellungen eines akkusatorischen Parteienprozesses geprägte Judikatur der Straßburger Instanzen lässt Einschränkungen von Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK zu, wenn eine direkte Vernehmung in der Hauptverhandlung nach den Umständen des jeweiligen Falles aus vom Gericht nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die konkrete Aussage nicht als ausschließlicher Beweis für die Täterschaft Verwendung findet und der Angeklagte hinreichende und wirksame Gelegenheit hatte, bei der Anhörung des Belastungszeugen Fragen zu stellen und die Richtigkeit der Aussage in geeigneter Weise zu bestreiten (Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Rz 200; Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Rz 548; Meyer-Ladewig EMRK-Handkommentar Rz 93 - alle zu Artikel 6,; Urteil des EGMR vom 25. Juli 2001 im Fall Perna gegen Italien, Beschwerde Nr 48898/99, Rz 26, 28-30). Dem Einwand des Erfordernisses neuer - vom Nichtigkeitswerber allerdings in keiner Weise substantiierter - Fragen im Verfahrensstadium nach den kontradiktorischen Vernehmungen (der Zeugen L***** und M*****) ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO die Verlesung von Protokollen gestattet, wenn Zeugen (wie hier) die Aussage berechtigt verweigern (Paragraph 152, StPO) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (Paragraph 162 a, StPO). Lege non distinguente ist es dabei gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage die kontradiktorische Vernehmung stattfand (14 Os 100/98 = EvBl 1999/45). Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a, StPO nicht zu schmälern, da (im Einklang mit der oben zitierten Judikatur der Straßburger Instanzen) die Aussagen der Zeugen L***** und M***** zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte (US 68 ff; vergleiche 13 Os 108/00 sowie 15 Os 84, 85/00 = EvBl 2001/15). Die Nichtverwertbarkeit der Ergebnisse der beiden kontradiktorischen Zeugenvernehmungen für andere (daran aufgrund der Verfahrensentwicklung nicht beteiligte) Angeklagte schließlich beschwert den dies monierenden (davon nicht betroffenen) Franz H***** - auch unter dem Aspekt eines scheinbaren Widerspruches der festgestellten Mengen des tatverfangenen Suchtgiftes (Ziffer 5,) - nicht. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) - die auf eine umfassende Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Li***** und M***** abzielt - zuwider wurden weder durch die erstgerichtliche Ablehnung der Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens hinsichtlich Ursula L***** noch der zeugenschaftlichen Befragung von Michael M***** und der (seine kontradiktorische Vernehmung leitenden Untersuchungsrichterin) Mag. R***** (S 115, 117/XIII) Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, EMRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten waren. Dem Antrag zu M***** fehlte es prozessordnungswidrig an jeglicher Begründung und der Anführung von Umständen zu seiner nunmehrigen Aussagebereitschaft (S 221/XII; Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 246, Rz 1). Soweit sich der Beschwerdeführer unter (im Rechtsmittel nachgetragener) Behauptung eines "Beweisverwertungsverbotes nach Paragraph 150, StPO" gegen die Verwertung der kontradiktorischen Vernehmung dieses Zeugen (ON 154) wendet, verkennt er, dass es der österreichischen Strafprozessordnung widerspricht, ein vorgekommenes Beweismittel der Beweiswürdigung zu entziehen (Ratz aaO Rz 363). Die beiden anderen genannten Beweisanträge zielen - abgesehen davon, dass die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt (jüngst 12 Os 13/03 mwN zur stRsp) - der Sache nach unzulässig auf reine Erkundungen ab: die ins Treffen geführte Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen der über 20 Jahre Heroin konsumierenden, in psychiatrischer Behandlung stehenden Ursula L***** (S 208, 209/XII) hat - abgesehen von der (hier) nicht vorliegenden Zustimmung der Zeugin zur beantragten Untersuchung - ebenso wie die Befragung der Untersuchungsrichterin über die aus Protokoll (ON 154) und Videoaufzeichnung ohnedies ersichtlichen Vernehmungsumstände bloß das Ziel der Abklärung, ob von diesen Beweisen allenfalls weitere verfahrenrelevante Aufschlüsse zu erwarten sind, zumal nicht fundiert dargetan wurde, dass objektive Momente für die Annahme vorlägen, Li***** leide unter nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der in Paragraph 11, StGB erfassten Geistesstörungen nahekommenden Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Wiedergabeschwächen (Ratz aaO Rz 330, 331; Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 44, 45, 52; Paragraph 281, Ziffer 4, E 88, 90c, 90k und EGr 19; auch SSt 49/55).
Der als gesonderter Anfechtungspunkt formulierten Rechtsmittelpassage "14. 08. 2001; S 213" mangelt es an deutlicher und bestimmter Bezeichnung irgendeines Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO). Das sachlich noch nicht behandelte Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) spricht mit der Betonung divergierender Verfahrensergebnisse zur Frage, an welchem See der Zeuge Go***** Suchtgift vom Beschwerdeführer bezogen habe (S 520/XII), keinen für die Lösung der Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstand an.Der als gesonderter Anfechtungspunkt formulierten Rechtsmittelpassage "14. 08. 2001; S 213" mangelt es an deutlicher und bestimmter Bezeichnung irgendeines Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Das sachlich noch nicht behandelte Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht mit der Betonung divergierender Verfahrensergebnisse zur Frage, an welchem See der Zeuge Go***** Suchtgift vom Beschwerdeführer bezogen habe (S 520/XII), keinen für die Lösung der Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstand an.
Seine Tatsachenrüge (Z 5a) leitet der Rechtsmittelwerber damit ein, er sei "in vollem Bewusstsein, dass es der Nichtigkeitsbeschwerde im schöffengerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, die Beweiswürdigung direkt zu bekämpfen". Genau dies unternimmt er allerdings in der Folge - zum Teil unter Wiederholung der Ausführungen zu den Zeugen Li***** und M***** - durch Herausgreifen und eigenständiges Bewerten aus dem Zusammenhang gelöster Beweisdetails nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld, ohne damit allerdings erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Dass eine finanzbehördliche Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit Erwerb und Sanierung einer Liegenschaft (Einfamilienhaus im Neumarkt a. W.) "zu keinem strafbaren Verhalten" gelangte (S 83/XIV), kann schon wegen der völlig unterschiedlichen Erhebungsziele auf sich beruhen und lässt überdies die Tatsache unberührt, dass beim Nichtigkeitswerber am 31. Mai 2001 Schmuck, Sparbücher und Bargeld im Wert von über 108.000,- EUR sichergestellt werden konnten (US 49). Der Rechtsmittelargumentation zuwider bietet der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht die Möglichkeit, (angebliche) "gravierende Fehler, die gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Prozesses verstoßen, zu beheben".Seine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) leitet der Rechtsmittelwerber damit ein, er sei "in vollem Bewusstsein, dass es der Nichtigkeitsbeschwerde im schöffengerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, die Beweiswürdigung direkt zu bekämpfen". Genau dies unternimmt er allerdings in der Folge - zum Teil unter Wiederholung der Ausführungen zu den Zeugen Li***** und M***** - durch Herausgreifen und eigenständiges Bewerten aus dem Zusammenhang gelöster Beweisdetails nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld, ohne damit allerdings erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Dass eine finanzbehördliche Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit Erwerb und Sanierung einer Liegenschaft (Einfamilienhaus im Neumarkt a. W.) "zu keinem strafbaren Verhalten" gelangte (S 83/XIV), kann schon wegen der völlig unterschiedlichen Erhebungsziele auf sich beruhen und lässt überdies die Tatsache unberührt, dass beim Nichtigkeitswerber am 31. Mai 2001 Schmuck, Sparbücher und Bargeld im Wert von über 108.000,- EUR sichergestellt werden konnten (US 49). Der Rechtsmittelargumentation zuwider bietet der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht die Möglichkeit, (angebliche) "gravierende Fehler, die gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Prozesses verstoßen, zu beheben".
Unter nomineller Abstützung auf Z 11 vermisst der Nichtigkeitswerber - im Hinblick auf den klaren Urteilsspruch US 13 unverständlich - "eine entsprechende Verurteilung zur aus US 119 ersichtlichen Verurteilung zum Geldersatz". Eine zufolge Gleichstellung der Abschöpfung der Bereicherung mit dem Ausspruch über die Strafe (§ 443 Abs 3 1. Halbsatz StPO) unter dem Gesichtspunkt der Z 11 zu überprüfende (11 Os 61/00) unrichtige Lösung einer Rechtsfrage wird damit nicht dargetan. Darüber hinaus ist ein Abschöpfungserkenntnis gemäß 443 Abs 3 2. Halbsatz StPO mit Berufung zu bekämpfen.Unter nomineller Abstützung auf Ziffer 11, vermisst der Nichtigkeitswerber - im Hinblick auf den klaren Urteilsspruch US 13 unverständlich - "eine entsprechende Verurteilung zur aus US 119 ersichtlichen Verurteilung zum Geldersatz". Eine zufolge Gleichstellung der Abschöpfung der Bereicherung mit dem Ausspruch über die Strafe (Paragraph 443, Absatz 3, 1. Halbsatz StPO) unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 11, zu überprüfende (11 Os 61/00) unrichtige Lösung einer Rechtsfrage wird damit nicht dargetan. Darüber hinaus ist ein Abschöpfungserkenntnis gemäß 443 Absatz 3, 2. Halbsatz StPO mit Berufung zu bekämpfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Herbert S*****:
Auch die Verfahrensrüge (Z 4) dieses Rechtsmittelwerbers ist nicht berechtigt, da ihm durch das Vorspielen der Videoaufzeichnungen über die Vernehmungen der Zeugen L***** und M***** - wogegen er sich ausgesprochen hatte - unzweifelhaft deshalb kein Nachteil erwuchs (§ 281 Abs 3 StPO), weil die Tatrichter die Angaben dieser Zeugen für den Schuldspruch des Herbert S***** explizit nicht heranzogen, sondern bloß dessen Geständnis dazu verwerteten (US 103 f; vgl 14 Os 77/99 = EvBl 2000/65), weshalb auch die verschiedenen vom Angeklagten Franz H***** und dem Beschwerdeführer zu vertretenden Suchtgiftmengen (Faktengruppe I)2)A)) keinen Begründungsmangel (Z 5) des angefochtenen Urteils bewirken. Die im Hinblick auf die bekämpfte Zulassung der Abspielung der Videobänder über die Vernehmung der eingangs bezeichneten Zeugen behauptete "negative Einflussnahme" durch deren (äußeres) Erscheinungsbild ist eine auf eigenständigen Beweiserwägungen beruhende urteilsfremde Hypothese. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5) zuwider wurde der Widerruf der ursprünglichen (Liane St***** und sich selbst belastenden) Aussagen des Angeklagten S***** im Urteil sehr wohl erörtert (US 68 ff). Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sind als Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld hier unzulässig.Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dieses Rechtsmittelwerbers ist nicht berechtigt, da ihm durch das Vorspielen der Videoaufzeichnungen über die Vernehmungen der Zeugen L***** und M***** - wogegen er sich ausgesprochen hatte - unzweifelhaft deshalb kein Nachteil erwuchs (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), weil die Tatrichter die Angaben dieser Zeugen für den Schuldspruch des Herbert S***** explizit nicht heranzogen, sondern bloß dessen Geständnis dazu verwerteten (US 103 f; vergleiche 14 Os 77/99 = EvBl 2000/65), weshalb auch die verschiedenen vom Angeklagten Franz H***** und dem Beschwerdeführer zu vertretenden Suchtgiftmengen (Faktengruppe römisch eins)2)A)) keinen Begründungsmangel (Ziffer 5,) des angefochtenen Urteils bewirken. Die im Hinblick auf die bekämpfte Zulassung der Abspielung der Videobänder über die Vernehmung der eingangs bezeichneten Zeugen behauptete "negative Einflussnahme" durch deren (äußeres) Erscheinungsbild ist eine auf eigenständigen Beweiserwägungen beruhende urteilsfremde Hypothese. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) zuwider wurde der Widerruf der ursprünglichen (Liane St***** und sich selbst belastenden) Aussagen des Angeklagten S***** im Urteil sehr wohl erörtert (US 68 ff). Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sind als Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld hier unzulässig.
Soweit die Mängel-, aber auch die Rechtsrüge (Z 5, Z 9 lit a - der Sache nach nur Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu Suchtgiftverkäufen des Angeklagten an Ursula L***** und Michael M***** vorbringt, übergeht sie die - mängelfrei begründeten - entsprechenden Passagen US 54; 25, 26 zu den die Fakten I) 2) A) undSoweit die Mängel-, aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,) das Fehlen von Feststellungen zu Suchtgiftverkäufen des Angeklagten an Ursula L***** und Michael M***** vorbringt, übergeht sie die - mängelfrei begründeten - entsprechenden Passagen US 54; 25, 26 zu den die Fakten römisch eins) 2) A) und
C) betreffenden Feststellungen der objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mario H*****:
Insoweit die Beschwerde sich mit dem Hinweis auf die (im selben Schriftsatz enthaltenen) Rechtsmittelausführungen des Franz H***** begnügt, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285a Z 2 StPO; SSt 48/86 [348]; Foregger/Fabrizy aaO § 285a Rz 3; Mayerhofer aaO § 285 E 42).Insoweit die Beschwerde sich mit dem Hinweis auf die (im selben Schriftsatz enthaltenen) Rechtsmittelausführungen des Franz H***** begnügt, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; SSt 48/86 [348]; Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 285 a, Rz 3; Mayerhofer aaO Paragraph 285, E 42).
Da die Tatrichter eine Verwertung der "kontradiktorischen Vernehmungen" (der Ursula L***** und des Michael M*****) mangels Beteiligungsmöglichkeit dieses Beschwerdeführers daran ausdrücklich ausklammerten (US 103 f, 113), fehlt es der Beschwerdeargumentation, wonach seine Verurteilung von der seines Vaters Franz H***** abhänge, welche wiederum mit den Aussagen Li***** und M***** begründet wurde, an erwiderungsfähigem argumentativen Substrat. Mangels faktenmäßiger Differenzierung im Rechtsmittel ist dies nämlich zum Urteilsfaktum IV unverständlich und zum Urteilsfaktum VII unter Zugrundelegung der Vielzahl der sonstigen, zur Überführung des leugnenden Angeklagten herangezogenen Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar. Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführten (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründeten (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die unter einem erhobenen Berufungen folgt (§ 285i StPO).Da die Tatrichter eine Verwertung der "kontradiktorischen Vernehmungen" (der Ursula L***** und des Michael M*****) mangels Beteiligungsmöglichkeit dieses Beschwerdeführers daran ausdrücklich ausklammerten (US 103 f, 113), fehlt es der Beschwerdeargumentation, wonach seine Verurteilung von der seines Vaters Franz H***** abhänge, welche wiederum mit den Aussagen Li***** und M***** begründet wurde, an erwiderungsfähigem argumentativen Substrat. Mangels faktenmäßiger Differenzierung im Rechtsmittel ist dies nämlich zum Urteilsfaktum römisch vier unverständlich und zum Urteilsfaktum römisch sieben unter Zugrundelegung der Vielzahl der sonstigen, zur Überführung des leugnenden Angeklagten herangezogenen Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar. Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführten (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründeten (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die unter einem erhobenen Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.