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Entscheidung 13 Os 108/00×

Entscheidung 13 Os 108/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os108/00

Entscheidungsdatum

07.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yaroslav O***** und die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 23. Mai 2000, GZ 42 römisch fünf r 1284/98-255, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Fassl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene [13 Os 108/00-17] Schuldsprüche der Angeklagten Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** enthaltenden) Urteil wurde Yaroslav O***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) am 30. Juni 1998

zu römisch eins. mit Volodymyr M*****, Oleksiy L***** und Serhiy V***** im Bezirk Völkermarkt als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder und unter Verwendung von Waffen den im Ersturteil angeführten 40 Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie mit Gewalt gegen Personen, indem sie dem polnischen Buslenker Ryszard S***** vorerst eine Pistole an die Schläfe ansetzten, dann die Pistole ständig gegen ihn richteten und ihn schließlich auf der Autobahn aufforderten, mit dem Bus am Ende der Autobahn umzukehren und wieder in Richtung Graz zurückzufahren, dem zweiten polnischen Buslenker Roman B***** ein Messer am Hals ansetzten und ihn aufforderten, in das Hintere des Busses zu gehen, dann auch gegen die russischen Businsassen ein Messer zückten und sich äußerten, sie umzubringen, sie zu erstechen und ihnen die Ohren abzuschneiden, sowie einigen Businsassen auch Schläge versetzten, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in verschiedenen Währungen im Gesamtwert von mindestens 215.000,-- S, Video- und Fotoausrüstungen im Gesamtwert von mindestens 30.000,-- S sowie Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von mindestens 40.000,-- S, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Hauptfrage 1);

zu römisch zwei. mit Volodymyr M***** und Oleksiy L***** in Lamberg, Gemeinde Raaba, Bezirk Graz-Umgebung, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die im Urteil namentlich genannten Businsassen durch die Äußerung, wenn sie den Überfall der Polizei melden, dann würden sie alle im Nachhinein umgebracht werden, sohin durch Drohung mit dem Tod, genötigt, die Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie zu unterlassen (Hauptfrage 2).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch unbegründet ist.

Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, moniert, dass der Untersuchungsrichter bei der zeugenschaftlichen Vernehmung der Businsassen entgegen der Vorschrift des Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO einen Verteidiger nicht beigezogen und den Beschuldigten keine Gelegenheit geboten hat, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeugen zu stellen. Gleiches gelte auch für die Protokolle über die Einvernahme der Businsasssen vor dem Landesgendarmeriekommando Steiermark.

Die Beschwerde versagt schon deshalb, weil ein nichtiger Vorherhebungs- oder Voruntersuchungsakt nur dann gegeben ist, wenn das Gesetz einen bestimmten Vorgang ausdrücklich für nichtig erklärt vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 32), eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 162 a, Absatz eins, StPO aber ebensowenig mit Nichtigkeit bedroht ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 2, E 7; NRsp 1992/201), wie Akte sicherheitsbehördlicher Vorerhebungen (Mayerhofer aaO E 4 mwN; Foregger/Fabrizy aaO). Foregger-Fabrizy, StPO8 Paragraph 162 a, Rz 7, bestätigen keineswegs die (in der "Ergänzung der Äußerung" enthaltene) anderslautende Rechtsansicht des Beschwerdeführers, sondern den gegenteiligen Standpunkt (s insbes auch letzter Satz aaO). Nicht ganz verständlich erscheint in diesem Zusammenhang die Forderung des Nichtigkeitswerbers, dass die Untersuchungshaft schon früher hätte verhängt werden sollen.

Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, wendet sich gegen die entgegen dem ausdrücklichen Widerspruch (auch) dieses Angeklagten (S 163, 165/V) in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2000 vorgenommene Verlesung der Aussagen der russischen und polnischen Zeugen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (S 166, 167/V) und bekämpft überdies das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes, mit dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der noch fehlenden (gemeint: der in der Hauptverhandlung noch nicht vernommenen) Businsassen abgewiesen wurde (S 161, 162/V); solcherart habe das Erstgericht sowohl gegen das im Paragraph 252, Absatz 4, StPO statuierte (Urteilsnichtigkeit begründende) Umgehungsverbot verstoßen, als auch Verteidigungsrechte beeinträchtigt und den (im Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK verankerten) Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

Die Rüge versagt (und es geht auch die nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstattete Äußerung fehl), weil hinsichtlich der Verlesung der Protokolle der vom Untersuchungsrichter kontradiktorisch vernommenen Zeugen (S 159 ff/I) die Verlesungsvoraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorlagen: vier der ausländischen Zeugen waren nämlich unbekannten Aufenthaltes, und in den übrigen Fällen konnte ihr Erscheinen aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden.

Die Frage, wann die Suche nach einem unbekannten Zeugen aufgegeben bzw welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um ausländische Zeugen zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht zu veranlassen, kann immer nur nach der Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden vergleiche 14 Os 76/97).

Vorliegend hat der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes insgesamt 3-mal die Ladung der ausländischen Zeugen im Wege des Bundesministeriums für Inneres verfügt, und zwar für die Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1999, vom 7. Februar 2000 und vom 22. Mai 2000 (Antrags- und Verfügungsbogen S 3 m verso, 3 n und 3 o), wobei jedoch in den ersten beiden Fällen die Ladungen verspätet bei den russischen Behörden einlangten und daher nicht mehr zugestellt wurden (S 433/IV, ON 221).

Beim dritten Versuch langten die Ladungen rechtzeitig ein; ein Teil der Zeugen bekundete seine Bereitschaft vor dem österreichischen Gericht zu erscheinen (tatsächlich haben aber nur vier Zeugen der Ladung Folge geleistet), ein Teil verweigerte jedoch die Annahme der Ladung oder lehnte es ab, ihr nachzukommen. In insgesamt vier Fällen scheiterte die Zustellung, weil die angegebenen Adressen nicht existierten (ON 252). Die beiden polnischen Buschauffeure haben bereits im Oktober 1999 auf Grund einer entsprechenden Anfrage im Wege der Interpol erklärt, dass sie nicht neuerlich in Österreich aussagen würden (ON 202).

Der Versuch, die Vernehmung der russischen Zeugen im Wege einer Satellitenübertragung durchzuführen (Paragraph 247 a, StPO), ist an den fehlenden technischen Möglichkeiten der russischen Justizbehörden gescheitert (ON 176, 209).

Damit hat aber das Erstgericht - entgegen der Beschwerde und der Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO - alle zeitlich und auch organisatorisch vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, die ausländischen Zeugen zum Erscheinen vor Gericht zu veranlassen, sodass eine Verlesung ihrer im Vorverfahren abgelegten Aussagen in der Hauptverhandlung zulässig war, weil eine zwangsweise Vorführung aus dem Ausland nicht in Betracht kommt (Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 252, Rz 8; Bertel5 Rz 629; Mayerhofer aaO Paragraph 25, E 27 ff). Aus dem Verhalten jener vier Zeugen, die den österreichischen Sicherheitsbehörden gegenüber erfundene Adressen angegeben haben, ist mit Grund der Schluss zu ziehen, dass sie an ihrer Ausforschung und einer Mitwirkung am vorliegenden Strafverfahren keinerlei Interesse haben. Konkrete mögliche Maßnahmen, die dennoch zur Auffindung dieser Personen führen könnten, sind nicht gegeben.

Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, liegt nicht vor, weil bei Stellung des Beweisantrages auf Vernehmung der in der Hauptverhandlung noch nicht abgehörten Businsassen angeführt hätte werden müssen, aus welchen konkreten Gründen erwartet werden konnte, dass die Zeugen von ihren bisherigen (im Wesentlichen belastenden) Angaben abgehen und deren neuerliche Einvernahme auch tatsächlich das von den Antragstellern angestrebte (entlastende) Ergebnis erbringen werde (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Da der Beschwerdeführer eine solche (nach Lage des Falles gebotene) Begründung seines Beweisbegehrens unterlassen hat, stellt das bekämpfte abweisende Zwischenerkenntnis (160/V) keine nichtigkeitsbewirkende Missachtung von Verteidigungsrechten dar.

Soweit unter Bezugnahme auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK gerügt wird, dem Angeklagten und seinem Verteidiger sei keine Möglichkeit geboten worden, den Belastungszeugen Fragen zu stellen ist, ist zu erwidern, dass der Angeklagte bei der kontradiktorischen Vernehmung von insgesamt 33 Zeugen vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 22) auf sein Fragerecht hingewiesen wurde (S 454, 460/IV) und auch Gelegenheit hatte, davon Gebrauch zu machen (S 247/I), sodass ein Verstoß gegen das garantierte Fairnessgebot schon aus diesem Grund nicht unterlaufen ist, zumal die Möglichkeit zur Fragestellung im Vorverfahren (Paragraph 162 a, StPO) ausreichend ist (15 Os 138/96). Dass er dabei (noch) nicht durch einen Verteidiger vertreten waren, ist unerheblich und verletzt auch keine prozessuale Vorschrift (Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 162, a Rz 1, Artikel 6, MRK Rz 8).

Im Übrigen ist das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirken, nach der Rechtsprechung der EGMR und des Obersten Gerichtshofes kein absolutes, sofern weitere, die in einem früheren Verfahrensstadium - (auch) ohne Beisein des Angeklagten oder eines Verteidigers - gemachte Angaben der Zeugen bestärkende Beweise vorliegen, was insbesondere dann gilt, wenn Beweismittel (Zeugen) - wie hier - nunmehr unerreichbar sind (RZ 1995/16, 1998/45).

Vorliegend konnten die Geschworenen den Schuldspruch nicht nur auf die verlesenen Aussagen der ausländischen Zeugen stützen, sondern insbesondere auch auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Businsassen und den Umstand, dass die vier Angeklagten anlässlich der beabsichtigten Ausreise aus Österreich wenige Stunden nach der Tat mit einem Großteil der Raubbeute betreten wurden, sodass ausreichende Kontrollbeweise zur Verifizierung der Angaben jener Personen vorliegen, die mangels Aussagebereitschaft nicht unmittelbar in der Hauptverhandlung vernommen werden konnten.

Die Verlesung der früheren Aussagen der ausländischen Zeugen widerspricht damit keinesfalls dem Gebot des fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK (JBl 1996, 268).

Der Antrag auf Ausforschung derjenigen Personen, die in der Nacht vom 29. Juni 1998 auf den 30. Juni 1998 in der Pension H***** genächtigt haben und nicht in den Gästebuchblättern aufscheinen, und welche bestätigen könnten, dass die Angeklagten dort am 30. Juni 1998 morgens gefrühstückt hätten (S 29, 142, 143/V in Verbindung mit S 160/V), verfiel zu Recht der Abweisung aus den im Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes genannten mehrfachen Gründen: einerseits, weil die Antragstellung nicht vorhandene Beweismittel betraf (siehe S 160/V Punkt 1.); Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 104) bzw andererseits auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises abzielte, durch welchen erst geklärt werden sollte, ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 ff); schließlich, weil der Beweisantrag jede im Hinblick auf die Situation erforderliche Behauptung unterließ, aus welchen Gründen diese (fraglich existierenden und ebenso fraglich zu ermittelnden) Zeugen die begehrte Wahrnehmung überhaupt hätten machen können und was diese (zumal die Uhrzeit des Frühstücks offen blieb) in Bezug auf die Tat Brauchbares liefern könnten.

Auch der Antrag auf Beischaffung und Abspielung der Videokassette über die Sightseeing-Tour der Angeklagten in Wien wurde zu Recht abgelehnt (S 143/V), weil das Videoband nicht mehr aufgefunden werden konnte und demnach für das Gericht unerreichbar geworden ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 104).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen nach Ziffer 6, bestand kein Anlass zur Stellung einer Eventualfrage nach Hehlerei, weil der Angeklagte die Begehung irgendeiner strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Raubüberfall bestritten hat vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 345, E 14a) und sich auch sonst in der Hauptverhandlung nicht ergab, was eine solche Fragestellung indiziert hätte.

Die Rechtsbelehrung wird deshalb in einem der Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Ziffer 8,) erachtet, weil die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen des Raubes und der Hehlerei nicht erklärt worden sei. Auch dieser Einwand geht fehl, weil nur die gesetzlichen Merkmale derjenigen strafbaren Handlungen, auf welche die gestellten Fragen gerichtet sind, und die in diesen Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe in der Rechtsbelehrung zu erörtern sind, nicht aber deren Verhältnis zu Merkmalen anderer Tatbestände, bezüglich deren eine Frage gar nicht gestellt wurde; einer Erläuterung des Unterschieds zwischen Raub und Hehlerei bedurfte es somit nicht, da den Geschworenen keine Eventualfrage in dieser Richtung vorlag (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 8, E 22 bis 23).

Auch die von der Beschwerde behauptete aus unvollständiger Fragestellung und mangelhaft verfasste Niederschrift der Geschworenen abzuleitende Undeutlichkeit und Unvollständigkeit des Wahrspruches (Ziffer 9,) liegen nicht vor.

Die in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO bezeichneten Mängel müssen nämlich aus dem Wahrspruch selbst hervorgehen und können nicht - wie dies die Beschwerde versucht - aus der vermeintlichen Unvollständigkeit des Fragenschemas oder aus der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift der Geschworenen abgeleitet werden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 3 und 7). Da die klaren Antworten der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen nicht den geringsten Zweifel offen lassen, kann somit auch vom Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein.

Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die seiner Ansicht nach unzureichende Niederschrift der Geschworenen die Unterlassung der Einleitung des Moniturverfahrens (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) rügt, übersieht er, dass diese nur bei Vorliegen eines Missverständnisses der Geschworenen bei der Abstimmung unter der Nichtigkeitssanktion der Ziffer 10, steht (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 10, E 2, 3). Das Unterlaufen eines solchen Missverständnisses wird jedoch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wendet sich mit der Behauptung einer äußerst mangelhaften und unzureichenden Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der ersten Spurensicherung, der Sicherstellung von Beweismitteln (insbesondere des angeblichen Videobandes über die Sightseeing-Tour der Angeklagten in Wien), der Überprüfung der Alibis und der Durchführung der Wahlkonfrontation, sowie mit dem Hinweis, dass Zweifel an der Identifizierung der - somit auch dieses - Angeklagten durch die Zeugen bestehen müssen, da der Überfall zur Nachtzeit in einen unbeleuchteten Bus von maskierten Tätern durchgeführt wurde und sowohl die Wahlkonfrontation als auch die kontradiktorische Vernehmung durch den Untersuchungsrichter nicht mit der erforderlichen Präzision und Sorgfalt durchgeführt wurden, und unter Berufung auf die entlastenden Angaben des Mitangeklagten M***** gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch der Geschworenen.

Sie übersieht jedoch, dass Zeugen, die nicht nur die rechtskräftig verurteilten M***** und L*****, sondern auch den Beschwerdeführer bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und schließlich auch in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt haben, über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit hatten, die Täter zu beobachten und deren Stimmen wahrzunehmen, diese bei der Abnahme der Beute aus nächster Nähe sehen konnten, wobei infolge verrutschter Masken das Licht der Taschenlampe auch auf ihre Gesichter fiel (S 84 ff/V), sodass sich aus der Aktenlage keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Identifizierung (auch) des Angeklagten O***** ergeben. Insgesamt lassen die belastenden Zeugenaussagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit den weiteren Angeklagten bei der beabsichtigten Ausreise aus Österreich wenige Stunden nach der Tat mit einem Großteil der Raubbeute betreten wurde, die in dem von ihnen benutzten PKW ebenso verborgen waren, wie die Tatwaffen, und sich keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz jener russischen Staatsangehörigen ergeben haben, die nach der Verantwortung des Angeklagten M***** gemeinsam mit ihm die gegenständliche Straftat begangen haben sollen, keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkommen.

Die Beschwerde vermag somit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt der Geschworenen als erwiesen angenommenen wesentlichen Tatsachen aufzuzeigen. Solche erheblichen Bedenken ergeben sich aus den Akten auch nicht zur bandenmäßigen Begehung.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die mehrfache Qualifikation der Tat, die Mehrzahl der Tatopfer, deren Verletzung, den überaus langen Zeitraum der Tatbegehung, den Umstand, dass die Opfer in einem qualvollen Zustand gehalten wurden und die außerordentliche kriminelle Intensität, sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (in Österreich) und die objektive Schadensgutmachung. Dagegen richten sie Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit welchen jener die Herabsetzung, diese die Erhöhung des Strafausmaßes anstreben.

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Da das Geschworenengericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig aufgezeigt sowie zutreffend gewichtet hat, fand sich zur Erhöhung der Strafe kein Grund, aber auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) kein Anlass zur Herabsetzung, war doch insbesondere auch zu beachten, wie rücksichtslos die Tat ausgeführt wurde und wie wenig Vorsicht gegen sie hat gebraucht werden können (siehe Paragraph 32, Absatz 3, StGB).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61035 13DA1080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00108..0307.000

Dokumentnummer

JJT_20010307_OGH0002_0130OS00108_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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